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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1959, Az.: VIII ZR 192/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 192/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 30.09.1958

Fundstellen

  • DB 1960, 207 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1960, 220-222

Prozessführer

das Mechanikers Karl Sch. in K.-R., L. Straße ...,

Prozessgegner

den Dreher Hans Re. in P., O.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Dem Nachverfahren im Urkundenprozeß ist eine Einwendung des Beklagten dann nicht vorbehalten, wenn ihre Begründung in tatsächlicher Hinsicht vollständig vorgetragen war, jedoch in dem rechtskräftig gewordenen Vorbehaltungsurteil als unschlüssig zurückgewiesen worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Einwendung von dem Kläger bestritten war und mit im Urkundenprozeß statthaften Beweismitteln nicht hätte bewiesen werden können.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. September 1958 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Ab 1. August 1955 schlossen sich der Beklagte, der als Feinmechanikermeister bereits vorher eine handwerkliche Werkstatt für Feinmechanik und Dreherei betrieben hätte, mit dem Kläger, der von Beruf Dreher ist, au einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, um die Werkstätte gemeinsam zu betreiben. Am 12. November 1956 schied der Kläger aus dem Unternehmen aus, das der Beklagte mit allen vorhandenen zum Teil auch von dem Kläger eingebrachten Werkzeugen unter seinem Namen fortführte. Im Zuge der Verhandlungen über die Auseinandersetzung oder eine Abfindung des Klägers sandte dieser mit Schreiben vom 7. Januar 1957 ein Gutachten des Helfers in Steuersachen Jean Sc. vom 28. Dezember 1956 dem Beklagten mit der Aufforderung zu, ihn mit dem in Frage kommenden Betrag von 10.000 DM "zuzüglich seiner Maschinen" zu befriedigen. In dem Gutachten ist das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers zwar nicht abschließend ermittelt, aber unter den angeführten Berechnungen das dem in 15 1/2 Monaten erzielten Gewinn und dem als vorhanden bezeichneten Kapital von 9.929 DM ein Firmenwert von 137.464 DM errechnet, woran der Kläger mit 31,5 % = 43.300 DM beteiligt sei. Der Beklagte zog darauf den vereidigten Buchprüfer Otto Siller hinzu und unterzeichnete auf dessen Empfehlung am 26. Januar 1957 einen schriftlichen "Auseinandersetzungsvortrag", wonach der Kläger zur Abfindung aller Ansprache (einschließlich der hinsichtlich seiner eingebrachten Werkzeuge) 14.000 DM in näher festgelegten mit 3 % zu verzinsenden Roten erhalten sollte, während der Beklagte alle aus der "Vorzeit entstandenen Verpflichtungen der Arbeitsgemeinschaft" übernahm.

2

Der Beklagte zahlte auf die vereinbarungsgemäß bis zum 1. Februar 1957 zu leistende erste Rate von 2.000 DM nur 1.000 DM. Er erklärte sodann mit Schreiben des von ihm inzwischen beauftragten Rechtsanwalts vom 6. März 1957 die Anfechtung des Vertrages und leistete keine weiteren Zahlungen.

3

Gegenüber der von dem Kläger im Urkundenprozeß auf Zahlung der vereinbarten restlichen Raten und Zinsen erhobenen Klage hat der Beklagte eingewandt, der Abfindungsvertrag sei durch Täuschung und Drohung zustande gekommen. Ihm sei bei den Verhandlungen am 26. Januar 1957 vor der Unterzeichnung des Vertrages die von ihm erbetene Bedenkzeit mit der Erklärung abgeschlagen worden, er habe nur die Wahl, entweder diesen mäßigen Vergleich sofort au unterschreiben oder aber eine Klage in voller Höhe zu erwarten; jedes Gericht werde im Falle einer Weigerung ihn auf Grund des hohen Firmenwerts zu einer Zahlung von 35.000 DM bis 40.000 DM verurteilen, wozu dann noch hohe Anwalts- und Gerichtskosten hinzutreten würden. Abgesehen von dieser Drohung sei er durch die willkürliche Berechnung eines nicht vorhandenen Firmenwerts und die Behauptung, daß ein, solcher überhaupt vorhanden sei, getäuscht worden. Der Vergleich sei auch gemäß § 779 BGB unwirksam, weil die Parteien bei seinem Abschluß irrtümlich von der festen Annahme ausgegangen seien, daß ein Firmenwert gegeben und bei der Auseinandersetzung auszugleichen sei. In Wirklichkeit sei dies aber nicht der Fall, da ein Firmenwert nur bei Handelsunternehmen in Betracht komme. Jedenfalls sei es aber dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte Summe zu berufen, da sie dem Beklagten nur unter Ausnutzung eines Irrtums und unter einem unrichtigen Ausgangspunkt für ihre Berechnung abgerungen worden sei. Schon aus der unsinnigen hohen Zahl des angenommenen Firmenwerts ergebe sich die unredliche Absicht.

4

Das Landgericht hat dem Klagebegehren zunächst durch Vorbehaltsurteil entsprochen und in der Begründung dieses Urteils dem Einwand der widerrechtlichen Drohung und Anfechtung des Vertrages aus diesem Grunde mit der Erwägung verneint, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zustände. Deshalb sei die Drohung, bei Nichtannahme des Vergleichsangebotes Klage zu erheben, ein durchaus erlaubter Rechtsbehelf. Der Umstand, daß beide Parteien die genaue Höhe nicht ermittelt hätten, sei demnach unbeachtlich. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt.

5

Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt aufrecht erhalten. Die hiergegen eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Parteien haben eine Werkstatt für Feinmechanik und Dreherei in der Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gemeinsam bis zum Ausscheiden das Klägers am 12. November 1956 nahezu 15 1/2 Monate lang betrieben. Sie haben sodann am 26. Januar 1957 nach längeren Verhandlungen vereinbart, daß der Beklagte an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche einen Abfindungsbetrag von 14.000 DM zahlen solle.

8

Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen gegenüber dem Restanspruch des Klägers aus dieser Vereinbarung in erster Reihe geltend gemacht, sie sei gemäß § 779 BGB deshalb unwirksam, weil beide Parteien irrtümlich angenommen hätten, ein derartiger Handwerksbetrieb besitze einen Firmenwert, der bei der Bemessung des Abfindungsbetrages zu berücksichtigen sei; gestritten hätten sich die Parteien nur über die Höhe eines solchen Firmenwerts. Dagegen seien sie übereinstimmend davon ausgegangen, daß das gemeinschaftliche Unternehmen einen solchen Firmenwert besessen habe. Wenn es nun an dieser Voraussetzung fehle, was durch Sachverständigenbeweis festzustellen sei, so wäre daraus zu folgern, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und der Streit über die Höhe eines Firmenwerts bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre.

9

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht als gegeben angesehen.

10

Die Revision rügt Verletzung des § 779 BGB. Dem Berufungsgericht ist jedoch im Ergebnis darin zuzustimmen, daß dem Vorbringen des Beklagten kein Umstand zu entnehmen ist, dessen Feststellung die Unwirksamkeit der Vereinbarung noch § 779 BGB begründen würde.

11

Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, welchen Sachverhalt die Vergleichspartner als feststehend zugrunde gelegt haben. Daraus ergibt sich, daß die Wirksamkeit des Vergleichs nicht durch einen Umstand in Frage gestellt werden kann, der beim Abschluß des Vergleichs streitig oder ungewiß war und hinsichtlich dessen der Vergleich den Streit oder die Ungewißheit beheben sollte. Nur der Irrtum über einen Umstand, der zu den als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt gehört, kann nach § 779 BGB die Wirksamkeit des Vergleichs beeinflussen. Ein solcher Umstand kann auch in einem dem Vergleich als feststehend zugrunde gelösten Rechtsverhältnis gesehen werden. Dagegen ist ein reiner Rechtsirrtum ohne jeden Irrtum über Tatsachen einschließlich solcher, die eine Grundlage eines Rechtsverhältnisses bilden können, kein gemäß § 779 BGB erheblicher Irrtum (vgl. Urt. des erkennenden Senate vom 24. September 1959 - VIII ZR 189/58 - NJW 1959, 2109 mit weiteren Nachweisen).

12

Der Beklagte hat in den Vorinstanzen zutreffend eingeräumt, daß ein Irrtum über die Höhe des bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Geschäftswerts die Anwendung des § 779 BGB deshalb nicht begründen kann, weil der Streit hierüber durch den Abfindungsvertrag beigelegt werden sollte. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß bei den Verhandlungen und dem Vergleich von einem Firmenwert gesprochen worden ist, der Handwerksbetrieb der Parteien aber nicht unter einer Firma im Sinne des Handelsrechts geführt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach der Art und dem Umfang dieses Gewerbebetriebes und des eingerichteten Geschäftsbetriebes die Möglichkeit bestanden hätte, das Unternehmen in das Handelsregister noch eintragen zu lassen. Denn der Beklagte hat nach eigenem Vorbringen bei dem Abfindungsvergleich keinerlei Wert darauf gelegt, den Betrieb unter einer Firma im handelsrechtlichen Sinne fortzuführen. Demnach war für den Beklagten mit dem. Begriff "Firmenwert" nicht der Wert eines mit dem Unternehmen verbundenen Firmenrechts, also die Befugnis, es unter einer bestimmten Bezeichnung zu führen, verbunden, sondern der innere Geschäftswert, der dem eingerichteten und längere Zeit gemeinsam geführten Gewerbebetrieb über den sich aus dem vierte der einzelnen Aktiven nach Abzug der Schulden ergebenden Saldo hinaus zukommen kann. So verstanden verkörpert auch bei einem Handwerksbetrieb der vorliegenden Art der innere Geschäftswert insbesondere Gewinnaussichten, die für das Unternehmen durch sein Ansehen, den Ruf seiner gewerblichen Leistungen, seine Beziehungen zu Abnehmern und Lieferern und gegebenenfalls durch einen eingearbeiteten Stamm von Arbeitern für die Folgezeit bestehen. Ein solcher Wert ist feststellbar, indem er, wie § 738 Abs. 2 BGB es für die Ermittlung des Gesellschaftsvermögens vorschreibt, soweit erforderlich im Wege der Schätzung zu ermitteln ist (vgl. für den inneren Geschäftswert eines Handelsunternehmens RGZ 167, 260, 261). Der Standpunkt des Beklagten, bei einer handwerksmäßig in Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft betriebenen Werkstatt sei ein innerer Geschäftswert, der bei einer Abfindung des Ausscheidenden zu berücksichtigen wäre, überhaupt nicht vorhanden, ist unrichtig. Bar Beklagte kann deshalb allein mit dieser Begründung nicht geltend machen, dem. Abfindungsvertrag sei irrtümlich eine nicht vorhandene Tatsache zugrundegelegt worden.

13

Die Revision verkannt dies anscheinend nichts Denn sie hat insoweit nur geltend gemacht, der Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß der nur so kurze Zeit gemeinsam betriebene Zusammenschluß zweier Handwerker jedenfalls keinen Geschäftswert besitze, und ferner, daß der Kläger einen etwaigen Geschäftswert durch Pfuscharbeit und anderes Verhalten zunichte gemacht habe.

14

Das Berufungsgericht hat jedoch § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es diesen Beweis nicht erhoben hat. Der Streit, ob ein Geschäftswert für die maßgebende Zeit zu ermitteln ist, betrifft die Bewertung der Umstände, die einen solchen Wert bilden können, und damit auch die Höhe des Geschäftswerts.

15

Diese ist durch den Abfindungsvertrag nach seinem Inhalt geregelt worden. Diese Regelung umfaßte auch die Frage, ob überhaupt ein innerer Geschäftswert vorhanden war. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Parteien etwa von einem bestimmten Mindestbetrag ausgegangen sind, der außerhalb des Streites der Parteien gestanden habe. Er hat in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, bei den Verhandlungen habe der Zeuge E. die Frage angeschnitten, wem von den Parteien denn ein evtl. vorhandener Geschäftswert zustehe, wenn er wirklich zu berücksichtigen wäre (Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 S. 9). Damit hat der Beklagte eingeräumt, daß es bei den Verhandlungen auch darum ging, ob ein Geschäftswert vorhanden war und ob er für die Abfindung des Klägers zu berücksichtigen sei. Wenn der Beklagte hierbei über einen tatsächlichen Umstand geirrt haben sollte, so müßte dieser Irrtum im Rahmen des § 779 BGB deshalb ohne Bedeutung bleiben, weil er einen Streitpunkt beträfe, der durch den Vergleich beigelegt werden sollte.

16

Es kommt daher nicht auch noch auf die Erwägungen des Berufungsgerichts an, die es hilfsweise für den Fall angestellt hat, daß entgegen seiner Auffassung die Berücksichtigung eines Geschäftswerts bei der Abfindung des Klägers etwa unzulässig gewesen sein sollte.

17

II.

Der Beklagte stellt die Wirksamkeit des Abfindungsvertrages ferner mit der Begründung in Frage, daß er ihn wegen arglistiger Täuschung und Drohung angefochten habe. Auch in diesen Punkten kann die Revision mit den erhobenen Rügen nicht durchdringen.

18

1.

Das Berufungsurteil führt aus (S. 14, 15), der Beklagte habe nicht dargetan, daß der Kläger in ihm vorsätzlich eine falsche Vorstellung - zu der auch eine unrichtige Rechtsansicht wählen könne - in Täuschungsabsicht (§ 123 BGB) hervorgerufen habe. Wenn der Beklagte in anderem Zusammenhang sogar betone, beide Parteien hätten sich über die Zulässigkeit der Berücksichtigung des Geschäftswerts geirrt, so müsse der Beklagte darauf hingewiesen werden, daß der insoweit vorliegende eigene Irrtum des Klägers der Annahme entgegenstehe, er habe die Absicht gehabt, den Beklagten zu täuschen. Im. Sachvortrag des Beklagten fehle es zudem an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger ihn über die Höhe des Geschäftswerte arglistig getäuscht habe. Da er einräume, daß die Berechnung, auf der der Vergleich fuße, von dem Zeugen S. selbständig ohne Anlehnung an das Gutachten des Zeugen Sc. durchgeführt worden sei und der Kläger sich sofort mit dem Vorschlag des Zeugen S. zufrieden gegeben habe, so beweise dies, daß das Gutachten des Zeugen Sc. keinen ausgebenden Einfluß auf die endgültige Vertragsregelung gehabt habe.

19

Die Revision bezeichnet es als aktenwidrig und als einen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht "festgestellt" habe, der Beklagte müsse selbst einräumen, daß die Berechnung, auf welcher der Vergleich fuße, von dem Zeugen S. selbständig ohne Anlehnung an das Gutachten Sc. durchgeführt worden sei. Der Beklagte habe, so führt die Revision aus, immer wieder vorgetragen, daß gerade des Gutachten Sc. mit der Berechnung eines unsinnigen Firmenwertes eine maßgebende Rolle gespielt habe.

20

Hieran ist richtig, daß der Beklagte in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 S. 6 - vor der Vernehmung des beugen S., die am 5. November 1957 erfolgt ist - vorgetragen hat, gerade die hohe Zahl, mit der die Gegenseite operiert habe, sei das Mittel gewesen, den Beklagten psychologisch zu überwältigen. Nachdem der Firmenwert in dem Gutachten Sc. eine so große Rolle gespielt habe, sei nichts dafür ersichtlich, warum er in den anschließenden Besprechungen unbeachtet geblieben sein sollte. Der Beklagte hat sich damals mit diesen Ausführungen insbesondere auch gegen die Behauptung des Klägers gesandt, daß der "Firmenwert" bei der Vergleichs summe in keiner Weise in Betracht gekommen sei, und geltend gemacht, daß im Gegenteil das Vorhandensein eines erheblichen "Firmenwertes" im Sinne eines fiktiven Geschäftswertes Geschäftsgrundlage für den Abfindungsvergleich gewesen sei. Die Täuschung, so hat er weiter ausgeführt, beruhe darin, daß ihm das Vorhandensein eines Firmenwertes vorgespiegelt worden sei. Der angenommene Firmenwert sei so unsinnig hoch, daß sich schon hieraus die unredliche Absicht ergebe (S. 12 a.a.O.). Nach der Vernehmung des Zeugen S. hat der Beklagte dann in der weiter von der Revision in Bezug genommenen Berufungsbegründung vom 3. Mai 1958 S. 5/6 sich gegen die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht gewandt und geltend gemacht, bei dem Vergleich habe doch ein "Firmenwert" eine maßgebliche Rolle gespielt, wie sich daraus ergebe, daß nach der Aussage des Zeugen S. dieser den Betrag von 7.000 DM für den Firmenwert in Vorschlag gebracht habe, um von dem hohen Firmenwert in dem Gutachten Sc. herunter zu kommen. Die Hinweise der Revision auf dieses Vorbringen des Beklagten können die tatrichterliche Würdigung, für den Abfindungsbetrag sei das Gutachten des Zeugen Sc. nicht von einem maßgebenden Einfluß gewesen, nicht erschüttern. Denn die Würdigung des Sachverhalts ist mit den Aussagen des Zeugen S. und dem gesamten Vorbringen des Beklagten vereinbar, zumal der Beklagte in dem Schriftsatz vom 18. Oktober 1957 S. 8 auch vorgetragen hatte, die Berechnungen des Zeugen Sc. seien als "Milchmädchenrechnung" und unsinnig zurückgewiesen worden. Ist der Beklagte unter diesen Umständen dem Vorschlag seines Beraters, über dessen Berechnung zudem noch eine Aufstellung vorgelegt worden ist, gefolgt, so hätte es weiterer tatsächlicher Behauptungen dafür bedurft, daß er, der Beklagte, trotzdem durch die Berechnung des Zeugen Sc. mitveranlaßt worden sei, dem Vorschlag des Zeugen S. zu folgen. Unter diesen Umständen durfte dahingestellt Bleiben, ob Sc. mit seiner Berechnung eine Täuschung des Beklagten beabsichtigte und ob er hierbei als Vertreter des Klägers und deshalb nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 20, 36, 39, 40) gehandelt hat.

21

Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang, nämlich bei Prüfung der Frage, ob der Kläger den. Beklagten aus einer verwerflichen Gesinnung heraus zum Abschluß des Vertrages verleitet hat und, dieser deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ausgeführt (BU S. 9), daß die Vereinbarung, auf dem Vorschlag des Zeugen S. beruhe, der die Abfindungssumme unabhängig von dem Gutachten des beugen Sc. errechnet habe. Dadurch sei der Einfluß, den der Kläger möglicherweise auf Grund des Gutachtens seines Beraters auf die Willensbildung des Beklagten habe nehmen, wollen, mindestens derart abgeschwächt worden, daß sein Verhalten nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Unter Hinweis auf diese Erwägungen des Berufungsgerichts bezeichnet es die Revision als widerspruchsvoll, wenn es im Rahmen des § 123 BGB bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte durch arglistige Täuschung zu der Vereinbarung veranlaßt worden ist, angenommen hat, das Gutachten Sc. habe keinen Einfluß auf die endgültige Vertragsregelung gehabt. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier jedoch keine Unstimmigkeit im Berufungsurteil. Wenn es im Zusammenhang mit § 138 Abs. 1 BGB einen maßgebenden Einfluß des Gutachtens Sc. auf die endgültige Vertragsregelung verneint hat, so hat es, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, doch jedenfalls im Rahmen des § 123 BGB verneint, daß die Berechnung des Geschäftswertes in dem Gutachten Sc. für die Entschließung des Beklagten, dem Vorschlag seines Beraters zuzustimmen, auch nur mitbestimmend gewesen sei (vgl. RGZ 77, 309, 314). Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

22

Mit einer weiteren Rüge aus § 286 ZPO bemängelt die Revision, daß ein Beweisangebot des Beklagten in der Berufungsbegründung übergangen worden sei. Dort hat der Beklagte sich erneut auf das Zeugnis seiner Tochter Marlies als Zeugin für eine Behauptung berufen, die er bereits im ersten Rechtszuge mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1957 S. 9 vorgetragen hatte. In diesem Schriftsatz hatte er ausgeführt, die Vergleichssumme werde ohne Berücksichtigung des Firmenwerts auch nicht annähernd erreicht, und daraus gefolgert, daß der fiktive Geschäftswert bei dem Vergleich eine maßgebliche Rolle gespielt habe. Zum Beweise hierfür hat der Beklagte eine Äußerung des Zeugen S. vorgetragen, wonach "dieser Firmenwert" dem Abkommen zugrunde gelegen habe und hierfür seine Tochter als Zeugin benennt. Das Berufungsgericht hat jedoch keinen Verfahrensfehler begangen, auf dem sein Urteil beruhen kann, wenn es diesen Beweis nicht erhoben hat. Es durfte hiervon schon deshalb absehen, weil der Zeuge S. über die Vergleichsverhandlungen und die hierbei erheblichen Umstände vernommen worden ist. Demgegenüber brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben über eine Erklärung, die der Zeuge S. nachträglich abgegeben haben soll, da ihr kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist. Zudem kann die unter Beweis gestellte Behauptung in dem Sinne verstanden werden, daß für die Bemessung der Vergleichssumme überhaupt ein Geschäftswert zugrunde gelegt worden sei, und zwar der von dem Zeugen S. auf 7.000 DM veranschlagte. Dies bedurfte keines weiteren Beweises, nachdem der Zeuge S. hierüber vernommen worden wer. Jedenfalls kann mit der in das Rissen der Zeugin Marlies Sch. gestellten Behauptung nicht bewiesen worden, daß die Berechnung des Firmenwertes durch den Zeugen Sc. die Vereinbarung über die Abfindung des Klägers mitverursacht habe.

23

Die weiteren Beanstandungen der Revision, die in diesem Zusammenhang eine ungenügende Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen S. rügt, sind nicht geeignet, eine Verletzung des § 286 ZPO durch das Berufungsgericht darzutun. Aus der Bekundung des Zeugen, er haue einen Firmenwert von 7.000 DM in Vorschlag gebracht, um von dem hohen Firmenwert in dem Gutachten Sc. herunterzukommen, ergibt sich noch nicht zwingend, daß dieses Gutachten für die Höhe der Vergleichssumme mitursächlich gewesen ist, zumal der Zeuge S. auch bekundet hat, nach seiner Ansicht sei ein gewisser Betrag als Firmenwert mit zu berücksichtigen gewesen. Es ist auch kein Verstoß gegen Denkgesetze darin zu finden, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen auf Grund der Aussagen dieses Zeugen und des Vorbringens des Beklagten die ursächliche Bedeutung der Berechnung des Steuerhelfers Sc. für den Willensentschluß des Beklagten verneint hat. Dabei hat das Berufungsgericht ersichtlich berücksichtigt und auch in Betracht ziehen dürfen, daß dem Beklagten als Mitinhaber und späterem Alleininhaber des Geschäftsbetrieben alle Umstände bekannt gewesen sein müssen, die für die Bewertung des inneren Geschäftswertes eines solchen Betriebes von Bedeutung sein können.

24

2.

Die Einwendung der Anfechtung des Vertrages wegen widerrechtlicher Drohung ist bereits im Vorbehaltsurteil des Landgerichts zurückgewiesen und damit, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend abgenommen hat, abschließend als unschlüssig beschieden worden.

25

Dieses Urteil war nach § 599 Abs. 3 ZPO mit der Berufung anfechtbar, ist aber von dem Beklagten nicht angefochten worden. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann daher die Einwendung der Anfechtung des Vertrages wegen Drohung trotz des Vorbehalts der Ausführung seiner Rechte für den Beklagten im Nachverfahren nicht anders beschieden werden als in dem Vorbehaltsurteil.

26

Die Revision macht geltend, diese Rechtsauffassung sei unzutreffend, das Berufungsgericht habe sich hieran im Übrigen selbst nicht gehalten, was sich daraus ergebe, daß es sich sachlich mit dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Drohung auseinandergesetzt habe. Es habe nämlich auf Seite 9 des Urteils die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß schon nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der Tatbestand des § 123 BGB nicht erfüllt sei, und hinzugefügt, eine Drohung des Klägers, bei Nichtannahme des Vergleichs den Beklagten auf Zahlung von 35 bis 40.000 DM zu verklagen, sei ein zugelassener "Rechtsbehelf". Die Revision ragt, die Ablehnung des Berufungsgerichts, auf die Einwendung des Beklagten einzugehen, sei eine Verletzung des § 600 ZPO; das Berufungsgericht habe übersehen, daß dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten worden sei, nicht nur die Geltendmachung einzelner Tatsachen. In sachlicher Beziehung verkenne das Berufungsgericht, daß die Androhung einer Klage, wenn sie auch im allgemeinen nicht widerrechtlich sei, im Einzelfall dann rechtswidrig sein könne, wenn eine Klage in ganz unbegründeter Höhe in Aussicht gestellt wird und dem Bedrohten verschiedene Nachteile, wie hinsichtlich der Kosten und anderer Art in Aussicht gestellt werden.

27

Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß der Beklagte in dem Nachverfahren mit der Einwendung der Anfechtung wegen Drohung nicht mehr zu hören ist. Wie sich aus den Bestimmungen der § § 599, 600 ZPO ergibt, sind Vorbehaltsurteile des Urkundenprozesses, solange sie nicht auf ein von dem unterlegenen Teil eingelegtes Rechtsmittel (§ 599 Abs. 2 ZPO) aufgehoben worden sind, für das weitere Verfahren insoweit bindend, als die in ihnen getroffene Entscheidung nicht gerade auf der eigentümlichen Beschränkung des Urkundenprozesses beruht. Daraus folgt, daß diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die in dem Vorbehaltsurteil, damit es überhaupt erlassen werden konnte, endgültig beschieden werden mußten, im Nachverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden können; ein Streitteil, der das nicht hinnehmen will, ist darauf angewiesen, das Vorbehaltsurteil durch den Gebrauch der Rechtsmittel zu Beseitigen (RGZ 62, 93, 95; 159, 173, 175). Dem steht auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1959 - II ZR 40/58 - nicht entgegen. Denn dieses betrifft die Frage, ob der Beklagte im Nachverfahren klagebegründende Tatsachen noch bestreiten darf, die er im Vorverfahren nicht bestritten hat. Die Bindung an das Vorbehaltsurteil erstreckt sich danach jedenfalls auf die Behandlung derjenigen Anspruchsvoraussetzungen, ohne deren Beurteilung zu Gunsten des Klägers das Vorbehaltsurteil nicht hätte ergehen dürfen. Um eine solche Anspruchsvoraussetzung handelte es sich allerdings nicht bei der von dem Kläger bestrittenen Hinwendung des Beklagten, er sei durch die Ankündigung einer Klage mit einem hohen Streitwert und den dadurch zu erwartenden Kosten einer Drohung ausgesetzt worden, die ihn zu der erklärten Anfechtung des unter Einwirkung der Drohung geschlossenen Vertrages nach § 123 BGB berechtigt habe. Wenn aber das Landgericht diesen Einwand auch nur unter dem Gesichtspunkt seiner Schlüssigkeit in dem Vorbehaltsurteil als unbegründet erklärt und damit endgültig erledigt hat, so ergibt sich aus dem Urteil, daß sich der in ihm gemäß § 599 ZPO ausgesprochene Vorbehalt der Rechte auf den Einwand der Anfechtung des Abfindungsvertrages wegen Drohung nicht bezieht und dieser Einwand, nachdem das Vorbehaltsurteil rechtskräftig geworden, ist, im Nachverfahren nicht wieder vorgebracht werden kann. In RGZ 62, 92, 95 ist das zwar nur für einen im Wechselprozeß von Amts wegen zu prüfenden Umstand einer Voraussetzung des geltend gemachten Wechselregreßanspruchs ausgesprochen worden. Der Gesichtspunkt einer sich aus dem Urteil ergebenden Einschränkung des Vorbehalts der Rechte trifft aber auch dann zu, wenn im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil erlassen wird, in dem eine Einwendung des Beklagten gegen den geltend gemachten Anspruch nicht nur als in diesem Verfahren unstatthaft zurückgewiesen, sondern als unbegründet erklärt worden ist, es sei denn, daß sich aus der Begründung ergibt, daß diese Einwendung damit nicht abschließend beschieden werden soll. Für diese Auslegung des Vorbehalts ist unerheblich, ob die als unbegründet erklärte Einwendung im Vorbehaltsurteil zu prüfen war oder ob sie hätte ungeprüft bleiben dürfen (RG SeuffArch 48 Nr. 228 S. 362; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 600 V 2; Wieczorek ZPO § 600 Anm. C I c 1; Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. § 599 Anm. 3 § 600 Anm. 1 C; vgl. Rosenberg, Lehrb. des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 55 IV 2 b; § 158 III 5 d, OLG Stuttgart MDR 1956, 110 [OLG Stuttgart 29.11.1955 - 6 U 96/55]).

28

Danach ist entscheidend, ob die Einwendung der Anfechtung wegen Drohung in dem rechtskräftig gewordenen Vorbehaltsurteil vom Landgericht aus Rechtsgründen, nicht aus Erwägungen, die mit der Beschränkung der Beweismittel zusammenhängen, als unbegründet zurückgewiesen worden ist (so auch RG Urt. vom 9. Januar 1936 in ZZP, 60, 151). Allerdings hat das Reichsgericht unter dem Gesichtspunkt, daß im Nachverfahren neue Einreden zugelassen werden müssen, ungeachtet dessen, daß schon im Urkundenprozeß eine Einrede als unschlüssig oder unsubstantiiert zurückgewiesen wurde, die Einrede im Nachverfahren dann als prüfungsbedürftig erachtet, wenn hierfür zwar die früheren Tatsachen wiederholt in Verbindung damit aber Tatsachen neu vorgebracht werden, deren Mangel die frühere Verweisung der Einrede begründet hat (Urt. vom 7. Februar 1900, SeuffArch 55 Nr. 245 S. 471; ebenso Stein/Jonas/Schönke a.a.O. und wohl auch Rosenberg a.a.O. § 55 IV 2 b). In einem solchen Falle mag die im Nachverfahren in tatsächlicher Beziehung näher begründete Einrede von der früheren Abweisung jedenfalls dann nicht betroffen werden, wenn sie nicht zugleich einen zur Begründung des Klageanspruchs von Amts wegen zu prüfenden Umstand oder rechtlichen Gesichtspunkt betrifft. Eine solche Anführung neuer Tatsachen ist jedoch im Vorbringen des Beklagten nicht zu finden. Schon die Klagebeantwortung enthält die tatsächlichen Behauptungen (vgl. den Schriftsatz vom 5. Juni 1957), mit denen der Beklagte die Anfechtung wegen Drohung auch im Nachverfahren begründet hat.

29

Deshalb kann der Beklagte mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden. Infolgedessen bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Berufungsgericht in der Beurteilung beizutreten wäre, daß in den behaupteten Tatsachen keine rechtswidrige Drohung zu erblicken sei.

30

III.

Auch die Erwägungen der Revision, mit denen sie eine Verletzung des § 138 BGB geltend macht, greifen nicht durch.

31

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter, nach den objektiven und subjektiven Momenten gegen das gesunde Rechtsempfinden aller anständig und billig Denkenden verstoßt (RGZ 83, 109, 112 m.w.Nachw.; 97, 253, 254; 103, 35, 38). Die Übermäßigkeit des Betrages der versprochenen Leistung macht grundsätzlich für sich allein (vgl. RGZ 150, 1) das Geschäft noch nicht zu einem unsittlichen. Es müssen vielmehr regelmäßig weitere Umstände hinzukommen und festgestellt werden, die in Verbindung mit einer Übermäßigkeit der versprochenen Leistung die Vereinbarung als sittenwidrig erscheinen lassen. Die Revision meint, solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn die Willensbildung des Beklagtem durch eine arglistige Täuschung beeinflußt worden ist. Insoweit bezieht sie sich auf die Rügen, mit denen sie die Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen will. Da diese aber nicht durchdringen, muß auch in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß die Willensbildung des Beklagten nicht nachweisbar durch eine arglistige Täuschung beeinflußt worden ist. Insoweit ist auf die Ausführungen oben unter Abschnitt II 1 zu verweisen. Da auch sonstige vom Beklagten geltend gemachte Umstände nicht den Vorwurf rechtfertigen, der Kläger habe ihn in verwerflicher Gesinnung zur Unterschrift des Abfindungsvertrages veranlaßt, durfte das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob die vereinbarte Abfindung übermäßig hoch ist.

32

IV.

Mit weiteren Ausführungen versucht die Revision darzulegen, der Kläger könne sich auf den Vergleich jedenfalls wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht berufen.

33

Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn ein Vertragsteil, ohne daß die Voraussetzungen des § 779 BGB gegeben sind, an einem auf irriger Geschäftsgrundlage zustande gekommenen Vergleich festhalten will. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich die Beteiligten aber einen tatsächlichen Umstand geirrt haben, der zwar Grundlage des Vergleichs geworden, aber ihm nicht ale feststehend zugrunde gelegt worden ist, oder wenn eine übereinstimmende, aber irrige Rechtsauffassung der Parteien als Geschäftsgrundlage anzuerkennen ist (vgl. die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats in NJW 1959, 2109, 2110). Die berechtigte Geltendmachung eines solchen Einwandes würde zur Prüfung nötigen, ob und inwieweit sich der Vergleichspartner nach Treu und Glauben am Vergleich festhalten lassen muß.

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In diesem Zusammenhang beruft sich jedoch die Revision ohne Erfolg auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, die es der unterstellten Annahme folgen läßt (BU S. 13), die Berücksichtigung eines Geschäftswertes bei der Abfindung des Klägers könnte unzulässig sein. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, bei dieser Unterstellung hätten sich die Parteien in einem Rechtsirrtum befunden, indem sie nach dem Vorbringen des Beklagten die Tatsachen, die für die Einbeziehung des Geschäftswerts maßgebend seien, zwar richtig erkannt, ihnen jedoch eine falsche Rechtsauffassung zugrunde gelegt hätten. Aus dieser Erwägung kann jedoch für die Frage, ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, zugunsten der Revision deshalb nichts hergeleitet werden, weil der unterstellte Ausgangspunkt, nämlich die Annahme eines Rechtsirrtums, nicht gegeben ist. Die Ansicht des Beklagten, bei der Abfindung eines aus einem Handwerksbetriebe ausscheidenden Gesellschafters bestehe kein Rechtsanspruch darauf, auch einen inneren Geschäftswert des Unternehmens zu berücksichtigen, trifft nämlich nicht zu. Überdies fehlt es auch an einem streichenden Anhaltspunkt dafür, daß die angeblich irrige Rechtsauffassung bei dem Vergleich eine Geschäftsgrundlage gebildet hat.

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V.

Kann die Revision somit unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben, so war sie mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschel