Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1968, Az.: BVerwG II C 83.67
Begriff der zu den regelmäßigen Dienstaufgaben eines Beamten gehörenden auswärtigen Dienstgeschäfte; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Reisekostenvergütung; Anspruch auf die Gewährung einer ermäßigten Vergütung für auswärtige Dienstgeschäfte; Reisekostenvergütung für Dienstreisen zur Wahrnehmung auswärtiger Dienstgeschäfte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 83.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14850
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 14.01.1965 - AZ: 1 K 405/63
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.09.1965 - AZ: VI A 302/65
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 2 RKG v. 15.12.1933
Fundstellen
- BVerwGE 31, 60 - 65
- DÖV 1971, 68 (Kurzinformation)
- VerwRspr 20, 410 - 414
- ZBR 69, 182
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der auswärtigen Dienstgeschäfte, die zu den "regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten" im Sinne des § 13 Abs. 2 RKG (1933) gehören (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere BVerwGE 18, 269).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1965 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger - Kriminalobermeister im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit Wohnsitz in B. - wurde als Beamter des Außenkommissariats B. der Kriminalhauptstelle R. beim Polizeipräsidenten in R. etwa monatlich einmal zum Nachtdienst als "Kriminalkommissar vom Dienst" (KKvD) auf der Kriminalwache der Kriminalhauptstelle beim Polizeipräsidenten in R. herangezogen. Er erhielt zunächst dafür jeweils Fahrtkostenerstattung und ein Bezirkstagegeld in Höhe von 7/10 des zustehenden Tagegeldes. Durch Erlaß vom 9. August 1962 - IV B 3-5313/1-472/60 - stellte jedoch der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen fest, in Fällen der vorliegenden Art komme eine Reisekostenvergütung nicht in Betracht, weil die Beamten im Rahmen ihrer regelmäßigen Dienstaufgaben tätig würden. Durch Bescheid vom 2. Oktober 1962 lehnte der Polizeipräsident in R. daraufhin die von dem Kläger beantragte Reisekostenvergütung für den Nachtdienst am 20./21. September 1962 (Abfahrt in B. am 20. September um 20.45 Uhr - Rückkehr an B. am 21. September 9.00 Uhr) - abgesehen von der Fahrtkostenerstattung - unter Berufung auf den Erlaß des Innenministers ab.
Der Regierungspräsident in M. wies durch Bescheid vom 20. Februar 1963 den Widerspruch des Klägers zurück.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung dieses Widerspruchsbescheides und des zugrunde liegenden Bescheides des Polizeipräsidenten vom 2. Oktober 1962 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9,10 DM zu zahlen,
durch Urteil vom 14. Januar 1965 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 10. September 1965 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) - RKG - könne die oberste Dienstbehörde an Stelle der Reisekostenvergütung nach Abschnitt II ermäßigte Vergütungen festsetzen,
- 1.
für Dienstreisen eines Beamten
- a)
dem ein Amts- oder Dienstbezirk zugewiesen ist,
- b)
der durch die Art seiner Dienstgeschäfte zu häufigen Dienstreisen genötigt ist,
- 2.
für einzelne Dienstzweige, und Dienstgesphäfte,
- 3.
für bestimmte, wiederkehrende Dienstreisen nach demselben Ort oder in denselben Bezirk.
Nach § 13 Abs. 2 werde bei auswärtigen Dienstgeschäften, die zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehören, keine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II gewährt; ob und inwieweit eine ermäßigte Vergütung gewährt werden könne, bestimme die oberste Dienstbehörde.
Im Urteil vom 5. Mai 1964 - BVerwG VIII C 195.63 - (BVerwGE 18, 269) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß "regelmäßige Dienstaufgaben" solche seien, die der Regel gemäß seien, nach der sich der Aufgabenbereich des Beamten richte. Innerhalb dieses Aufgabenbereichs komme es nicht darauf an, ob das auswärtige Dienstgeschäft besonders häufig oder in gleichbleibenden Zeitabständen wiederkehre. Daß "regelmäßig" nicht die Bedeutung von "häufig wiederkehrend" habe, ergebe sich aus der Verwendung des letzteren Begriffes im Absatz 1 Nr. 3 des § 13 REG. Dort beziehe sich der Ausdruck "wiederkehrende Dienstreise" nicht auf die Dienstaufgabe. In § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG habe die Regelmäßigkeit dagegen Bezug auf die Dienstaufgaben, nicht aber auf das einzelne auswärtige Dienstgeschäft. Die Regelmäßigkeit der Dienstaufgaben werde nach der überzeugenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts teils durch die Aufgaben des Verwaltüngszweiges und der Behörde, teils durch die besonderen Aufgaben der dem Beamten übertragenden Stelle bestimmt.
Hier gehöre der Nachtdienst zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Klägers. Seine. Dienstbehörde sei der Polizeipräsident in R. der selbst auch sein Dienstvorgesetzter sei. Obgleich der Kläger, seine Dienstgeschäfte im allgemeinen bei dem Außenkommissariat in B. im Bereich der Stadt B. ausübe, so sei er dadurch doch nicht völlig von der Kriminalhauptdienststelle und damit seiner Behörde gelöst und es sei durchaus sachgerecht, daß auch Beamte der Außendienststellen zum Nachtdienst bei der Kriminalhauptstelle, die in erster Linie besetzt sein müsse, mit herangezogen würden. Zu dem Kreis der Beamten, die für den Dienst des Kriminalkommissars vom Dienst in Betracht kämen, gehöre auch der Kläger. Es komme lediglich darauf an, daß der Kläger üblicherweise mit für den Nachtdienst herangezogen wurde. Das sei der Fall gewesen, weil er in regelmäßigen Zeitabschnitten Nachtdienst bei der Kriminalhauptstelle verrichtet habe, und zwar bedingt durch die Aufgaben des Verwaltungszweiges und der Behörde, bei der er tätig war, sowie das ihm übertragene Amt. Trotz der Zugehörigkeit zur Außenstelle H. habe er auch noch zur Dienststelle der Kriminalpolizei beim Polizeipräsidenten in R. gehört.
Der Kläger falle somit unter § 13 Abs. 2 Satz 1 RKG.
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man mit Fricke (Die Anwendung der Vorschrift in § 13 Abs. 2 des Reisekostengesetzes, Recht im Amt 1965 S. 64) eine engere Auslegung des Begriffes "zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehörend" für richtig halten würde. Es handele sich nämlich hier bei dem Nachtdienst als Kriminalkommissar vom Dienst nicht um die Ausübung bestimmter einzeln vom Dienstvorgesetzten jeweils angeordneter Dienstgeschäfte, sondern um grundsätzlich angeordnete auswärtige Dienstleistungen in gewisser Regelmäßigkeit, die nur hinsichtlich des Zeitpunktes noch jeweils einer Konkretisierung bedürften. Die auswärtigen Dienstgeschäfte seien dann der Dienst selbst, der in gewisser Regelmäßigkeit auswärts, aber immer im Bereich des Dienstvorgesetzten ausgeübt werde. Sie gehörten also "zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten".
Da die oberste Dienstbehörde die Gewährung einer ermäßigten Vergütung ausdrücklich abgelehnt habe, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht zu.
Gegen diesem Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, vom 14. Januar 1965 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Revision hat Erfolg.
Der Rechtsstreit geht um die Auslegung des § 13 Abs. 2 RKG, der wie folgt lautet:
"Bei auswärtigen Dienstgeschäften, die zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehören, wird keine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II gewährt. Ob und inwieweit eine ermäßigte Vergütung gewährt werden kann, bestimmt die oberste Dienstbehörde."
Bei der, Auslegung der in dieser Vorschrift enthaltenen Wortfolge: "regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten" hat sich das Berufungsgericht auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1964 - BVerwG VIII C 195.63 - (BVerwGE 18, 269 [270]) hierzu folgendermaßen gegebene Begriffsbestimmung gestützt:
"Regelmäßig sind die Dienstaufgaben, die der Regel gemäß sind, nach der sich der Aufgabenbereich des Beamten richtet; innerhalb dieses Aufgabenbereichs kommt, es nicht, darauf an, ob das auswärtige Dienstgeschäft besonders häufig oder in gleichbleibenden Zeitabständen wiederkehrt." Danach (a.a.O. S. 271) heißt es in demselben Urteil: "Die Regelmäßigkeit der Dienstaufgaben des Beamten wird bestimmt, teils durch die Aufgaben des Verwaltungszweiges und der Behörde, in denen er tätig ist, teils durch die besonderen Aufgaben, die mit der ihm übertragenen Stelle verbunden sind."
Diese Begriffsbestimmung vermag der erkennende Senat nicht aufrechtzuerhalten. Zu einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist er nicht genötigt, weil seit der im Jahre 1967 neu vorgenommenen Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. GMBl. 1967 S. 82; 1968 S. 59) die Zuständigkeit für die Entscheidung in Streitigkeiten, der vorliegenden Art auf den II. und den VI. Senat übergegangen ist. Die soeben wiedergegebene Begriffsbestimmung in dem angeführten Urteil des VIII. Senats erscheint in ihrer Grenzziehung nicht genügend klar und zu weitgehend, um für die Anwendung des § 13 Abs. 2 RKG eine brauchbare Hilfe zu geben. Sie umfaßt nämlich nahezu alle nicht ganz außergewöhnlichen Dienstgeschäfte eines Beamten, z.B. auch die Reisen eines Ministerialbeamten oder eines Behördenchefs an andere Orte zu dienstlichen Besprechungen und z.B. auch die Reisen eines Richters zur Wahrnehmung von Gerichtstagen oder zu auswärtigen Ortsbesichtigungen und Zeugenvernehmungen. Unzweifelhaft fallen aber solche Reisen nicht unter § 13 Abs. 2 RKG, sondern, sind mit der normalen Reisekostenvergütung oder allenfalls der ermäßigten Vergütung nach § 13 Abs. 1 RKG abzufinden. Die Begriffsbestimmung des VIII. Senats hat deshalb mit Recht Widerspruch gefunden (vgl. Fricke, Die Anwendung der Vorschrift in § 13 Abs. 2 des Reisekostengesetzes, Recht im Amt 1965 S. 64).
Der Sinn der in § 13 Abs. 2 verwendeten Wortfolge "regelmäßige Dienstgeschäfte des Beamten" kann nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des Reisekostenrechts zutreffend gefunden werden. Tragender Grundsatz des Reisekostenrechts ist, daß der Beamte für den durch die auswärtige Tätigkeit verursachten notwendigen Mehraufwand angemessen entschädigt werden soll (vgl. Urteil vom 15. Juni 1967 - BVerwG II C 23.67 -). Hierauf hat er - aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn - grundsätzlich einen Anspruch (vgl. BVerwGE 24, 253 [255]). Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität geht das Reisekostenrecht von einem pauschalierten typischen Mehraufwand aus und gibt der Dienstbehörde für bestimmte Fallgruppen und Einzelfälle die Möglichkeit zu einer Verfeinerung der Berechnung. Insoweit läßt das Reisekostengesetz 1933 vier Fallgruppen erkennen:
- 1)
die normale Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 RKG, für die volle Reisekostenvergütung nach Abschnitt II, §§ 4 bis 11 RKG gewährt wird;
- 2)
die in Abschnitt III, §§ 12 und 13 Abs. 1 RKG näher bestimmten Fälle, in denen der Beamte typischerweise den reisebedingten Mehraufwand niedriger halten kann als bei einer normalen Dienstreise;
- 3)
die durch. § 13 Abs. 2 RKG erfaßten Dienstreisen zur Wahrnehmung "auswärtiger Dienstgeschäfte, die zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten gehören", für die deshalb keine Reisekostenvergütung nach Abschnitt II gewährt wird und für welche die oberste Dienstbehörde eine ermäßigte Vergütung gewähren kann;
- 4)
schließlich die in § 14 RKG erwähnten "auswärtigen Dienstgeschäfte, die nicht als Dienstreisen im Sinne des § 2 gelten," nämlich "dienstliche Reisen" mit einer Abwesenheitsdauer von nicht mehr als 6 Stunden und "Dienstgänge" am Beschäftigungsort oder im Nachbarort; für sie werden nur die Fahrtkosten sowie sonstige unvermeidbare Auslagen erstattet.
Eine Würdigung dieser Abstufung der Vergütungsregelungen ergibt, daß von § 13 Abs. 2 RKG nur solche auswärtigen Dienstgeschäfte erfaßt sein können, bei deren Wahrnehmung der Beamte den durch die auswärtige Tätigkeit verursachten Mehraufwand noch stärker - im allgemeinen bis nahezu auf Null - einschränken kann als in den Fällen des § 12 und des § 13 Abs. 1 RKG, weil diese auswärtige Tätigkeit noch enger zu den regelmäßigen Dienstaufgaben gehört als z.B. die Bezirksreisen, die durch die Art der Dienstgeschäfte notwendigen häufigen Dienstreisen und die wiederkehrenden Reisen nach demselben Ort, und weil sie nach Art, Dauer und räumlicher Entfernung beschränkt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, hier dem Beamten den grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen schlechthin abzusprechen und diesen Anspruch durch eine bloße Ermessensermächtigung der obersten Dienstbehörde zu ersetzen. Es muß sich also um auswärtige Dienstgeschäfte handeln, die verhältnismäßig häufig - und zwar häufiger als die des § 13 Abs. 1 RKG - anfallen, die einen erheblichen Teil der normalen Dienstaufgaben ausmachen und die bezüglich der Dauer und der Entfernung beschränkt sind und nicht erheblich über den Dienstgang hinausgehen. Dem entsprechen die von Fricke (a.a.O. S. 66, 67) angeführten, in der Praxis als Fälle des § 13 Abs. 2 RKG anerkannten Beispiele der Beamten, deren wesentliche Dienstaufgabe in Revisionsreisen besteht, der Landzusteller, die das Postzustellgeschäft von Ort zu Ort als regelmäßigen Dienst ausüben, ferner der Beamten, die im Zugbegleitdienst der Zollabfertigung oder des Paßkontrolldienstes tätig sind, der Grenzaufsichtsbeamten bei Fahrten und Gängen in dem ihnen für den Grenzschutz obliegenden Streifen- oder Postierungsdienst sowie der Wasserzollbeamten bei dem ihnen regelmäßig obliegenden Dienst an Bord der Zollschiffe.
Dem erkennenden Senat erscheint deshalb für die Auslegung des § 13 Abs. 2 RKG folgende Bestimmung des Begriffs der "regelmäßigen Dienstaufgaben" als "Faustregel" im allgemeinen brauchbar, mögen damit auch nicht bis ins letzte alle einschlägigen Fälle erfaßt sein: Zu den regelmäßigen Dienstaufgaben des Beamten im Sinne des § 13 Abs. 2 RKG gehören solche auswärtigen Dienstgeschäfte, die einen wesensgemäßen (typischen) Teil der mit seinem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben derart darstellen, daß sie nicht nur hin und wieder, sondern häufiger, wenn auch nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen wiederkehren, und die nach Art, Dauer, räumlicher Entfernung so beschränkt sind, daß sie dem Beamten typischerweise keine nennenswerten Mehraufwendungen verursachen.
Legt man diese Auslegung des § 13 Abs. 2 RKG zugrunde, so gehört es nicht im Sinne dieser Vorschrift zu den "regelmäßigen Dienstaufgaben" eines im Außenkommissariat B. ständig eingesetzten Kriminalobermeisters nach den aufgrund der Geschäftsverteilung wesensgemäßen (typischen) mit seinem Dienstposten eng verbundenen Funktionen, monatlich einmal in der Kriminalhauptstelle R. Nachtdienst als "Kriminalkommissar vom Dienst" zu leisten. Dieser Dienst gehört zwar zu den Dienstaufgaben des Klägers und dieser ist verpflichtet, einer entsprechenden Anordnung Folge zu leisten. Dieser Nachtdienst gehört aber nicht wesensgemäß zu den Aufgaben seines Bottroper Dienstpostens so wie auswärtige Dienstgeschäfte z.B. innerhalb der Punktion des Landzustellers oder des Zollbeamten im Zugbegleit- oder im Grenzschutzdienst. Es fehlt vor allem auch das Kennzeichen, daß gerade wegen der wesensgemäßen Zugehörigkeit dieses auswärtigen Dienstgeschäftes zu den normalen Punktionen des Dienstpostens - nämlich wegen der daraus folgenden Häufigkeit und der zeitlichen und räumlichen Beschränkung der auswärtigen Tätigkeit - typischerweise keine Mehraufwendungen entstehen.
Die Verfügung des Beklagten, durch welche in rechtsirriger Anwendung des § 13 Abs. 2 RKG die früher richtigerweise auf § 13 Abs. 1 RKG gestützte Vergütungsregelung für den Nachtdienst aufgehoben wurde, ist hiernach rechtswidrig. Infolgedessen ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9,10 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer