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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1987, Az.: IVb ZR 97/85

Voraussetzungen für die wirksame Übertragung eines ideellen Erbbaurechtsanteils; Zustimmungspflichtigkeit des Ehepartners; Berücksichtigung von laufendem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des verbleibenden Restvermögens; Festlegung des Vermögensbegriffes im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 1365 BGB; Schwebende Unwirksamkeit des Übertragungsgeschäftes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 97/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 27.09.1985
LG Braunschweig

Fundstellen

  • BGHZ 101, 225 - 229
  • JZ 1987, 1038-1039
  • MDR 1987, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2673-2674 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1287 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Auch die auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhende Erwartung künftigen Arbeitseinkommens kann weder als Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst in den nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Wertvergleich einbezogen werden.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger und sein Vater Heinz Z. waren seit 1971 je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. Auf dem belasteten Grundstück errichteten sie unter Aufnahme von Krediten gemeinsam ein Zweifamilienhaus. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli 1980 übertrug der damals verheiratete und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Kläger seinen ideellen Anteil an dem Erbbaurecht gegen Freistellung von sämtlichen Kreditverpflichtungen auf Heinz Z.. Nach Streitigkeiten zwischen beiden zog der Kläger im August 1982 aus dem Hause, an dem ihm Heinz Z. ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hatte, aus. Am 11. Oktober 1982 wurde Heinz Z. als alleiniger Berechtigter im Erbbaugrundbuch eingetragen.

2

Der Kläger hat Heinz Z. auf Zustimmung in Anspruch genommen, das Erbbaugrundbuch dahin zu berichtigen, daß er (weiterhin) zur ideellen Hälfte Berechtigter des Erbbaurechts sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht hat Heinz Z. Revision eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen. Während des Revisionsverfahrens ist er verstorben und von seiner Witwe beerbt worden, die den Rechtsstreit fortsetzt.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht hat den Berichtigungsanspruch des Klägers für begründet erachtet, weil die Übertragung des Erbbaurechtsanteils auf Heinz Z. nach §§ 1365, 1366 BGB unwirksam sei und der Anteil daher nach wie vor dem Kläger zustehe.

4

1.

Es hat ausgeführt, das Rechtsgeschäft des Klägers mit Heinz Z. habe der Zustimmung seiner damaligen Ehefrau bedurft, weil er sich damit zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet habe. Neben dem Erbbaurechtsanteil habe der Kläger kein weiteres Vermögen besessen.

5

a)

Bei der Beurteilung der Frage nach dem verbleibenden Restvermögen hat das Berufungsgericht dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Volkswagenwerk AG und seinem laufenden Einkommen daraus keine Bedeutung beigemessen, weil zu erwartendes Arbeitseinkommen nicht zum Vermögen gehöre.

6

Damit hat sich das Berufungsgericht der herrschenden Auffassung angeschlossen, daß laufendes Arbeitseinkommen kein Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB darstellt und deshalb bei dem Wertvergleich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. § 1365 Rdn. 27; Fieseler in AK-BGB § 1365 Rdn. 9; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 35 II 4 = S. 476 und MünchKomm § 1365 Rdn. 17; Lange JuS 1974, 766, 768 und Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1365 Rdn. 19 sowie Ergänzung dazu; Sandrock, Festschrift für Bosch S. 841, 844 ff.; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1365 Rdn. 30; OLG Bremen NJW 1960, 825, 826 [OLG Bremen 19.10.1959 - 1 W 49/59]; OLG Karlsruhe FamRZ 1961, 317 f.; vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1960, 2190 f.; KG NJW 1976, 717). Demgegenüber macht sich die Revision den Standpunkt der Gegenmeinung zu eigen, wonach ein laufendes gesichertes Arbeitseinkommen für den Vergleich zwischen dem veräußerten und dem zurückbehaltenen Vermögen mit heranzuziehen ist und § 1365 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, wenn der verfügende Ehegatte ausreichendes Arbeitseinkommen hat, um die Existenz der Familie zu sichern (vgl. Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1365 Rdn. 19; Finger JZ 1975, 461, 466 ff.; Jauernig/Schlechtriem, BGB 4. Aufl. § 1365 Anm. 2 c: jedenfalls neben Vermögen von geringer Bedeutung; Palandt/Diederichsen, BGB 46. Aufl. § 1365 Anm. 2 a; OLG Frankfurt NJW 1960, 2002, 2003; OLG Hamburg MDR 1961, 690; vgl. auch BayObLG FamRZ 1968, 315, 316). Die Revision macht geltend, daß der Kläger in dem Arbeitsverhältnis bei der Volkswagenwerk AG eine gefestigte Existenz gefunden habe, die ihm ein beständiges Einkommen und eine Betriebsrente sichere.

7

Der Bundesgerichtshof hat die aufgeworfene Rechtsfrage bislang nicht entschieden. Mit Urteil vom 23. Februar 1967 (III ZR 181/66 - FamRZ 1967, 382) hat er die Berücksichtigung eines Frisörgeschäfts als eines auf das Zwei- bis Dreifache einer Jahrespacht eingeschätzten Vermögenswertes für unbedenklich erklärt und zur Begründung ausgeführt, daß auch eine Einkommensquelle, insbesondere wenn sie in einem gewerblichen Betrieb bestehe und die wesentliche Existenzgrundlage des verfügenden Ehegatten bilde, als solche ebenfalls Vermögen im Sinne von § 1365 BGB sei (a.a.O. S. 383). In BGHZ 62, 100 hat der Bundesgerichtshof eine Anwendung von § 419 BGB auf künftige, nicht vertraglich begründete Lohn-, Gehalts- oder Provisionsforderungen abgelehnt. Ob für solche künftigen Forderungen, die bereits feststehen und möglicherweise nach der Verkehrsanschauung als Kreditunterlage angesehen werden, wie etwa Gehalts- und Pensionsansprüche von Beamten, etwas anderes gilt, hat er offen gelassen (a.a.O. S. 102). Schließlich hat er im Beschluß vom 16. Mai 1975 (V ZR 16/74 - WM 1975, 865) ausgeführt, daß das Rentenstammrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung für die Bestimmung des Vermögens im Sinne von § 1365 BGB von vornherein ausscheide, wenn auf nicht absehbare Zeit noch kein Anspruch auf den Bezug der Rente bestehe. Ob und mit welchem Wert die Rente oder das Rentenstammrecht eines Rentenbeziehers in den Wertvergleich als Vermögensbestandteil eingehen könnten, hat er offen gelassen.

8

Nach Auffassung des Senats kann auch die auf einem sicheren Arbeitsverhältnis beruhende Erwartung künftigen Arbeitseinkommens weder als Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB angesehen noch sonst in den nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Wertvergleich einbezogen werden. Für das Verständnis des Vermögensbegriffes, der im Gesetz nirgends besonders bestimmt und in den verschiedenen einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht immer derselbe ist, kommt es anerkanntermaßen auf den von den einzelnen Vorschriften geregelten Sachverhalt und den von ihnen verfolgten Zweck an (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 81, 152, 170 f.). § 1365 BGB ist zum einen eine Schutzbestimmung im Interesse der Familiengemeinschaft. Sie soll die Vermögensgrundlage der Familie sichern und verhindern, daß ein Ehegatte ohne Zustimmung des andern der Familie diejenige wirtschaftliche Grundlage entzieht, die sie bisher im Vermögen des Ehegatten besaß. Daneben bezweckt sie, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Mai 1975 aaO; Beschluß vom 8. März 1978 - IV ZB 32/76 - FamRZ 1978, 396, 397; Senatsurteil BGHZ 77, 293, 296, je m.w.N.). Hiernach geht der Normzweck des § 1365 Abs. 1 BGBüber die Sicherung der Familie vor wirtschaftlichen Notlagen hinaus. Daß Ansprüche der Ehegatten auf laufendes Arbeitsentgelt für das Auskommen der Familie von erheblicher Bedeutung sind und deren wirtschaftliche Grundlage - oft entscheidend - mitbestimmen, reicht nicht aus, um die Erwartung künftigen Arbeitseinkommens dem Vermögen im Sinne der Bestimmung zuzurechnen. Sicherung der bisherigen Vermögensgrundlage stellt ab auf gegenwärtiges Vermögen, wozu künftige Lohnansprüche nicht gehören. Andernfalls könnte § 1365 Abs. 1 BGB auch entgegenstehen, wenn ein Ehegatte seine künftigen Lohnansprüche an einen Dritten abtritt. Das wird jedoch nicht erwogen. In diesem Fall bedarf es auch des Schutzes der Familie durch § 1365 Abs. 1 BGB nicht, weil hier Beschränkungen aus § 400 BGB i.V. mit §§ 850 ff. ZPO zum Zuge kommen (vgl. BGB-RGRK/Finke aaO). Soweit § 1365 Abs. 1 BGB den Vermögensbestand zur Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichs erhalten will, ist es für den Schutzzweck der Vorschrift weitgehend ohne Belang, ob der verfügende Ehegatte über laufendes Arbeitseinkommen verfügt oder nicht. Denn Ansprüche auf Arbeitsentgelt stellen (auch) bei der Zugewinnausgleichsberechnung keinen gegenwärtigen Vermögenswert dar und finden weder bei der Berechnung des Anfangs- noch der des Endvermögens Berücksichtigung (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 525/80 - FamRZ 1981, 239, 240; BGHZ 82, 149, 150) [BGH 29.10.1981 - IX ZR 86/80]. Sie sind daher auch nicht geeignet, den Auswirkungen einer Vermögensverfügung auf den Zugewinn des verfügenden Ehegatten entgegenzuwirken und den anderen Ehegatten vor einer Beeinträchtigung seines künftigen Ausgleichsanspruchs zu schützen. Die Einbeziehung künftigen Arbeitseinkommens in den Wertvergleich nach § 1365 Abs. 1 BGB hätte schließlich auch zur Folge, daß in Fällen, in denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, der Schutz des anderen, nicht erwerbstätigen Ehegatten weitgehend ausgeschaltet würde, weil für den Erwerbstätigen die Einschränkung der Verfügungsmacht durch § 1365 Abs. 1 BGB zumeist schon wegen seines laufenden Erwerbseinkommens entfiele.

9

Hiernach ist der herrschenden Auffassung beizutreten, daß laufendes Arbeitsentgelt kein Vermögen i.S. von § 1365 Abs. 1 BGB darstellt. Das Berufungsgericht hat deshalb den Erwerbseinkünften des Klägers zu Recht keine Bedeutung beigemessen.

10

b)

Die Revision wendet sich außerdem mit Verfahrensrügen gegen die tatsächliche Feststellung, daß der Kläger neben dem Erbbaurechtsanteil über kein weiteres Vermögen verfügt habe. Sie macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag nicht gewürdigt, aus dem sich ergebe, daß dem Kläger eine Lebensversicherung und ein Prämiensparvertrag zugestanden sowie ein Pkw gehört habe. Außerdem habe es den Wert der erfahrungsgemäß selbst in kleinen Haushalten vorhandenen Elektrogeräte und anderen Gegenstände von nicht unerheblichem Wert vernachlässigt.

11

Der Senat hat diese Rügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

12

2.

Das Berufungsgericht hat die frühere Ehefrau des Klägers, von der er seit Oktober 1981 geschieden ist, sowie die jetzige Beklagte zur Frage als Zeugen vernommen, ob die frühere Ehefrau des Klägers der Übertragung des Erbbaurechtsanteils zugestimmt habe. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zustimmung nicht bewiesen sei.

13

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihre Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen läßt und daher revisionsrechtlich nicht angreifbar ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den in der Berufungsbegründung enthaltenen Hinweis auf den Vortrag des Klägers im Zugewinnausgleichsprozeß nicht berücksichtigt, wonach die Übertragung des Erbbaurechtsanteils auf seinen Vater von der früheren Ehefrau und Klägerin des dortigen Prozesses "gewünscht" worden sei, greift nicht durch. Jenes, in der Berufungsbegründung in Bezug genommene Vorbringen des Klägers in dem Rechtsstreit zwischen diesem und seiner früheren Ehefrau war unklar und hatte ersichtlich nicht den von der Berufung behaupteten Sinn; denn der Kläger hatte im selben Schriftsatz ausdrücklich geltend gemacht, seine frühere Ehefrau habe mit ihrer gegen die Übertragung des Anteils auf den Vater erklärten "Anfechtung nach Maßgabe der §§ 2, 3 I Ziff. 1 AnfG" die "erforderliche Einwilligung verweigert (§§ 1365, 1366 BGB)". Daß das Berufungsgericht sich hiermit nicht eigens auseinandergesetzt hat, stellt. - auch im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen - seine Beweiswürdigung nicht in Frage.

14

3.

Die Revision meint, falls davon auszugehen sei, daß die frühere Ehefrau keine Erklärung abgegeben habe, die als Zustimmung aufgefaßt werden könne, verhelfe auch das der Klage nicht zum Erfolg. In diesem Fall sei das Übertragungsgeschäft schwebend unwirksam, denn eine Verweigerung der Genehmigung liege ebenfalls nicht vor.

15

Auch damit dringt die Revision nicht durch.

16

Wie der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht nicht nur eine Zustimmung der früheren Ehefrau des Klägers für unbewiesen erachtet; vielmehr ist es ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß die geschiedene Ehefrau schließlich die Genehmigung verweigert hat, und hat demgemäß die Übertragung unter ausdrücklicher Berufung auf § 1366 BGB für endgültig unwirksam erachtet (§ 1366 Abs. 4 BGB). Daß es das nicht im einzelnen ausgeführt hat, stellt den Bestand des Urteils nicht in Frage, da der Streit der Parteien insoweit vornehmlich um die Frage ging, ob die frühere Ehefrau der Übertragung des Erbbaurechts zugestimmt hat. Daß sie sich schließlich der Übertragung widersetzt hatte und deshalb von einer Verweigerung der Genehmigung auszugehen war, sofern es nicht vorher zu einer wirksamen Einwilligung gekommen war, lag nach dem Verlauf des Zugewinnausgleichsverfahrens und des vorliegenden Rechtsstreits auf der Hand. So hatte der Kläger in der Berufungserwiderung vorgetragen, seine frühere Ehefrau habe von der Übertragung des Erbbaurechtsanteils erst nach der Ehescheidung anläßlich des Zugewinnausgleichsverfahrens erfahren und in diesem Rechtsstreit sofort geltend gemacht, daß die Übertragung als Verfügung über das gesamte Vermögen mangels Zustimmung unwirksam sei. Zugleich hatte er dem Schriftsatz Ablichtung einer schriftlichen Erklärung seiner früheren Ehefrau beigefügt, in der das bestätigt wurde. Auf diese Erklärung hatte die geschiedene Ehefrau bei ihrer Einvernahme als Zeugin ausdrücklich Bezug genommen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Genehmigung der Übertragung nach der Einschätzung des Berufungsgerichts weiterhin offen und das Übertragungsgeschäft schwebend unwirksam wäre. Vielmehr ist das Oberlandesgericht rechtlich bedenkenfrei auf der Grundlage der endgültigen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu dem Ergebnis gekommen, Erbbauberechtigte seien "nach wie vor beide Parteien je zur ideellen Hälfte".

Lohmann
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