Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1993, Az.: XII ZR 174/92

Fehlen des Tatbestandes bei Berufungsurteilen; Verfahrensverstoß durch Unterlassen der Protokollierung von Zeugenaussagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.05.1993
Aktenzeichen
XII ZR 174/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 16689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.07.1992

Prozessführer

Hildegard S., An der S. 30, W.,

Prozessgegner

Heinrich H., L. straße 112, K.,

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1993
durch
die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1992 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten aufgrund ihrer Kündigung vom 26. September 1990 die Räumung und Herausgabe eines von ihm gepachteten Ladenlokals. Der Beklagte beruft sich darauf, die Klägerin habe mit ihm einen neuen Pachtvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2000 abgeschlossen.

2

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und Widerklage mit dem Ziel erhoben, die Klägerin zu verurteilen, einen näher bezeichneten Pachtvertrag in Schriftform vorzulegen und zu unterzeichnen. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, die Pachtsache nach Durchführung im einzelnen benannter Arbeiten zu räumen und herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Widerklage hat es stattgegeben; die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwer der Klägerin auf weniger als 60.000,00 DM festgesetzt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, seine Widerklage abzuweisen und das Urteil des Landgerichts nach den Anträgen der Anschlußberufung abzuändern. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes und einer Aufnahme der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen in das Protokoll abgesehen, weil es die Sache im Hinblick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat am 3. März 1993 beschlossen hat, daß der Wert der Beschwer der Klägerin durch das angefochtene Urteil 60.000,00 DM übersteigt (§ 8 ZPO).

5

Die Revision beanstandet die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts zu Recht.

6

1.

Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils, weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2; zuletzt BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 7). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich schien, weil das Berufungsgericht sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 - WM 1983, 377).

7

Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils in Einzelfällen dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 aaO; BGH, Urteile vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85 -, vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88 - und 22. September 1992 - VI ZR 4/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 4, 5 und 8 jeweils m.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

8

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kündigung der Klägerin vom 26. September 1990 gehe ins Leere, weil die Parteien bei einem Gespräch Anfang 1990 übereingekommen seien, daß das zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis für die Dauer von mindestens zehn Jahren fortgesetzt werden sollte. Die Voraussetzungen für diese Beurteilung müßten deshalb mit hinreichender Deutlichkeit und Vollständigkeit den Entscheidungsgründen zu entnehmen sein. Hieran fehlt es schon deshalb, weil eine wesentliche Grundlage des Streitverhältnisses, das Vorbringen der Parteien in tatsächlicher Hinsicht, nicht wiedergegeben ist. Hinsichtlich des behaupteten Neuabschlusses eines Pachtvertrages bzw. einer Verlängerung des bisherigen Pachtverhältnisses ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der Beklagte die Umstände, aus der er eine Einigung herleitet, dargestellt und wie die Klägerin dazu Stellung genommen hat. Ein Bild vom Streitstand läßt sich schon aus diesem Grund nicht allein aus dem Berufungsurteil gewinnen. Damit fehlt es an der für die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlichen tatsächlichen Grundlage (BGHZ 73 a.a.O. S. 250 f m.w.N.).

9

2.

Das gleiche gilt auch für die Art der Wiedergabe der Zeugenaussagen.

10

Das Berufungsgericht hat unter irriger Annahme der Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon abgesehen, die Zeugenaussagen zu protokollieren; es hat damit die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO verletzt. Dies rügt die Revision zu Recht.

11

Der Verfahrensverstoß ist nicht dadurch geheilt (§ 295 ZPO), daß die Parteien nach Durchführung der Beweisaufnahme mündlich verhandelt haben, ohne die Unterlassung der Protokollierung zu rügen. Denn der Verstoß hat gleichzeitig zur Folge, daß die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils für das Revisionsgericht nicht in vollem Umfang ersichtlich sind und damit ein - nicht der Parteidisposition unterliegender und auch ohne Verfahrensrüge zu berücksichtigender - Tatbestandsmangel vorliegt (vgl. BGHZ 40, 84, 86; BGH, Urteile vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200, 1201 und vom 29. November 1988 - VI ZR 231/87 - VersR 1989, 189; Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 141/91 - nicht veröffentlicht; ebenso Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 161 Rdn. 16; MünchKomm/Peters, ZPO § 161 Rdn. 9; Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 161 Rdn. 3; Baumbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. § 161 Rdn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 161 Rdn. 5). Soweit im angefochtenen Urteil auf die Zeugenaussagen eingegangen wird, wird nicht klar zwischen ihrem Inhalt und ihrer Würdigung unterschieden, wie sich etwa aus den Formulierungen ergibt, nach dem "Ergebnis" der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme seien die Parteien bei einem Gespräch Anfang 1990 übereingekommen, daß das zwischen ihnen bestehende Pachtverhältnis für die Dauer von mindestens zehn Jahren fortgesetzt werden sollte. Dies habe die Zeugin H. ausdrücklich "angegeben". Ihre Darstellung sei von der Zeugin Wormanns "bestätigt" worden. Es bleibt ungewiß, was diese Zeuginnen und der Zeuge F. im einzelnen bekundet haben. Damit ist es dem Revisionsgericht nicht möglich zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen vollständig und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.

12

3.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

13

Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 a.a.O. m.N.).

Zysk,
Krohn,
Nonnenkamp,
Knauber,
Gerber