Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1964, Az.: BVerwG VI C 138.62
Kündigung durch Kenntnis von der Absendung eines Entlassungsantrages; Empfangsbedürftigkeit von Billigungserklärungen; Genehmigung abhandengekommener Willenserklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 138.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Münster - 25.05.1962
- VG Düsseldorf - AZ: VI A 716/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 35 - 39
- DÖV 1965, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entlassungsantrag
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von einem Beamten verfaßter, aber - zunächst - ohne seinen Willen abgesandter Entlassungsantrag wirksame Grundlage einer Entlassung werden kann.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger war beim Zusammenbruch Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei. Anfang 1952 wurde er als Polizeiwachtmeister bei der Regierungsbezirkspolizei in Düsseldorf wieder eingestellt, im Jahre 1954 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeihauptwachtmeister ernannt, in gleicher Eigenschaft im Jahre 1955 auf seinen Antrag in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen übernommen und schließlich mit Wirkung vom 1. April 1959 auf seinen Antrag gemäß § 123 BRRGr in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verwendung bei der Kreispolizeibehörde in Duisburg (zurück-)versetzt.
Der Polizeipräsident in Duisburg leitete gegen den Kläger Mitte 1959 Vorermittlungen gemäß § 24 der Landesdisziplinarordnung und anschließend im Januar 1960 das förmliche Disziplinarverfahren ein, in dem durch Verfügung vom 4. Mai 1960 der Kläger vorläufig seines Dienstes enthoben wurde.
Noch während der Vorermittlungen beantragte der Kläger mit Eingaben vom 14. Dezember 1959 an den Innenminister des beklagten Landes und an den unmittelbaren Dienstvorgesetzten seine "sofortige Versetzung nach Hamburg". Im Januar 1960 wandte er sich auch unmittelbar an die "Polizeibehörde in Hamburg". Am 7. März 1960 ging bei der Bezirksregierung in Düsseldorf ein mit dem 10. Februar 1960 datiertes Schreiben ein, in dem der Kläger um seine "Entlassung aus dem Dienst der Polizei bis spätestens zum 1. April 1960" bat. Die Eingabe wurde an den Polizeipräsidenten in Duisburg weitergeleitet. Dieser eröffnete dem Kläger mit Verfügung vom 17. März 1960, daß er mit Wirkung vom 1. April 1960 aus dem Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen werde und nach seiner Entlassung auf Grund des § 48 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GVNW. S. 237) - LBG - gegenüber seinem letzten Dienstherrn keine Ansprüche auf Dienstbezüge und auf Versorgung geltend machen könne. Der Kläger, dem dieser Bescheid am 18. März 1960 zugestellt wurde, legte mit einer Eingabe vom selben Tage, die am 19. März 1960 bei der Bezirksregierung in Düsseldorf einging, "Einspruch" ein. Er behauptetes. Das Entlassungsgesuch habe er am 10. Februar 1960 geschrieben und in einen frankierten Umschlag gesteckt, aber nicht abgeschickt, weil er zunächst den Erfolg einer schon vorher begonnenen ärztlichen Behandlung habe abwarten wollen; das Entlassungsgesuch sei dann von seiner Schwägerin Margarete Schrell anläßlich eines Krankheitsbesuches irrtümlich mitgenommen und abgeschickt worden. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch durch Bescheid vom 21. Juli 1960 zurück.
Bereits im April 1960 hatte der Kläger gegen die Entlassung Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich, ferner seine damalige Schwägerin Margarete Schrell (seine jetzige Ehefrau) als Zeugin vernommen. Es hat sodann die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, daß das Entlassungsgesuch ohne den Willen des Klägers an den Regierungspräsidenten abgesandt worden sei. - Die Berufung blieb erfolglos. In eingehender Abwägung des Für und Wider ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht mit genügender Genauigkeit feststellen, an welchem Tage vor dem 16. März 1960 bei dem Kläger Kenntnis und Billigung der Absendung vorgelegen habe. Jedoch zwinge eine Eingabe, die er in einem Privatklageverfahren seiner ersten Ehefrau gegen ihn am 16. März 1960 an das Amtsgericht in Duisburg gerichtet habe, aus näher dargelegten Gründen zu der sicheren Feststellung, daß er mindestens am 16. März 1960 die Absendung seines Entlassungsgesuches gekannt und gebilligt habe. Wenn nun der vom Kläger verfaßte Entlassungsantrag ohne seinen Willen durch einen Dritten abgesandt worden sei, so habe es sich zwar nicht um eine rechtsverbindliche Erklärung gehandelt. Habe der Verfasser aber die Geschäftsführung genehmigt, so seien Abgabe und Zugang wirksam geworden. Hiergegen bestünden jedenfalls in der vorliegenden Sache deshalb keine Bedenken, weil die Genehmigung schon am 16. März 1960 schriftlich gegenüber einer Behörde (dem Amtsgericht) geäußert und über den Entlassungsantrag des Klägers erst später, nämlich am 17. März 1960 entschieden worden sei. Deshalb könnten gegen die Entlassungsverfügung vom 17. März 1960 keine durchschlagenden rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden. Hiernach könne unentschieden bleiben, ob der Kläger die Absendung des Entlassungsantrages selbst bewußt veranlaßt habe. Ein zur Anfechtung des Entlassungsantrages berechtigender Inhalts- oder Erklärungsirrtum liege nicht vor. - Es könne allerdings fraglich erscheinen, ob nicht der Dienstvorgesetzte des Klägers mit ihm aus Gründen der Fürsorgepflicht den Entlassungsantrag zunächst hätte erörtern müssen. Daß der Beamte vor einem übereilten Entlassungsantrag geschützt werden solle, bringe die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 3 LBG (entspr. §30 Abs. 1 Satz 3 BBG) zum Ausdruck, die unter besonderen Voraussetzungen dem Beamten die Rücknahme eines Entlassungsantrages gestatte. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht lasse sich hier aber aus näher dargelegten Gründen nicht feststellen. Hierbei falle ins Gewicht, daß der Kläger schon in der Eingabe vom 14. Dezember 1959, die "auf dem Dienstwege" an den Innenminister gegangen und dadurch auch dem Polizeipräsidenten bekanntgeworden sei, eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß er in keinem Fall auf die Dauer im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben wolle.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Entlassungsverfügung vom 17. März 1960 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1960 aufzuheben.
Zur Begründung hat er geltend gemacht:
Die Argumentation des Berufungsgerichts, die Eingabe des Klägers vom 16. März 1960 an das Amtsgericht Duisburg in einem dort gegen ihn schwebenden Privatklageverfahren seiner ersten Ehefrau zwinge zu dem Schluß, er habe mindestens zu diesem Zeitpunkt die Absendung des Entlassungsgesuches gekannt und gebilligt, sei denkwidrig und entbehre auch der Begründung. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß es dem Kläger unbenommen bleibe, in Gerichtsverfahren die ihm günstig erscheinenden Tatsachen zu behaupten. Unabhängig davon habe er mit der fraglichen Eingabe das Amtsgericht lediglich von seiner Absicht unterrichtet, mit Ablauf des Monats aus dem Polizeidienst auszuscheiden.
Aber selbst wenn man die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts als richtig unterstelle, so seien doch die daraus gezogenen Rechtsfolgen unrichtig. Zutreffend habe das Berufungsgericht zwar erkannt, daß eine gegen den Willen des Verfassers dem Empfänger zugegangene Erklärung unwirksam sei. Die Annahme des Berufungsgerichts hingegen, daß die Unwirksamkeit des Entlassungsantrages durch nachträgliche Billigung geheilt sei, scheitere daran, daß eine solche Billigung als empfangsbedürftige Willenserklärung demjenigen gegenüber hätte abgegeben werden müssen, an den der Entlassungsantrag gerichtet gewesen sei. Es sei mit allgemeinen Rechts- und Prozeßgrundsätzen unvereinbar, in einer Tatsachenbehauptung, die in einem ganz anderen Prozeßverfahren aufgestellt worden sei, die Genehmigung des ohne Wissen des Klägers abgesandten Entlassungsantrages zu erblicken. Das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Willensrichtung des Klägers in den beiden Verfahren vom Interesse her gesehen völlig anders gelagert gewesen sein könne.
Schließlich habe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Dienstvorgesetzte des Klägers mit der Entlassung einer Verletzung der Fürsorgepflicht schuldig gemacht; angesichts aller ihm damals bekannten Umstände, insbesondere auch mit Rücksicht auf den Krankheitszustand des Klägers und angesichts der in diesem Antrage angeführten Gründe für das Entlassungsgesuch hätte der Vorgesetzte den Fall mit dem Kläger erörtern und ihm - auch im Hinblick auf seine wohlerworbenen Rechte - nahelegen müssen, sich die Sache noch einmal zu überlegen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zwar offengelassen, ob der Kläger die Absendung seines Entlassungsantrages selbst bewußt veranlaßt, ob er damals also überhaupt eine Willenserklärung abgegeben hat; es ist jedoch in sorgfältigem Abwägen der Sach- und Interessenlage zu der Überzeugung gelangt, daß er jedenfalls später von der Absendung Kenntnis erhalten und sie gebilligt hat, und zwar noch vor der Entscheidung über den Antrag. Diese Feststellung ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend, durchgreifende Revisionsrügen sind nicht erhoben worden. Die Auffassung des Klägers, die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts verstießen gegen Denkgesetze, ist unzutreffend. Sie mögen nicht zwingend in dem Sinne sein, daß sie eine andere Beurteilung schlechthin ausschlössen. Die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts sind aber immerhin möglich und deshalb für das Revisionsgericht, dem eine eigene Beweiswürdigung versagt ist, maßgebend.
Die Auffassung des Klägers, das Berufungsurteil könne aber jedenfalls aus Rechtsgründen keinen Bestand haben, ist unrichtig.
Nach im bürgerlichen Recht herrschender, wenn auch nicht unbestrittener Auffassung liegt eine Willenserklärung nicht vor, wenn ein Brief ohne oder gegen den Willen des Verfassers an den Adressaten abgesandt wird. (Vgl. zum Stand der Meinungen Staudinger, BGB, 11. Aufl., § 119 RdNr. 4 a.E.) Diese Auffassung läuft im praktischen Ergebnis auf eine Ausnahme von dem sonst das Recht der Willenserklärungen beherrschenden Grundsatz hinaus, jedermann im Rechtsverkehr müsse sich - vorbehaltlich insbesondere von Anfechtungsmöglichkeiten - diejenige Deutung seiner "Äußerungen" gefallen lassen, die jeweils nach den Umständen des Falles sich dem Erklärungsempfänger anbieten wird. Für eine derartige Ausnahme von der allgemeinen Regel läßt sich ein überwiegendes Schutzbedürfnis dessen anführen, der sich überhaupt nicht rechtsgeschäftlich äußern wollte. Gerade deshalb aber wäre es nicht vertretbar, die Ausnahme auch auf den Fall zu erstrecken, daß die zunächst möglicherweise nicht gewollte Erklärung später doch noch von einer entsprechenden Willensentschließung umfaßt wird. Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht (unter Bezugnahme auf die Erläuterungen im RGR-Kommentar [10./11. Aufl.] zu § 130 BGB) entschieden, daß der etwa ohne Willen des Klägers abgesandte Entlassungsantrag jedenfalls nachträglich von ihm gebilligt werden und dadurch als Voraussetzung der Entlassung zumindest dann wirksam werden konnte, wenn er - wie geschehen - erst danach entlassen wurde.
Offenbar ist das Berufungsgericht dabei allerdings von der Auffassung ausgegangen, daß eine solche Billigungserklärung nicht empfangsbedürftig sei oder jedenfalls bei Abgabe vor einer Behörde (hier dem Amtsgericht) wirksam werde. Demgegenüber denkt die Revision offensichtlich an die positiv-rechtliche Regelung, die die Rechtsfigur der Genehmigung in anderem Zusammenhang (§§ 164 ff. und §§ 182 ff. BGB) erfahren hat. Dabei übersieht sie allerdings bereits, daß nach diesen Vorschriften die Genehmigung nicht nur gegenüber dem Adressaten von rechtsgeschäftlichen Äußerungen erklärt werden kann (hier also gegenüber der Entlassungsbehörde), sondern auch gegenüber dem ohne Vollmacht oder Berechtigung Handelnden (hier also gegenüber der jetzigen Ehefrau des Klägers). - Es bedarf jedoch hierauf keines näheren Eingehens. Auch wenn es entscheidend darauf ankäme, ob der Kläger die Absendung seines Antrages nachträglich gebilligt habe, und zwar gerade gegenüber dem Beklagten, bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme einer bindenden Genehmigung. Stellt man - was angesichts des Schweigens auch des Bürgerlichen Gesetzbuches zu den Rechtsproblemen der "Abgabe" einer Willenserklärung geboten ist - wiederum entscheidend auf die Interessenlage ab, so ist nicht zu erkennen, unter welchem schutzwürdigen Gesichtspunkt sich der Kläger darauf sollte berufen dürfen, daß sein nachträglich gefaßter und nach außen verlautbarter Willensentschluß dem Beklagten (oder auch der Absenderin des Briefes) nicht ausdrücklich übermittelt worden sei. Es muß genügen, daß er nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme von der etwa ohne seinen Willen erfolgten Absendung diesen Umstand dem Adressaten mitgeteilt und sich darauf berufen hat. Denn der Beklagte mußte angesichts des vom Kläger verfaßten Schreibens ohnehin davon ausgehen, daß er den wirklichen - jedenfalls nachträglich ja auch Wirklichkeit gewordenen - Willen des Klägers vollziehe, indem er die Entlassung verfüge. Eine ausdrückliche Übermittlung der nachträglichen Willensentschließung hätte nur aus Beweisgründen Wert gehabt, die hier schon angesichts des anderweit erbrachten Beweises ohne Bedeutung sind und im übrigen nur für den Beklagten, nicht für den Kläger von rechtserheblicher Wichtigkeit hätten werden können.
Der Kläger könnte sich nach alledem günstigstenfalls darauf berufen, er habe mit seinem Widerspruch vom 18. März 1960 dem Beklagten gegenüber "unverzüglich" klargestellt, daß die Absendung des Entlassungsantrages ohne seinen Willen erfolgt sei. Aber auch damit vermöchte er nicht durchzudringen. Denn schon zwei Tage zuvor hatte er nach außen hin kundgetan, daß der Entlassungsantrag seinem Willen entsprach. Da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 16. März 1960 wußte, daß sein Schreiben mit dem Entlassungsantrag dem Beklagten zugesandt worden war, und er sich spätestens am selben Tag auch schon zu diesem Antrag durch den vor dem Amtsgericht verlautbarten Willensentschluß bekannt hatte, war nach den Grundsätzen eines redlichen Rechtsverkehrs für eine Distanzierung von dem Entlassungsbegehren außerhalb der in § 44 LBG selbst vorgesehenen, hier nicht Platz greifenden Möglichkeit kein Raum mehr. Vielmehr mußte der Kläger nun gegen sich gelten lassen, daß der Beklagte seinem dort schon eingegangenen Schreiben die rechtliche Bedeutung zumaß, die sich für den Empfänger zwangsläufig ergab und zumindest nach dem nachträglichen Willensentschluß des Klägers auch ergeben sollte.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die auf dieser Grundlage verfügte Entlassung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht rechtswidrig. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen für die Annahme einer solchen Fürsorgepflichtverletzung keinen Raum. Der Kläger hatte schon früher eindeutig zum Ausdruck gebracht, auf keinen Fall im Dienste des Beklagten bleiben zu wollen. Die Revision macht selbst nicht geltend, daß dem Kläger die rechtlichen Konsequenzen einer Entlassung nicht bekannt gewesen seien oder daß er wegen seiner Erkrankung ihre Bedeutung nicht erkannt habe. Der Kläger glaubte Gründe zu haben, mit seiner dienstlichen Behandlung unzufrieden zu sein; der Beklagte seinerseits hatte sich veranlaßt gesehen, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Anhaltspunkte dafür, daß die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang festgestellte "tiefe Verstimmung" zwischen den Parteien sich jetzt noch durch eine Besprechung hätte bereinigen lassen, sind nicht ersichtlich. Wenn in dieser Situation der Kläger die Konsequenz zog, seine Entlassung zu beantragen, kann den Beklagten kein Vorwurf treffen, daß er diesem Antrag ohne weiteres stattgegeben hat. Insbesondere brauchte er auch nicht etwa den Ablauf der Zweiwochenfrist des § 44 Abs. 1 Satz 3 LBG abzuwarten.
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.400 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert