Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: BVerwG VII C 45.66
Änderung der öffentlich- rechtlichen Beziehung zu einer Gesellschaft; Änderung der Gesellschaftsform der Gesellschaft; Annäherung der Verwertungsergebnisse zwischen Trinkmilch und Werkmilch; Schlechterstellung der Werkmilch; Differenz bei der Auszahlung des Milchgeldes; Zuweisung der Milcherzeuger an eine bestimmte Molkerei; Grundsätze eines gesunden Wettbewerbs; Einschränkung der Handlungsfreiheit durch das Milch- und Fettgesetz (MFG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 45.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.10.1965 - AZ: III OVG A 51/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1966, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1966, 247
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die gemäß § 8 MPG vorzunehmende Interessenabwägung, wenn Milcherzeuger die Milch an eine andere Molkerei liefern wollen.
- 2.
Die Verkleinerung des Molkereieinzugsgebietes infolge einer Verfügung, die auf Grund von § 8 MPG ergeht, stellt keine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG dar.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Mühl und Dr. Zehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2, 5, 8, 9, 10 und 12.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eine Genossenschaftsmolkerei, an die die Beigeladenen zu 1) bis 13) Milch lieferten. Auf Antrag dieser Beigeladenen wurden die zwischen den Beteiligten bestehenden Milchliefer- und Annahmebeziehungen durch die Bescheide vom 6. und 20. Oktober 1960 geändert und die betreffenden Landwirte einer anderen Molkerei, der Beigeladenen zu 16), zugewiesen. Mit Rücksicht darauf, daß der Beigeladene zu 1) mit seinen Söhnen, den Beigeladenen zu 14) und 15), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vereinbart hatte, ging der Beklagte davon aus, daß die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) erloschen seien. Er wies daher durch Verfügung vom 14. April 1961 die Beigeladenen zu 1), 14) und 15) der Beigeladenen zu 16) zu.
Hiergegen wandte sich die Klägerin. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 14. April 1961 auf, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß öffentlich-rechtliche Beziehungen erstmalig begründet würden, weil der Beigeladene zu 1) mit seinen Söhnen eine Gesellschaft mit der Folge eingegangen sei, daß die früheren öffentlich-rechtlichen Beziehungen erloschen seien. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens haben die Beigeladenen zu 4, 6, 7, 11 und 13 ihre Anträge zurückgenommen. Daraufhin hat der Beklagte seine Verfügungen, soweit sie diese Beigeladenen betrafen, aufgehoben. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1960 in der abgeänderten Form aufzuheben. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, daß die Umweisung nicht den Interessen der Erzeuger diene und ihr auch schwerwiegende Allgemeininteressen entgegenständen. Die Preisunterschiede in der Milchauszahlung zwischen ihr und der beigeladenen Molkerei ergäben keinen echten Leistungsmaßstab. Ferner hat sich die Klägerin gegen die Ergebnisse gewandt, zu denen der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige gelangt ist, und ergänzend vorgetragen, daß es ihr im Jahre 1964 gelungen sei, die Auszahlungsunterschiede aufzuholen. Erstmalig sei eine echte Annäherung der Verwertungsergebnisse zwischen Trinkmilch, und Werkmilch erreicht sowie ein angemessener Butterpreis erzielt worden.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Molkerei der Beigeladenen ihre höhere Leistungsfähigkeit nachgewiesen habe und beide Molkereien mit Rücksicht auf die Nähe von Hamburg die Möglichkeit hätten, eine etwaige Schlechterstellung der Werkmilch auszugleichen. Ein Leistungsgefälle bestehe, selbst wenn nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidungen im Verwaltungsverfahren im Jahre 1960; sondern im Jahre 1964 zugrunde gelegt würden. Es müsse sogar angenommen werden, daß sich der Leistungsunterschied noch erheblich vergrößern werde.
Die Beigeladenen zu 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10 und 12 haben gleichfalls beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie haben auf die erhebliche Differenz bei der Auszahlung des Milchgeldes sowie auch auf weitere Nachteile hingewiesen. Bei einer Lieferung an die Klägerin sei ein mehrmaliger Transport der Milch am Tage erforderlich. Die Wartezeit in der Molkerei müsse ebenso in Kauf genommen werden wie der geringere Preis für die von der Molkerei einbehaltene Magermilch. Auch werde von der Klägerin ein Abzug für die Milcherzeuger, die nicht Genossen seien, vorgenommen und eine Umlage erhoben. Gütezuschläge unterblieben. Ein weiterer Nachteil läge darin, daß die Klägerin die Milchkannen nicht reinige und sie, die Milcherzeuger, keinen Einfluß darauf hätten, wieviel Magermilch sie zurücknehmen müßten. Eine Änderung dieser Verhältnisse sei schon deshalb nicht zu erwarten, weil die Klägerin praktisch als Ein-Mann-Betrieb arbeite.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist folgendes ausgeführt: Interessen der Allgemeinheit, die die Umweisung der Milcherzeuger als geboten erscheinen ließen, beständen nicht. Pur die Versorgung der Bevölkerung sei es zur Zeit unerheblich, welche Molkerei die Milcherzeuger belieferten. Milchqualität und Volksgesundheit erforderten auch im Hinblick auf Transportweg, Art der Transportmittel, und Verarbeitungsstruktur nicht die Zuweisung der Milcherzeuger an eine bestimmte Molkerei. Ein Interesse der Allgemeinheit könne nicht in jedem Fall bereits darin erblickt werden, daß die Erzeuger einen möglichst hohen Milchpreis erzielten.
Die Zuweisung an die beigeladene Molkerei liege jedoch im Interesse der beigeladenen Milcherzeuger, und es ständen dieser Zuweisung auch nicht schwerwiegende Allgemeininteressen entgegen. Die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbs geböten, den Milcherzeugern diese Möglichkeit nicht vorzuenthalten. Die vom Sachverständigen vorgenommene Überprüfung habe ergeben, daß zwischen den beiden Molkereien ein erheblicher Unterschied in den Auszahlungspreisen bestehe. Dieser Preisunterschied erhöhe sich zugunsten der beigeladenen Molkerei noch, wenn berücksichtigt werde, daß diese die leeren Kannen maschinell reinige, während die Milcherzeuger von der Klägerin die Kannen ungereinigt zurückerhielten. Wesentliche Nachteile ständen diesen Vorteilen nicht gegenüber. Zwar sei der Milchtransport zur beigeladenen Molkerei teurer, jedoch sei diese Erhöhung der Kosten nicht erheblich. Durch die unterschiedliche Praxis der beiden Molkereien bei der Rücklieferung der Magermilch würden die Erzeuger von der beigeladenen Molkerei nicht benachteiligt, vielmehr erhöhe sich dadurch das Interesse der Erzeuger an der Umweisung, weil sie an der Rücklieferung nicht stark interessiert seien und bei der beigeladenen Molkerei auch selbst weitgehend die Menge der Magermiclh bestimmen könnten, die sie zurücknehmen wollten. Für die zurückbehaltene Magermilch erstatte die beigeladene Molkerei einen höheren Betrag. Die Gütewertung, die die beigeladene Molkerei vornehme, sei allerdings strenger, weil höhere Anforderungen an die Qualität der abgelieferten Milch gestellt würden. Die beigeladenen Milcherzeuger seien jedoch bereit, sich diesen Anforderungen zu unterwerfen, wenn auch dadurch zusätzliche Kosten für die Kühlung der Milch entständen. Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren würden die beigeladenen Milcherzeuger bei der beigeladenen Molkerei einen erheblich höheren Milchpreis erzielt haben.
Die Klägerin würde zwar im Falle einer Umweisung infolge der Kostenprogression nach der Feststellung des Sachverständigen einen Verlust von 1,3 bis 1,5 Pf je Kilogramm Milch erleiden. Dieser Verlust sei aber erheblich geringer als derjenige, den die beigeladenen Milcherzeuger in Kauf nehmen müßten, wenn sie bei der Klägerin verbleiben sollten. Zugunsten der Klägerin spreche auch nicht, daß sie etwa 1/5 der Milchanlieferungsmenge verlieren würde und damit ihre Versorgungsbasis sich verkleinern würde. Bei einer Beachtung der Grundsätze des gesunden Wettbewerbs könne sich die Klägerin diesem Wettbewerbsrisiko nicht entziehen. Darin liege auch nicht eine nach Art. 14 GG unzulässige Enteignung.
Auch sonstige schwerwiegende Allgemeininteressen ständen der Umweisung nicht entgegen. Die Jahresanlieferungsmenge halte sich bei der beigeladenen Molkerei, auch wenn die Umweisung berücksichtigt werde, noch im Rahmen der volkswirtschaftlich erwünschten und erstrebten Entwicklung zu wirtschaftlich lebensfähigen Mittelbetrieben. Ein zeitraubender oder zersplitterter Antransport der Milch sowie eine darauf beruhende Gefährdung der Qualität der Milch sei nach Lage der Einzugsgebiete, der Entfernungen, der Transportart und dem Verkehrsnetz nicht zu befürchten. Ebensowenig sprächen agrarstrukturelle Bedenken oder Versorgungsgesichtspunkte gegen eine Umweisung. Das Preisgefälle sei so bedeutend, daß gegen eine Umweisung auch nicht der Gesichtspunkt spreche, daß ein ungerechtfertigtes Fluktuieren der Milcherzeuger vermieden werden müsse. Auf unterschiedliche Verwertungsmöglichkeiten von Werkmilch und Trinkmilch infolge der Marktregelung könne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Der Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse diene die Bundesausgleichsabgabe. Noch verbleibende Unterschiede könnten nicht auf die Erzeuger abgewälzt werden.
Schließlich sei es für die Beurteilung der Rechtslage ohne Bedeutung, daß im Jahre 1964 sich der Auszahlungsunterschied angeglichen habe. Selbst wenn die Darstellung der Klägerin darüber zuträfe, daß ein Auszahlungsunterschied beim Milchgeld nicht mehr bestehe, sei die Umweisung gleichwohl noch geboten. Es könne auch dann nicht festgestellt werden, daß sich im Vergleich zu der Zeit zwischen 1959 und 1962 die Wettbewerbssituation im Verhältnis zur beigeladenen Molkerei nachhaltig geändert habe. Wie die Klägerin nicht bestritten habe, sei von der beigeladenen Molkerei eine große Privatmolkerei sowie auch eine Hofstelle erworben worden. Dafür seien sehr erhebliche Aufwendungen erforderlich gewesen. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin beruhe die Verbesserung ihrer Auszahlungen darauf, daß das milchwirtschaftliche Ausgleichs- und Stützungswesen neugeordnet worden sei. Demgegenüber stehe jedoch fest, daß im Verhältnis zu der beigeladenen Molkerei gerade nicht deren höherer Trinkmilchabsatz den Ausschlag gegeben habe. Vielmehr habe sich bei dieser der Absatz der Werkmilchprodukte als besonders einträglich erwiesen. Die Besserung der Verhältnisse bei der Klägerin berühre also nicht, die Faktoren, die allein eine nachhaltige Verwertungsmöglichkeit bei der beigeladenen Molkerei schaffen könnten. Das Ergebnis des Gutachters, daß sich die Faktoren, die bereits im Jahre 1962 zu einer Annäherung des Auszahlungsunterschiedes geführt hätten, in ihrer Wirksamkeit erschöpft hätten, werde durch die von der Klägerin behauptete jüngste Entwicklung nicht widerlegt.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 2, 8 MFG in Verbindung mit Art. 14 GG. Sie meint, daß § 8 MFG zurückhaltend angewandt werden müsse und daß der Staat verpflichtet sei, wenn private Interessen begünstigt würden, einen entsprechenden Ausgleich zu gewähren. Die gesetzliche Regelung sei widerspruchsvoll, weil sie einerseits in § 2 MFG eine Marktordnung begründe, andererseits in § 8 MFG die Grundsätze der freien Wirtschaft für maßgeblich erkläre. Bei der Abwägung zwischen diesen entgegengesetzten Grundsätzen müsse der Gesichtspunkt, die Existenz einer Molkerei sicherzustellen, von besonderer Bedeutung sein. Die Molkerei sei durch die Marktordnung so stark gebunden, daß von einem gesunden freien Wettbewerb nicht gesprochen werden könne. Bei dem Preisvergleich habe das Berufungsgericht sich zwar mit den Ursachen der Preisangleichung befaßt, jedoch nicht dem Umstand Rechnung getragen, daß diese Ursachen für die Milcherzeuger bedeutungslos seien. Ferner habe das Berufungsgericht es unterlassen, einen Gesamtvergleich anzustellen und den konkreten Betrag für jeden einzelnen Beigeladenen gesondert zu errechnen. Darin liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Es könne nämlich möglich sein, daß bei einer derartigen genauen Berechnung sich herausgestellt haben würde, daß bei einigen Beigeladenen eine Preisdifferenz nicht bestehe. Sowohl die erhöhten Anfuhrkosten als auch die Folgen der schärferen Gütewertung hätten bei jedem beigeladenen Milcherzeuger im einzelnen geprüft werden müssen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts müsse entnommen werden, daß bei einer Umweisung eine Molkerei nicht nur ein Absinken ihrer Versorgungsgrundlage, sondern sogar die Aufgabe ihrer Existenz hinnehmen müsse. Ferner habe das Berufungsurteil auf den Preisunterschied in den Jahren 1959 bis 1962 abgestellt, ohne die weitere Entwicklung im einzelnen zu prüfen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ihrem Klageantrag zu entsprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen zu 1, 2, 5, 8, 9, 10 und 12 beantragen gleichfalls, die Revision zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, daß die Klägerin sich bemüht habe, während des Rechtsstreits den Auszahlungsunterschied zu verkleinern. Dieser Unterschied sei jedoch auch jetzt noch erheblich. Wenn einige Beigeladene inzwischen den Umweisungsantrag zurückgenommen hätten, so beruhe dies allein auf betriebsbedingten Gründen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Bei der Beurteilung der Rechtslage ist von § 8 MFG auszugehen, wonach die Behörden jederzeit auf Antrag eines Milcherzeugers Milch- und Annahmebeziehungen verändern oder aufheben sollen, sofern eine solche Änderung oder Aufhebung im Interesse der Allgemeinheit oder, soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen entgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten geboten erscheint. Zu Unrecht meint die Klägerin, daß es darauf ankomme, ob für eine Umweisung noch Veranlassung bestehe, und daß diese Frage schon mit Rücksicht auf die von ihr behauptete Preisangleichung beim Milchgeld im Jahre 1964 zu verneinen sei. Wie der Wortlaut des § 8 MFG unter Berücksichtigung einer dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 GG Rechnung tragenden Auslegung ergibt, ist die Bindung des Milcherzeugers wie auch der anderen an der Marktordnung Beteiligten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt worden.
Nur schwerwiegende Allgemeininteressen dürfen dazu führen, daß dem berechtigten Wunsch eines der Beteiligten nach Veränderung oder Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht stattgegeben werden darf. Auf die Notwendigkeit, die Allgemeininteressen und die Interessen des betreffenden Milcherzeugers zu überprüfen und die einander gegenüberstehenden Interessen miteinander abzuwägen, hat der Senat entscheidendes Gewicht gelegt (vgl. außer dem Urteil des I. Senatsvom 11. Oktober 1956 - BVerwG I C 135.55 - die Urteile des Senatsvom 21. November 1958 - BVerwG VII C 185.57-, vom 22. Juni 1962 - BVerwG VII C 160.60 - undvom 8. November 1963 - BVerwG VII C 58.61 -, BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61], abgedruckt in Buchholz BVerwG 451.52, § 8 MFG Nr. 1-4). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß besonderes Gewicht der Chance jedes Milcherzeugers, bei einer anderen Molkerei günstigere Milchgeldpreise zu erzielen, beigemessen werden muß und daß dieser Umstand auch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Diesem Bestreben der Milcherzeuger könnte allerdings ein Interesse der Allgemeinheit entgegenstehen, wenn infolge des Wegfalls einer der Milcherzeuger die Versorgungsgrundlage der Molkerei stark vermindert würde und zu befürchten wäre, daß der Betrieb wegen fehlender Rentabilität zum Erliegen kommen müßte. Insbesondere besteht auch ein Interesse der Allgemeinheit an einer gewissen Streuung von Molkereien, die auf mittelständischer Grundlage arbeiten. Jedoch kommt diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein wesentliches Gewicht nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß auch die beigeladene Molkerei ein mittelständisches Unternehmen darstellt und eine volkswirtschaftlich unerwünschte Konzentration durch die Umweisung nicht herbeigeführt wird. Ferner hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß durch die Verminderung der Milchmenge die Versorgungsgrundlage der Klägerin zwar geringer würde, die Existenz ihres Betriebes jedoch nicht in Frage gestellt werde. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, handelt es sich um Einwendungen gegen tatsächliche Feststellungen, mit denen die Klägerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann.
Ebensowenig kann sich die Klägerin darauf berufen, daß das Milch- und Fettgesetz in den §§ 1, 2 und 8 widerspruchsvolle Grundsätze verwirklicht habe und eine auf § 8 MFG beruhende Änderung der Milchliefer- und Annahmebeziehungen einen enteignungsgleichen Eingriff im Sinne von Art. 14 GG darstelle. Die im Milch- und Fettgesetz getroffene Marktregelung ist nicht starr, und die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Beziehungen kann nur im Zusammenhang mit § 8 MFG zutreffend gewürdigt werden. Bereits in demUrteil vom 11. Oktober 1956 - BVerwG I C 84.55 - (BVerwGE 4, 95 [BVerwG 11.10.1956 - I C 84/55]) ist darauf hingewiesen worden, daß bei der Auslegung des § 1 MFG auch § 8 mit herangezogen werden müsse, wonach die Grundsätze des gesunden Wettbewerbs zu berücksichtigen sind. Dies gilt in gleicher Weise für die Auslegung des § 2 MFG (vgl. Urteil des Senatsvom 8. November 1963 - BVerwG VII C 35.61 - [BVerwGE 17, 122]).
Die Einschränkung der Handlungsfreiheit durch das Milch- und Fettgesetz hält sich im Rahmen der Sozialbindung. Eine Molkerei erhält durch die Schaffung öffentlich-rechtlicher Beziehungen nicht eine eigentumsähnliche öffentlich-rechtliche Position, die der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegt. Der Senat hat zwar in seinemUrteil, vom 3. Dezember 1965 - BVerwG VII C 122.63 - (zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen) ausgesprochen, daß in gewissem Umfange auch im öffentlichen Recht begründete Rechtspositionen, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen, unter die Garantie des Art. 14 GG fallen können. Die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen auf Grund des Milch- und Fettgesetzes läßt aber gerade solche gesicherten Rechtspositionen nicht entstehen. Die Bindung, der der Milcherzeuger unterliegt, ist von vornherein mit der Einschränkung verbunden, daß berechtigte Privatinteressen, die auf eine Änderung gerichtet sind, nur dann zurücktreten müssen, wenn dadurch das Ziel der Marktregelung gefährdet würde. Dies hat der Senat außer in demUrteil vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 10.57 - unter Hinweis auf dasUrteil vom 11. Oktober 1956 - BVerwG I C 84.55 - (BVerwGE 4, 95 [BVerwG 11.10.1956 - I C 84/55]) auch schon in demUrteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 58.61 - (BVerwGE 17, 127[BVerwG 08.11.1963 - VII C 58/61]) hervorgehoben. Soweit demgegenüber Hamann (§ 8 MPG Anm. A 3 b S. 64) im einzelnen Fall auf die Schwere des Eingriffs abstellt und eine Enteignung nur verneint, wenn der betreffenden Molkerei noch eine Milchmenge verbleibt, die ein wirtschaftliches Arbeiten ermöglicht, kann ihm darin nicht zugestimmt werden.
Es fehlt nach der Ausgestaltung der Marktordnung im Milch- und Fettgesetz bereits an einer derartig geschützten Rechtsposition, die der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegen könnte. Vielmehr kann die Frage der Erhaltung bestehender Molkereien nur auf Grund einer Abwägung gemäß § 8 MFG entschieden werden. Daher bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen dieser Abwägung auch einer Prüfung der Frage, welche Versorgungsgrundlage der Molkerei, die Milcherzeuger verliert, verbleibt. Ob ein Allgemeininteresse daran bestehen könnte, daß besonders unwirtschaftlich arbeitende Molkereien erhalten bleiben, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, darauf einzugehen. Auch die Klägerin hat in ihrer Revision nicht behauptet, daß, wenn den Umweisungsanträgen stattgegeben wird, der Betrieb der Molkerei wegen Unrentabilität aufgegeben werden muß. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wie sich die Umweisung auf die Erhöhung der Kosten bei der Klägerin auswirken wird, geprüft und bei der Interessenabwägung zutreffend mitberücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Verlust, den die Klägerin erleidet, im Verhältnis zu den Folgen für die beigeladenen Milcherzeuger, wenn die Umweisung nicht erfolgt, erheblich geringer ist, kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Schließlich können auch die Angriffe der Revision nicht Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber wenden, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse im Jahre 1964 die Umweisung mit Recht vorgenommen worden ist. Die Frage, ob der Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren oder der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, kann nicht einheitlich, sondern jeweils nur aus dem systematischen Zusammenhang der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften entschieden werden (vgl. das Urteil des Senatsvom 13. November 1964 - BVerwG VII C 50.63 -, Buchholz BVerwG 442.10, § 4 StVG Nr. 18). Die Milcherzeuger, die eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen betreiben, haben, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, zumindest einen Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübt (vgl. das Urteil des Senatsvom 21. November 1958 - BVerwG VII C 185.57 -, Buchholz BVerwG 451.52, § 8 MFG Nr. 2). In Fällen dieser Art muß jedenfalls grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren als maßgebend angesehen werden, denn es kommt darauf an, ob die Behörde in diesem Zeitpunkt einem berechtigten Streben der Milcherzeuger nach Änderung der öffentlich-rechtlichen Beziehungen entsprochen hat. Ob spätere Änderungen der Sachlage jedenfalls, dann zu berücksichtigen wären, wenn sie grundlegender Natur sind und der Verwaltungsentscheidung schlechterdings die Grundlage entziehen, kann hier dahingestellt bleiben. Derartige grundlegende Änderungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Im übrigen wäre aber auch in Betracht zu ziehen, daß nach der eigenen Darstellung der Klägerin die Erhöhung ihrer Milchauszahlungspreise lediglich auf einer Änderung des milchwirtschaftlichen Ausgleichs- und Stützungswesens beruht. Wenn die Milcherzeuger sich nicht an eine Molkerei binden wollen, von der sie bisher in ihren Wirtschaftlichen Erwartungen enttäuscht worden sind und bei der die nunmehr eingetretene wirtschaftliche Verbesserung lediglich staatlichen Maßnahmen zu verdanken ist, sondern mehr Vertrauen der beigeladenen Molkerei entgegenbringen, weil diese seit einer ganzen Reihe von Jahren infolge ihres Werkmilchabsatzes einen wirtschaftlichen Aufschwung genommen hat, so kann diesem der Dauer der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragenden Gesichtspunkt wesentliches Gewicht nicht abgesprochen werden.
Auch bedürfte es einer Prüfung, ob die Angleichung der Milchauszahlungspreise von nachhaltiger Dauer ist und nicht nur eine Kampfmaßnahme der Klägerin darstellt. Schließlich rechtfertigen aber auch die anderen Gesichtspunkte die angefochtene Verfügung. Die Beigeladenen haben eine ganze Reihe von Vorteilen auf gezeigt, die ihnen zugute kommt, wenn ihrem Antrage stattgegeben wird und sie der beigeladenen Molkerei zugewiesen werden. Der Senat hat verschiedentlich ausgeführt, daß auch solche Vorteile, die bei Berücksichtigung der Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs und der landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse nicht unwesentlich sind, wie der Wegfall des Reinigens der Milchkannen, ein nur einmaliger Transport der Milch am Tage und der Wegfall der Verpflichtung, die Magermilch zurückzunehmen, von solcher Bedeutung sein können, daß eine Änderung der Liefer- und Annahmebeziehungen gerechtfertigt ist, wenn nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Der Umstand, daß sich die Kostenlage der Klägerin verschlechtert, rechtfertigt es nicht, den Antrag auf Umweisung abzulehnen. Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend hervorgehoben hat, muß bei einer derartigen Abwägung den Grundsätzen eines gesunden Wettbewerbs entscheidendes Gewicht zukommen.
Die Berufung der Klägerin ist daher mit Recht zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl
Dr. Zehner