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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1973, Az.: BVerwG VIII C 183.72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 183.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 04.09.1972 - AZ: II A 245/71

Fundstelle

  • DokBer A 1974, 37

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - II. Kammer Hannover - vom 4. September 1972 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger ist Arzt. Er ist 1958 in das Bundesgebiet gezogen und ist Inhaber des Flüchtlingsausweis es C. Seine Eltern leben in Sachsen. Er wurde 1960 als "tauglich II" gemustert und danach wiederholt vom Wehrdienst zurückgestellt, zunächst wegen seines Studiums, sodann wegen Gefährdung seiner Eltern. Er wurde zuletzt bis zum 31. Dezember 1971 zurückgestellt. Durch Bescheid vom 1. Oktober 1971 wurde sein Antrag auf erneute Zurückstellung abgelehnt: Nach der neueren politischen Entwicklung könne an der Praxis, nicht mehr festgehalten werden, Wehrpflichtige allein deshalb zurückzustellen, weil ihre in der DDR lebenden Angehörigen ersten Grades bei einer Einberufung zum Wehrdienst möglicherweise Schwierigkeiten zu erwarten hätten. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen: Sein jetziges und sein früheres Vorbringen ließen nicht erkennen, daß seine Eltern bei seiner Einberufung zum Wehrdienst gefährdet würden; auf die früheren Zurückstellungen und auf die bisherige Verwaltungspraxis könne er sich wegen der Forderung nach Wehrgerechtigkeit und mangels eines gesetzlichen Zurückstellungsgrundes nicht berufen. - Er erhob Klage mit dem Begehren, den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn weiterhin vom Wehrdienst zurückzustellen. Nach Klagerhebung erging ein Einberufungsbescheid vom 13. Januar 1972, den er mit Widerspruch, anfocht; das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger aus: Seine Eltern seien Angestellte halbstaatlicher Betriebe; daraus ergebe sich bereits ihre Gefährdung. Die Sachlage habe sich durch die neuere politische Entwicklung nicht geändert.

2

Das Verwaltungsgericht holte eine Äußerung des Bundesnachrichtendienstes ein zu den folgenden Fragen: Ob die in der DDR lebenden Eltern des Klägers mit Gefahren rechnen müßten, wenn der Kläger Grundwehrdienst als Stabsarzt der Reserve zu leisten hat; ob nach der neueren politischen Entwicklung durch die Leistung des Wehrdienstes bedingte Gefahren und Repressalien für die Gegenwart und die Zukunft ausgeschlossen werden könnten; ob es bei der Beantwortung dieser Fragen von Bedeutung sei, daß die Eltern des Klägers Angestellte von halbstaatlichen Betrieben in der DDR sind und daß der Kläger seine Eltern während des Grundwehrdienstes besuchen möchte.

3

Die dazu eingegangene Äußerung des Bundesnachrichtendienst es war Gegenstand der Verhandlung.

4

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

5

Der ergangene Einberufungsbescheid führe nicht zur Erledigung des Zurückstellungsbegehrens, weil er angefochten worden sei; er führe nur dazu, daß die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt maßgeblich sei. Bei der Entscheidung, ob im Falle der Einberufung des Klägers für seine Eltern besondere Notstände zu erwarten seien, komme es auf die früheren Zurückstellungen nicht an. Zu den Notständen der genannen Art rechneten nicht nur Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit; es sei aber eine Lage zu fordern, in der es keinen Ausweg gebe, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden. Wegen der Besonderheit des Sachverhalts seien die Anforderungen an die Voraussehbarkeit des Härtegrundes herabzusetzen; die Unberechenbarkeit des Verhaltens von DDR-Organen sei systembedingt, und in Fällen dieser Art sei - anders als bei sonstigen Zurückstellungstatbeständen - eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich. Die hinreichende Möglichkeit des Eintritts eines Notstandes reiche aus. Auch künftig sei mit der Möglichkeit von gefährdenden Einwirkungen der DDR-Organe auf die Eltern von Wehrpflichtigen zu rechnen, die in der Bundeswehr dienen. Der Umstand, daß bisher solche Repressalien nicht bekanntgeworden seien, sei unerheblich, zumal bisher in Fällen dieser Art immer Zurückstellungen erfolgt seien und deshalb die Gelegenheit gefehlt habe, das Verhalten der DDR-Organe nach der Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zu beobachten. Weiterhin nehme die DDR nach ihren Gesetzen auch geflohene Staatsbürger mit strafrechtlich vorgesehenen Sanktionen in Pflicht; ob sie von den sich daraus ergebenden Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch mache, sei nicht entscheidend. Es sei dem Gericht aus einem Parallelprozeß bekannt, daß die DDR-Organe die in ihrem Gebiet lebenden Angehörigen von wehrpflichtigen Flüchtlingen über deren Lebensverhältnisse genau ausfragten und sie unter Strafandrohung verpflichteten, alle Veränderungen sofort zu melden. In solchen Fällen sei für die Angehörigen mit Aufregungen und dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit zu rechnen; schon die Möglichkeit solcher Maßnahmen führe zu quälender Ungewißheit, und schon daraus ergebe sich ein zu erwartender besonderer Notstand. Deshalb komme es auf die Möglichkeit weiterer - etwa beruflicher oder wirtschaftlicher - Schädigungen, die den Eltern des Klägers bei seiner Einberufung drohen könnten, nicht an. Es komme auch nicht darauf an, ob durch die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst die Möglichkeit von Besuchen ausgeschlossen werde. Der Kläger habe deshalb ein Recht auf weitere Zurückstellung.

6

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelasssenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen; sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

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Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet; sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.

9

Der Kläger hat Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) beantragt. Das Gesetz gilt jetzt in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277); die genannte Vorschrift ist aber unverändert geblieben. Da nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens im Zurückstellungsstreit ein Einberufungsbescheid ergangen ist, kommt es überdies auf die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt an (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [153]); das Wehrpflichtgesetz ist deshalb in seiner am 31. Januar 1972 geltenden Fassung anzuwenden.

10

Der Kläger hat sich im anhängigen Verfahren damit begnügt, sein Zurückstellungsbegehren zu verfolgen, obwohl es ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 75 VwGO möglich war, den Einberufungsbescheid anzufechten, ohne auf einen Widerspruchsbescheid warten zu müssen. Diese Untätigkeitsklage kann gemäß § 76 VwGO dem Grundsatz nach nur innerhalb einer mit der Einlegung des Widerspruchs anlaufenden Frist von einem Jahr erhoben werden. Nach der Entscheidung BVerwGE 28, 305 [307] wird der mit Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn kein Widerspruchsbescheid ergeht und die Untätigkeitsklage wegen Ablaufs der Frist von § 76 VwGO nicht mehr erhoben werden kann. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erledigt sich das Zurückstellungsbegehren, wenn ein inzwischen ergangener Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist (BVerwGE 39, 122). Darauf kommt es hier nicht an; denn es haben im Sinne von § 76 VwGO besondere Verhältnisse des Einzelfalles dazu geführt, daß der Kläger die Untätigkeitsklage nicht binnen eines Jahres nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid erhoben hat, und diese besonderen Verhältnisse des Einzelfalls lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch vor. Unter dieser Voraussetzung könnte die Untätigkeitsklage auch nach Ablauf der Jahresfrist von § 76 VwGO jetzt noch erhoben werden; der Einberufungsbescheid ist deshalb bisher noch nicht unanfechtbar geworden.

11

Die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls stellen sich hier wie folgt dar: Nach Zustellung des Einberufungsbescheides hatte der Kläger unter Hinweis auf die im anhängigen Verfahren geltend gemachten Zurückstellungsgründe, die er auch im Einberufungsverfahren geltend gemacht hatte, bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid bis zur rechtskräftigen Beendigung des Zurückstellungsstreits beantragt; diesem Antrag, hatte das Verwaltungsgericht entsprochen. Auf der Grundlage dieser gerichtlichen Anordnung gingen die Beteiligten davon aus, daß vor der Beendigung des Zurückstellungsstreits eine Vollziehung des Einberufungsbescheids ausgeschlossen war. Die Beteiligten gingen ferner davon aus, daß die im Zurückstellungsstreit ergehende Entscheidung sich der Sache nach zugleich als Entscheidung im Einberufungsstreit darstellen werde. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war die Jahresfrist von § 76 VwGO noch nicht abgelaufen; der Kläger war in diesem Zeitpunkt noch nicht vor die Wahl gestellt, entweder auch den Einberufungsbescheid anzufechten oder die genannte Frist zu versäumen. Die Beklagte beabsichtigte nicht, als das Urteil ergangen war, vor Beendigung des Rechtsstreits über die Zurückstellung unter Berufung auf die Entscheidung BVerwGE 28, 305 die Vollziehung des Einberufungsbescheids zu versuchen.

12

Der Zurückstellungsgrund, auf den sich der Kläger beruft, liegt nach den auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor.

13

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG nennt bestimmte Fälle besonderer Härte, die in der Regel eine Zurückstellung rechtfertigen. Eine besondere Härte liegt unter anderem gemäß Nr. 1 Buchst. b dann vor, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind; in einem solchen Fall steht § 12 Abs. 6 WPflG, der bei allen anderen Zurückstellungsfällen anzuwenden ist, einer Zurückstellung über den Zeitraum hinaus nicht entgegen, innerhalb dessen der Wehrpflichtige noch zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet ist.

14

Beruft sich ein Wehrpflichtiger mit der Begründung auf den Zurückstellungsgrund von Nr. 1 Buchst. b, daß für seine in der DDR lebenden Eltern oder Kinder im Falle seiner Einberufung besondere Notstände zu erwarten seien, so macht er zwar einen "persönlichen", nicht aber einen "häuslichen", "wirtschaftlichen" oder "beruflichen" Härtegrund geltend. Wirtschaftliche Gründe, die die Versorgung von Familienangehörigen betreffen, werden in der Vorschrift Nr. 1 Buchst. a berücksichtigt; auf wirtschaftliche Gründe beruft sich der Kläger auch nicht. Ob die Vorschrift von Nr. 1 Buchst. b es ermöglicht, auch häuslich bedingte Härtegründe zu berücksichtigen, wie in der Entscheidung BVerwGE 16, 222 (vgl. auch die Beschlüsse vom 27. Dezember 1972 - BVerwG VIII C 110.71 - und vom 16. Februar 1973 - BVerwG VIII B 104.72 -)angenommen worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich der Kläger nicht auf solche Gründe beruft.

15

Der Kläger meint zu Unrecht, § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG enthalte eine gesetzliche Vermutung des Inhalts, daß Eltern eines Wehrpflichtigen, die in der DDR leben, im Falle seiner Einberufung besondere Notstände zu erwarten hätten. Die Vorschrift sagt dazu nichts aus. Auch ihre Entstehungsgeschichte läßt nicht erkennen, daß ein solcher Fall allgemein als Härtefall behandelt werden sollte.

16

Der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 2/2303) enthielt nur die jetzige Vorschrift von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a. Der Gesetzesvorschlag des Ausschusses für Verteidigung (BT-Drucks. 2/2575) änderte daran nichts. Die erste und die zweite Lesung (143. und 157. Sitzung des Deutschen Bundestags - 2. Wahlperiode -) führten ebenfalls zu keiner Änderung; in der zweiten Lesung wurde ein Änderungsantrag abgelehnt, der dahin ging, daß "Wehrpflichtige, sofern sie Verwandte ersten Grades besitzen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin haben", vom Wehrdienst befreit werden (157. Lesung S. 8613, 8632); es wurde auch der Antrag abgelehnt, in solchen Fällen Zurückstellung nach § 12 WPflG vorzusehen (a.a.O. S. 8632). Gleichartige Anträge wurden auch in der dritten Lesung des Gesetzes abgelehnt (159. Sitzung. S. 8871). Dagegen wurde ein Änderungsantrag der Parteien der damaligen Regierungskoalition (Anlage zum Protokoll: "Umdruck 745 Ziffer 1") angenommen (a.a.O. S. 8872), durch den § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b in das Wehrpflichtgesetz aufgenommen wurde. Ohne daß im einzelnen auf die Diskussionsbeiträge eingegangen werden muß, lassen die Vorgänge erkennen, daß dem Grundsatz nach an der Wehrpflicht auch von Flüchtlingen aus dem Gebiet der DDR, deren Eltern oder Kinder dort noch wohnen, festgehalten und daß nur in besonderen Ausnahmefällen eine Zurückstellung vorgesehen werden sollte. Ob die Zurückstellungsvorschrift von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG später in der Verwaltungspraxis erweiternd ausgelegt und angewendet worden ist, ist hier nicht zu prüfen; eine vom Gesetz abweichende Verwaltungspraxis führt nicht zu einer Selbstbindung der Verwaltung (BVerwGE 34, 278).

17

Es ist deshalb auch unerheblich, ob sich die Sachlage im Falle des Klägers, der auf Grund desselben Vorbringens, auf das er seinen Anspruch stützt, mehrmals zurückgestellt worden ist, inzwischen geändert hat.

18

Materiellrechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG im Anschluß an die Entscheidung BVerwGE 16, 222 von den folgenden Gesichtspunkten ausgegangen: In Betracht kommen nur solche besonderen Notstände, die durch die Heranziehung zum Wehrdienst verursacht sind. Denn sie müssen im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen zu erwarten sein. Bei den im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen zu erwartenden besonderen Notständen für seine Eltern oder Kinder handelt es sich nicht notwendig um Gefahren für Leib oder Leben oder die persönliche Freiheit; es muß sich aber um echte Notstände handeln, die in ihren Auswirkungen für ihn selbst in gleicher Weise zu einer Unzumutbarkeit der Heranziehung zum Wehrdienst führen, wie dies bei den anderen gesetzlichen Regeltatbeständen vorausgesetzt wird. Unzumutbar ist die Heranziehung zum Wehrdienst, wenn die Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen dadurch in eine Lage versetzt würden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird.

19

Es ist Aufgabe des Wehrpflichtigen, Umstände darzutun, die zumindest die Möglichkeit erkennen lassen, daß im Falle seiner Einberufung Notstände dieser Art zu erwarten sind. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei Beantwortung der Frage, ob die befürchteten Notstände zu "erwarten" sind, die Beweisanforderungen herabgesetzt werden müssen, soweit es sich um Umstände handelt, die sich im Gebiet der DDR auswirken würden. Die Beweisnot des Wehrpflichtigen die berücksichtigt werden muß, ergibt sich aus der Unberechenbarkeit der in der DDR tätig werdenden Organe und aus der fehlenden Möglichkeit einer Beweiserhebung an Ort und Stelle. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht auch darauf hin, daß etwa eintretende Schäden nachträglich kaum behoben werden können. Es erklärt deshalb mit Recht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ausreichend, die dafür spricht, daß im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen für seine in der DDR lebenden Eltern besondere Notstände zu erwarten sind. Damit entfällt aber nicht die Notwendigkeit, daß die zu erwartenden besonderen Notstände konkretisiert werden müssen; damit werden auch nicht bloße Mutmaßungen oder Befürchtungen für ausreichend erklärt.

20

Der Kläger hat keine Umstände angeführt, die erkennen ließen, daß im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst für seine Eltern besondere Notstände zu erwarten sind.

21

Im Jahre 1967 hat er bei der Begründung seines Zurückstellungsbegehrens nur auf erhebliche Schwierigkeiten hingewiesen, in die seine Eltern wegen seiner Einberufung geraten könnten; außerdem hat er vorgebracht, er könne sie während des Grundwehrdienstes nicht besuchen und würde sich bei einem späteren Besuch besonderen Gefahren aussetzen. - Nach der Ablehnung einer weiteren Zurückstellung im Jahre 1971 hat er mit seinem Widerspruch und mit seiner Klage vorgebracht: Die neuere politische Entwicklung rechtfertige eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis nicht; für die Bewohner der DDR hätten sich keine spürbaren Änderungen ergeben. Seit seiner letzten Zurückstellung habe sich nichts geändert. Seine Eltern lebten weiterhin als Angestellte halbstaatlicher Unternehmen in der DDR; die Lektüre der Tagespresse ergebe, daß die DDR besonderen Wert darauf lege, sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland abzugrenzen und die Eigenart ihres Staatswesens besonders zu betonen. - Aus diesem Vorbringen ergaben sich keine Umstände, die bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG bedeutsam sein könnten. Auch der Versuch des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären, hat nicht auf solche Umstände geführt.

22

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Äußerung des Bundesnachrichtendienstes hat nichts ergeben, was dafür sprechen könnte, daß die in der DDR lebenden Eltern eines Wehrpflichtigen, der im Bundesgebiet zum Wehrdienst herangezogen wird, aus diesem Grund mit Gefahren oder Repressalien rechnen müssen. Dem hält der Kläger entgegen, wegen der bisherigen Verwaltungspraxis in Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG fehle es an der erforderlichen Erfahrung für die Beantwortung der dem Bundesnachrichtendienst gestellten Frage. Das mag richtig sein, ändert aber nichts daran, daß konkrete Hinweise auf bestimmte zu erwartende Schwierigkeiten erforderlich sind, wenn entschieden werden soll, ob sie sich als besondere Notstände darstellen und damit als Härtegrund für den Wehrpflichtigen auswirken können.

23

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf die Äußerung des Bundesnachrichtendienstes, vielmehr allein auf Kenntnisse gestützt, die es in einer anderen Streitsache erworben hatte: Die Organe der DDR fragten die dort lebenden Angehörigen von wehrpflichtigen Flüchtlingen genau über deren Lebens Verhältnisse aus und verpflichteten sie unter Strafandrohung, alle Veränderungen sofort zu melden. Deshalb müßten auch die Eltern des Klägers damit rechnen, daß sich dortige Dienststellen mit ihnen befaßten, sobald sie erführen, daß er in der Bundeswehr Dienst leiste. Sie würden bei Durchführung der genannten Maßnahmen besonderen Aufregungen ausgesetzt sein, die ihren Gesundheitszustand beeinträchtigen würden; schwere seelische Belastungen würden sich schon daraus ergeben, daß sie in quälender Ungewißheit das aus ihrer Sicht jederzeit mögliche Anlaufen derartiger Maßnahmen gegen sich befürchteten.

24

Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme einer Notstandslage im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG nicht: Mit Befragungen durch Dienststellen der DDR müssen alle dort lebenden Angehörigen von Flüchtlingen rechnen; die sich daraus ergebenden Belastungen bestehen unabhängig davon, ob die Flüchtlinge im Bundesgebiet wehrpflichtig sind und zum Wehrdienst herangezogen werden. Solche Belastungen sind die Folge der Flucht. Zu einem besonderen Notstand führen Befragungen dieser Art auch dann nicht ohne weiteres, wenn sie durch die Feststellung ausgelöst werden, daß der Flüchtling zum Wehrdienst herangezogen wird. Eine als Notstand zu würdigende besondere Belastung würde sich aus einer derartigen Befragung nur dann ergeben, wenn die Angehörigen des Wehrpflichtigen vor die Wahl gestellt wären, entweder ihnen bekannte Umstände zu verschweigen und sich dadurch einer Bestrafung oder anderen Repressalien auszusetzen, oder die ihnen bekannten Umstände zu offenbaren und damit sich oder - für den Fall eines Besuchs - den Wehrpflichtigen besonderen Gefahren auszusetzen. Es fehlt aber auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Heranziehung eines Flüchtlings zum Wehrdienst seine Angehörigen in eine solche Zwangslage zu bringen geeignet ist.

25

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist eine Befragung der Eltern des Klägers über seine dienstlichen Verhältnisse hinreichend wahrscheinlich, wenn er zum Wehrdienst herangezogen wird; das führt aber nicht dazu, daß sie dadurch einem sich daraus ergebenden besonderen Notstand ausgesetzt werden. Daraus allein, daß jede behördliche Befragung für einen Menschen im vorgeschrittenen Alter, der in der DDR lebt, zu Aufregungen zu führen geeignet ist, bewirkt noch keine unzumutbare Belastung. Einer behördlichen Überwachung sind alle in der DDR lebenden Menschen ausgesetzt. Besondere Befragungen müssen Angehörige von Flüchtlingen schon wegen dieser Flucht erwarten. Auch Kontakte mit Familienangehörigen und anderen Personen, die im Bundesgebiet leben, lösen nach der Lebenserfahrung oftmals Überwachungsmaßnahmen aus. Es liegt nichts dafür vor, daß solche Maßmahmen dann zu einer unzumutbaren Belastung führen, wenn sie der Ausforschung nach einem Wehrpflichtigen dienen, der im Bundesgebiet Wehrdienst leistet.

26

Eine dafür sprechende Vermutung läßt sich nicht auf den vom Kläger behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz stützen, Angehörige der Bundeswehr würden von den im Nachrichtendienst der DDR tätigen Stellen als "Geheimnisträger" besonders scharf beobachtet. Selbst wenn angenommen würde, es stehe fest, daß die genannten Stellen ein nachrichtendienstliches Interesse daran hätten, Einzelheiten über die Standorte, den Dienst und andere Umstände, die Angelegenheiten der Bundeswehr betreffen, zu erfahren, und daß sich diese Stellen zur Beschaffung ihrer Kenntnisse der Angehörigen von Wehrpflichtigen bedienten, würde darauf noch nicht folgen, daß diese Angehörigen dadurch in besondere Not stände geraten.

27

Es fehlt nach dem Vorbringen des Klägers auch an anderen Umständen, die im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst für seine Eltern zu besonderen Notständen führen könnten.

28

Dafür, daß Angestellte halbstaatlicher Betriebe in der DDR besonders gefährdet sind, wenn ihr Sohn in der Bundeswehr Dienst leistet, liegt nichts vor. Der Bundesnachrichtendienst hat ganz allgemein die Frage verneint, ob sie Repressalien ausgesetzt sind, wenn nahe Angehörige von ihnen in das Bundesgebiet geflüchtet sind; es liegt nichts dafür vor, daß der Dienst des Flüchtlings in der Bundeswehr daran etwas ändert.

29

Es mag sein, daß Besuche bei den Eltern des Klägers erschwert sind, während er Wehrdienst leistet. Einschränkungen dieser Art sind aber zu den allgemeinen Härten zu rechnen, die mit der Ableistung des Wehrdienstes verbunden sind; sie müssen bei Anwendung von § 12 Abs. 4 WPflG unberücksichtigt bleiben. Dafür, daß der Kläger auch nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Reserveoffizier in dieser Eigenschaft gehindert wäre, seine Eltern zu besuchen, fehlt es an Anhaltspunkten.

30

Da es nach dem Vorbringen des Klägers und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen an einem Zurückstellungstatbestand fehlt, bedarf die Frage keiner Antwort, ob die politische Entwicklung der letzten Jahre dazu geführt hat, daß die Belastung von Personen vermindert wird, die in der DDR leben und deren nahe Angehörige in das Bundesgebiet geflüchtet sind. Das DDR-Gesetz vom 16. Oktober 1972 (GBl. DDR I S. 265), das möglicherweise dafür spricht, bleibt hier unberücksichtigt. Selbst wenn - wie der Kläger meint - die politische Entspannung verbunden ist mit einem stärkeren Druck auf die in der DDR lebenden Menschen, die mit Menschen im Bundesgebiet verwandtschaftlich oder anderweitig in Verbindung stehen, würde dies noch nicht zu einem Zurückstellungsgrund führen, auf den sich der Kläger berufen kann.

31

Die Klage, war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke