Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1972, Az.: 2 StR 206/72
Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsvergehens trotz vorheriger Aussonderung dieses Vergehens als Gegenstand einer Verfahrensrüge; Neufassung des Schuldspruchs bei Einbeziehung von Einzelstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1972
- Aktenzeichen
- 2 StR 206/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 10.12.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Bauschlosser Günther H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1945 in G., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 7. Juni 1972
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. Dezember 1971
- 1.
- 2.
im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe sowie über die unter anderem aus diesen Einzelstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten mit den Jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Auflösung der in einem anderen Verfahren verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen "insgesamt 34 Diebstählen, davon neun in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, neun versuchten Diebstählen und wegen falscher Anschuldigung in einem Fall" unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, ferner wegen dreier Diebstähle, davon zwei begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und gemäß § 42 n StGB eine Sperrfrist von drei Jahren bestimmt.
Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
In den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe (= Nr. 12, 20, 26, 27, 28 und 34 der Anklageschrift) hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt, obwohl sie in diesen Fällen das Straßenverkehrsvergehen durch Beschluß vom 7. Dezember 1971 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden hatte. Zu Recht macht der Angeklagte geltend, daß diese auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gestützte Verurteilung die Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile vor der Urteilsfällung vorausgesetzt hätte. Es genügte nicht, die Beschränkung erst im Urteil selbst dadurch aufzuheben, daß der Schuldspruch auch auf diese Gesetzesverletzungen erstreckt wurde. Zwar gestattet § 154 a Abs. 3 S. 1 StPO die Wiedereinbeziehung "in jeder Lage des Verfahrens" und damit im Grundsatz auch noch während des Revisionsverfahrens. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie durch ein Urteil ausgesprochen werden kann. Dem würde der Sinngehalt des § 153 Abs. 3 S. 3 StPO widersprechen. Bei einer Wiedereinbeziehung erst durch ein Urteil hätte der Angeklagte keinen Anlaß, sich vor der Urteilsfällung auch gegenüber dem Vorwurf der zu dieser Zeit noch ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen zu verteidigen und eventuell einen Aussetzungsantrag zu stellen. Infolgedessen würde seine Verteidigung in einem ungerechtfertigten Maße beeinträchtigt werden. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch in den genannten Fällen auf die Verurteilung wegen Diebstahls beschränkt.
Ferner bedurfte es einer Neufassung des Schuldspruchs insoweit, als das Landgericht in das angefochtene Urteil den Schuldspruch aus dem anderen bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren übernommen hat. Nach § 76 StGB sind nur die in diesem Verfahren ausgesprochenen (Einzel-) Strafen einzubeziehen. Hinzu kommt, daß die Strafkammer in ihrem Urteilsspruch, unabhängig von den sich aus § 154 a StPO ergebenden Folgen, versehentlich zwei Vergehen gegen § 21 Abs. 1 StVG zu viel angenommen hat.
Wegen der in den Fällen B 6, 14, 19, 20, 21 und 25 der Urteilsgründe zu Unrecht erfolgten Erstreckung des Schuldspruchs auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis mußten die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen und die unter anderen aus ihnen gebildete Gesamtstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten aufgehoben werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Willms
Müller
Meyer
Schauenburg