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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1980, Az.: III ZR 116/78

Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung; Fehlen der Schädigung eines anderen und der Erzielung sonst unerreichbarer Vorteile; Ausnutzung einer rechtsmißbräuchlich erworbenen Rechtsposition

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1980
Aktenzeichen
III ZR 116/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.06.1978
LG Dortmund

Fundstellen

  • DB 1980, 971 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 561 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 268-269

Prozessführer

V. H. e.G., S.- und D., Bismarckstraße 7-11, Hamm 1,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Direktoren N. und H.,

Prozessgegner

Kaufmann Dieter F., S., H.-H.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der mißbilligenswert Handelnde weder den anderen Teil geschädigt noch Vorteile erzielt hat, die bei ordnungsgemäßem Vorgehen für ihn unerreichbar gewesen wären.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Volksbank steht seit dem Jahre 1968 in Geschäftsbeziehungen zu dem Kläger und der Firma Karl-Dieter F. T. GmbH u. Co. KG (im folgenden: Firma F. T.) und seit 1973 zu der Firma HD T. F. GmbH u. Co. KG (im folgenden: Firma T. F.). Der Kläger ist Kommanditist der Firma HD T. F. GmbH sowie Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, der HD T. F. GmbH.

2

Die Firma T. F. hatte im Gründungsstadium durch Lizenzvertrag vom 24. November 1972 von dem Kaufmann D. in B. ein Herstellungs- und begrenztes Vertriebsrecht für einen von diesem entwickelten, patentierten Öltank erworben. Sie übertrug durch Vertrag vom 25. Juni 1973 den Alleinverkauf der Tanks für ein bestimmtes Gebiet auf den Kaufmann B. sen. Dieser verpflichtete sich, ihre gesamte Produktion an Tanks bis höchstens 5.000 Stück jährlich zu vertreiben. Die Firma T. F. hatte bis zum Herbst 1973 eine größere Anzahl von Tanks produziert und dem Kaufmann B. sen. mit insgesamt 622.488 DM in Rechnung gestellt. Nachdem B. sen., der auf die Forderung nichts gezahlt hatte, von der Firma F. gemahnt worden war, sagte er sich mit Schreiben vom 20. November 1973 von dem Alleinvertriebsvertrag los. D. sprach mit Schreiben vom 21. Dezember 1973 die fristlose Kündigung des mit der Firma T. F. abgeschlossenen Lizenzvertrages aus.

3

Die Verbindlichkeiten des Klägers sowie der Firmen F. T. und F. T. (beide fortan als F.-Firmen bezeichnet) gegenüber der Beklagten hatten sich Ende September 1973 auf knapp 700.000 DM belaufen, wovon der größte Teil auf die Firma F. T. entfiel. Damals entstand für die in der Firma T. F. anlaufende Tankherstellung ein größerer Kreditbedarf. Die Beklagte wurde gebeten, den Kreditrahmen der F.-Firmen von 650.000 DM auf 950.000 DM zu erhöhen. Hierzu kam es dann auf folgende Weise: Die Firma F. T. veräußerte Ende September 1973 ihren Fahrzeugpark und ihr sonstiges Anlagevermögen für 1,4 Mio DM an die Firma T. F.

4

Man trat an die Beklagte heran mit der Bitte, den Kaufpreis bis zur Höhe von 950.000 DM auf Wechselbasis zu finanzieren. Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten faßten am 4. Oktober 1973 einen entsprechenden Bewilligungsbeschluß. Die von der Beklagten angekauften Wechsel waren von dem Kläger und den Kaufleuten H. und K. die damals ebenfalls Kommanditisten der Firma T. F. waren, akzeptiert worden. Als weitere Sicherheiten wurden am 15. Oktober 1973 der Fahrzeugpark und die Gegenstände, auf die sich der erwähnte Kaufvertrag zwischen den F.-Firmen bezog, der Beklagten übereignet. Ferner trat die Firma T. F. am 15. Oktober 1973 ihre gegenwärtigen (für den damaligen Zeitpunkt auf 622.488 DM bezifferten) und zukünftigen Forderungen gegen den Kaufmann B. sen. mit dessen Einverständnis an die Beklagte ab. Außerdem übereignete die Firma T. F. mit Vertrag vom 6. Dezember 1973 99 (zum Teil halbfertige) Tanks aus ihrer Produktion zur Sicherheit an die Beklagte.

5

Am 12. Dezember 1973 schlossen die F.-Firmen mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Rückführung der gewährten Kredite aus den Verkaufserlösen für die der Beklagten bereits sicherungsübereigneten und die noch herzustellenden Tanks und über die Prolongation von Wechseln in Höhe von 830.000 DM. Diese Vereinbarung sollte nur unter der Voraussetzung wirksam werden, daß der Beklagten vom Kläger an seinem Grundbesitz, der bereits mit Grundpfandrechten in Höhe von 170.000 DM vorbelastet war, Grundschulden über 300.000 DM und ferner von den beiden anderen Kommanditisten, den Kaufleuten H. und K., an ihren unbelasteten Grundstücken eine Gesamtbriefgrundschuld von 200.000 DM bestellt wurden. Diese zusätzlichen Sicherheiten wurden in der Folgezeit der Beklagten von dem Kläger und seinen beiden damaligen Mitkommanditisten eingeräumt. Der Kläger ließ u.a. am 31. Januar 1974 eine am 2. August 1968 von ihm in notarieller Urkunde bestellte und mit einem persönlichen Schuldanerkenntnis verbundene Grundschuld über 100.000 DM an die Beklagte abtreten. Ferner verbürgte er sich am 14. August 1974 gegenüber der Beklagten selbstschuldnerisch für deren gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Firma T. F.

6

Die Kaufleute B. sen. und jun., die inzwischen unmittelbar mit dem Lizenzgeber D. Vereinbarungen getroffen hatten, gründeten mit einem Dritten eine eigene Tankbaugesellschaft, die Firma T. W. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma T. W.). Diese Gesellschaft sollte auf dem Betriebsgrundstück der Firma T. F. tätig werden, die ihren Betrieb inzwischen nach H. verlegt hatte. Die neugegründete Firma T. W. erwarb von der Beklagten die Tanks, die die Firma T. F. hergestellt und zunächst B. sen. mit 622.488 DM in Rechnung gestellt hatte, zum Preise von 300.000 DM. Der Kläger erklärte namens der Firma T. F. mit Schreiben vom 28. Februar 1974 sein Einverständnis hiermit; er verzichtete zugleich auf Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Diese gewährte ihrerseits der Firma T. W. zur Finanzierung des Kaufs einen zunächst zinslosen Kredit.

7

Die Beklagte betreibt aus der genannten Grundschuld über 100.000 DM die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Dagegen wendet sich dieser mit der Vollstreckungsabwehrklage. Er hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 2. August 1968, Urkundenrolle Nr. .../... des Notars Dr. in H., für unzulässig zu erklären.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht spricht der Beklagten die Befugnis ab, die auf Grund der Vereinbarung vom 12. Dezember 1973 erlangten Sicherheiten (Grundschuld über 100.000 DM und Schuldanerkenntnis über diese Summe mit Unterwerfungsklausel) zu verwerten. Es führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die Beklagte habe sich diese Sicherheiten "in treuwidriger Weise und unter sittenwidriger Schädigung der Sicherungsgeber" verschafft. Der grobe Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die guten Sitten liege darin, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beklagte, vertreten durch ihren Direktor N. zwischen dem 5. und 20. November 1973 mit B. jun. vereinbart habe, den wirtschaftlichen Ruin der Firma T. F. herbeizuführen, und sich gleichwohl in der Folgezeit im Dezember 1973 und Januar 1974 noch Grundschulden an dem Grundbesitz der Kommanditisten dieser Firma habe einräumen lassen. Die Beklagte habe mit B. jun. verabredet, daß der zwischen dessen Vater und der Firma T. F. am 25. Juni 1973 abgeschlossene Alleinvertriebsvertrag gekündigt oder als unwirksam behandelt werden solle mit der Folge, daß die Kaufleute B. keine Tanks mehr abnähmen. Dabei habe die Beklagte in Aussicht gestellt, sie werde sich die von der Firma T. F. hergestellten Tanks sicherungsübereignen lassen und zu einem günstigen Preis an die Kaufleute B. veräußern. Auf Grund dieses Übereinkommens habe sich B. sen. mit Schreiben vom 20. November 1973 von dem mit der Firma T. F. geschlossenen Alleinvertriebsvertrag losgesagt. Die Beklagte habe ferner durch den Hinweis, daß B. Vater und Sohn das Betriebsvermögen der Firma T. F. zu günstigen Bedingungen erwerben könnten, wenn diese in Konkurs falle, bei ihnen den Entschluß geweckt, selbst HD-Tanks zu produzieren und dazu die Fabrikationsstätte der Firma T. F. zu übernehmen. Schließlich habe die Beklagte B. jun. veranlaßt, auf den Lizenzgeber D. einzuwirken, daß dieser - wie dann auch am 21. Dezember 1973 geschehen - den Lizenzvertrag mit der Firma T. F. fristlos kündige und in der Folgezeit die Lizenz den Kaufleuten B. überlasse.

10

Es könne zwar nicht festgestellt werden, daß dem Kläger oder der Firma T. F. wegen des Vorgehens der Beklagten auf Geld gerichtete Schadensersatzansprüche zustünden. Die Beklagte dürfe Jedoch aus den treuwidrig erlangten Sicherheiten nicht gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung betreiben.

11

II.

Gegen diese Beurteilung bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, durchgreifende rechtliche Bedenken.

12

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn der Inhaber es in unredlicher Weise begründet oder erworben hat (allg. Meinung, vgl. etwa Jauernig/Vollkommer BGB 1979 § 242 Anm. III 3 b) aa)). Der Ausnutzung einer rechtsmißbräuchlich erworbenen Rechtsposition steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (BGHZ 57, 108, 111). Nach diesen Grundsätzen könnte es der Beklagten, die zu dem Kläger in einer rechtlichen Sonderverbindung stand (vgl. zu diesem Erfordernis MünchKomm-Roth § 242 Rdn. 55 m.w.Nachw.), verwehrt sein, aus der ihr eingeräumten Sicherungsgrundschuld zu vollstrecken, wenn sie diese sich in der unlauteren Absicht hätte bestellen lassen, durch die - bereits eingeleitete - rechtsmißbräuchliche Herbeiführung des Verwertungsfalles (Ruin der Firma T. F.) sich aus dem Grundpfandrecht zu befriedigen (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Februar 1966 - VIII ZR 40/64 = LM § 765 BGB Nr. 10 zur Bürgschaft).

13

Die Geltendmachung unredlich geschaffener oder erlangter Rechte scheitert indes, zumindest wenn es wie hier um einen dauernden Rechtsausschluß geht, grundsätzlich nur dann an § 242 BGB, wenn einem anderen ein Nachteil zugefügt wird, dem er sonst nicht ausgesetzt gewesen wäre (vgl. Soergel/Knopp BGB 10. Aufl. § 242 Rdn. 193), oder der sittenwidrig oder sonst mißbilligenswert Handelnde Vorteile erzielt, die bei ordnungsgemäßem Vorgehen für ihn unerreichbar gewesen wären (vgl. BGHZ 72, 316, 322; BGH Urteil vom 6. April 1973 - V ZR 67/71 = LM 2. WoBauG Nr. 18). Ein rechtswidriges Verhalten allein, das keinen Schaden verursacht, führt grundsätzlich nicht zum Verlust eines (Geld-)Anspruchs (BGH Urteil vom 11. Februar 1960 - II ZR 51/58 = NJW 1960, 718 = LM § 242 [Bf] BGB Nr. 7, dort auch zu einem Ausnahmefall).

14

2.

Das Berufungsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß dem Kläger oder der Firma T. F. durch das Verhalten der Beklagten irgendein Schaden entstanden ist. Dem Berufungsurteil läßt sich auch sonst nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Kläger oder der Firma T. F. aus der mißbilligenswerten Handlungsweise der Beklagten wirtschaftliche Nachteile erwachsen seien, die eine Verwertung der Sicherheiten als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnten. Das Berufungsgericht räumt selbst ein, daß es nicht zum Konkurs der Firma T. F. kam. Es führt zwar aus, die Firma sei Mitte Januar 1973 (richtig wohl 1974) wirtschaftlich zusammengebrochen und habe erst im Februar 1976 ihre Produktion wieder aufnehmen können. Darin kann jedoch nicht die rechtsbedenkenfreie Feststellung gefunden werden, das Vorgehen der Beklagten habe für die Firma schädliche Auswirkungen gehabt. Einem solchen Verständnis stünden schon die Erwägungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Schaden entgegen. Hiernach waren nämlich die von der Firma T. F. produzierten Tanks vom TÜV beanstandet worden; sie waren zudem damals auf dem Markt nicht eingeführt und besaßen wegen ihres zum Teil zu geringen Fassungsvermögens, aber auch wegen des seinerzeitigen Rückgangs der Baukonjunktur für Einfamilienhäuser nur geringe Absatzchancen. Ebenso ist nicht festgestellt, im übrigen aber auch bereits im Hinblick auf die erwähnte Beanstandung der Tanks durch den TÜV nicht erkennbar, daß die Beklagte die ihr sicherungsübereigneten Tanks der damals neugegründeten Firma T. W. unter Wert "zugespielt" hätte.

15

3.

Das Berufungsgericht trifft auch keine Feststellungen zu der Frage, ob die Beklagte allein auf Grund ihres unredlichen Verhaltens einen - sonst nicht zu erzielenden - Vorteil erlangt hat. Im Gegenteil ergeben sich schon aus dem Berufungsurteil erhebliche Zweifel, ob die Beklagte sich Vorteile verschafft hat, die ihr bei ordnungsgemäßem Verhalten versagt geblieben wären. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß der Kläger und die F.-Firmen der Beklagten aus offenen Kreditverbindlichkeiten hohe Beträge schuldeten. Die rechtens begründeten Wechselverbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten beliefen sich im November 1973, als es zu der vom Berufungsgericht festgestellten sittenwidrigen Abmachung kam, auf etwa 930.000 DM und am 17. Dezember 1973 noch auf 915.000 DM. Er hatte sich zudem für die Verbindlichkeiten der Firma T. F. gegenüber der Beklagten in rechtlich unangreifbarer Weise selbstschuldnerisch verbürgt.

16

Hiernach ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte, als sie sich die Grundschuld über 100.000 DM gewähren ließ, gegen den Kläger gemäß § 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf eine Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten hatte. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es räumt überdies ein, "daß die Beklagte im November 1973 durchaus berechtigt sein konnte, ihre Vertragsbeziehungen zu der Firma T. F. zu lösen"; denn die Beklagte sei offenbar über den Wert des ihr bei der Kreditausweitung auf 950.000 DM übereigneten Sicherungsgutes getäuscht oder zu täuschen versucht worden und außerdem habe die Firma T. F. der Beklagten ungedeckte Schecks über 300.000 DM gegeben.

17

III.

1.

Nach alledem wird das Berufungsurteil von seiner Begründung nicht getragen; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Daher ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist aus den insoweit rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision nicht geboten. Der erkennende Senat hielt es für sachgerecht, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.

18

2.

Das Berufungsgericht wird die Sache unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten umfassend tatrichterlich zu würdigen haben. Dabei kann für das Unwerturteil des Verstoßes gegen Treu und Glauben auch eine etwaige zurechenbare Beteiligung des Klägers an der Vertragsuntreue der Firma T. F. (Täuschung über den Wert des Sicherungsgutes; Hingabe ungedeckter Schecks) Bedeutung erlangen (vgl. Jauernig/Vollkommer a.a.O. § 242 Anm. III 3 a) cc)).

19

Der Kläger hat in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit, dem Berufungsgericht insbesondere seine in der Revisionsinstanz vorgebrachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung nochmals zu unterbreiten.

Nüßgens,
Krohn,
Tidow,
Kröner,
Boujong