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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1960, Az.: II ZR 51/58

Aufrechnungsanspruch des aus einem Abfindungsvertrag Verpflichteten wegen Treuepflichtsverletzung des ausscheidenden und abzufindenden Gesellschafters ; Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) und unerlaubter Handlung sowie Verstoß gegen Treu und Glauben wegen Treuepflichtsverletzung; Nachwirkende Treuepflichten des ausscheidenden und abzufindenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft aus dem Ausscheidungsvertrag; Abfindungsanspruch des treuepflichtswidrig handelnden ausscheidenden Gesellschafters als unzulässiger Rechtsmissbrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1960
Aktenzeichen
II ZR 51/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 07.01.1958
LG Hildesheim

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 392
  • DB 1960, 352 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 718-720 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat sich ein Gesellschafter (einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft) mit seinem bisherigen Teilhaber dahin auseinandergesetzt, daß er ihm den bisherigen gemeinsamen Betrieb ... gegen eine Abfindung überläßt, so gebieten ihm die Erfordernisse von Treu und Glauben, nach der Übergabe des Betriebs alle Beeinträchtigungen des Betriebs zu unterlassen. Macht er durch Zuwiderhandlung gegen diese nach Beendigung des Rechtsverhältnisses nachwirkende Treupflicht. dem Übernehmer die Fortsetzung des Betriebe unzumutbar, so kann dieser das Verlangen auf Auszahlung der Abfindung als unzulässigen Rechtsmißbrauch zurückweisen, ohne daß er nachweisen muß, wieweit ihm ein Schaden entstanden ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1956 (II ZR 111/55) verwiesen. In diesem Urteil hatte der Senat die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages, den die Parteien am 17. Dezember 1951 zur Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft geschlossen hatten, für unwirksam erklärt. Der Senat hatte den Rechtsstreit zurückverwiesen zwecks Prüfung, ob dem Kläger nicht aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehe, mit dem er gegen den den Beklagten in dem Auseinandersetzungsvertrag zugebilligten Abfindungsanspruch aufrechnen könnte, oder ob die Beklagten nicht durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Vorgehen dem Kläger die Fortführung des Kiesgrubenbetriebes unzumutbar gemacht hätten, so daß im Hinblick auf dieses Verhalten die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs für die Überlassung der Kiesgrube einen Rechtsmißbrauch darstelle.

2

Der Kläger hat dazu u.a. geltend gemacht, die Beklagten hätten entgegen ihrer Verpflichtung, den Auseinandersetzungsvertrag gegenüber der Verpächterin der Kiesgrube geheimzuhalten, diese sofort davon verständigt, daß er in Zukunft im Innenverhältnis allein die Kiesgrube ausbeuten solle. Dadurch hätten sie die Verpächterin zur Kündigung des Pachtvertrages über die Kiesgrube veranlaßt. Die Beklagten hätten ferner ein Kesseltreiben gegen ihn veranstaltet, indem sie Störaktionen gegen ihn eingeleitet hätten und indem sie eine Lieferfirma zur Rückholung des für die Ausbeutung benötigten Schrappers bewogen hätten.

3

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage durch das Landgericht aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag vom 17. Dezember 1951 für unzulässig erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt.

Entscheidungsgründe

4

1.

Die Beklagten haben sich in dem Auseinandersetzungsvertrag verpflichtet, dem Kläger vom Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsgemeinschaft die alleinige Ausbeutung des Pachtgeländes zu überlassen. "Diese vertragliche Verpflichtung der Beklagten bestand - wie das Berufungsgericht ausführt - nach dem Sinn des Auseinandersetzungsvertrages gerade für die Folgezeit". Damit bringt das Berufungsgericht zum Ausdruck, daß die vertraglichen Beziehungen der Parteien, die bisher in der Rechtsform der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft als Arbeitsgemeinschaft zusammen die Kiesgrube ausgebeutet hatten, nicht mit dem Abschluß des Auseinandersetzung Vertrages und der Abwicklung der darin im einzelnen geregelten Auseinandersetzung erledigt waren, sondern daß sich daraus noch eine nachwirkende Nebenpflicht der Beklagten ergab, alles zu unterlassen, was den Kläger in der Ausbeutung der Kiesgrube beeinträchtigen könnte. Gegen diese Pflicht hätten die Beklagten mehrfach verstoßen und zugleich damit eine unerlaubte Handlung begangen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu folgendes, festgestellt:

5

Aus dem Auseinandersetzungsvertrag habe sich für die Beklagten die Pflicht ergeben, die interne Vereinbarung darüber, daß der Kläger in Zukunft allein die Kiesgrube ausbeuten sollte, der Verpächterin nicht mitzuteilen. Die Beklagten hätten gegen diese Verpflichtung verstoßen, indem sie noch an demselben Tage die Verpächterin unterrichtet und sie, wie die Beklagten auch vorausgesehen hätten, dadurch veranlaßt hätten, den mit der Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Pachtvertrag zu kündigen. Ferner hätten die Beklagten bei rechtswidrigen Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers mitgewirkt, und zwar einmal im Januar 1952, als den Bediensteten des Klägers auf dem Kiesgelände erklärt worden sei, der Kläger habe nichts mehr zu sagen, eine weitere Ausbeutung durch ihn stelle einen Diebstahl dar, ferner ebenfalls im Januar 1952, als bestellte Arbeitslose unter Einnahme einer drohenden Haltung die Einstellung der Arbeit erreicht und an dem folgenden Tage die Lokomotive, den Schrapper und den Trockenbagger des Klägers unter Verwendung starker Pfähle mit Stacheldraht dreifach verdrahtet hätten und endlich nochmals im Januar 1952, als der Verlobte der Beklagten zu 2) seinen Personenwagen absichtlich vor der Verladebrücke so aufgestellt habe, daß er dadurch das Abladen von Kies verhindert habe. Außerdem hätten sie durch Vorsprache bei einem Lieferanten des Klägers erreicht, daß dieser den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Schrapper, den der Kläger für die weitere Auskiesung benötigt habe, habe abholen lassen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestand die Gefahr der Wiederholung ähnlicher Handlungen. Aus diesem Grunde und insbesondere infolge der Wegholung des für den Abbau unbedingt erforderlichen Schrappergeräts sei für den Kläger die Fortsetzung des Betriebes nicht mehr zumutbar gewesen.

6

Das Berufungsgericht hat im einzelnen nicht festgestellt, welcher Schaden dem Kläger durch das Vorgehen der Beklagten entstanden ist. Es hat insbesondere nicht dargelegt, daß der Schaden die Höhe der Abfindungsforderung der Beklagten erreichte, so daß diese Forderung durch Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des Klägers getilgt wäre. Es hat vielmehr unabhängig hiervon angesichts des festgestellten Verhaltens der Beklagten in der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs einen Rechtsmißbrauch gesehen, der das Verlangen auf Bezahlung der Abfindungsforderung für dauernd als unzulässig erscheinen lasse.

7

2.

Die Pflicht der Beklagten, alle Beeinträchtigungen der Ausbeutung des Grundstücks durch den Kläger zu unterlassen, hat das Berufungsgericht ohne sachlichrechtlichen Fehler dem Auseinandersetzungsvertrag entnommen. Der den gesamten Rechtsverkehr beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, in solchen Fällen Schäden von dem Vertragspartner abzuhalten (vgl. Soergel-Siebert, Kom. BGB § 242 Randn. 66 ff). Diese Schutzpflichten bestehen auch nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses als nachwirkende Treuepflicht (Soergel-Siebert a.a.O. Randn. 68, 108). Gegen diese Nebenpflichten, deren Bestehen die Revision im einzelnen auch nicht bezweifelt, haben die Beklagten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Die Revision wendet sich, unabhängig von den später zu erörternden verfahrensrechtlichen Angriffen, gegen diese Feststellungen, insbesondere dagegen, daß die Beklagten als Rechtsfolge ihrer rechtswidrigen Handlungen ihren Anspruch aus dem Auseinandersetzungsvertrag verlieren. Sie meint, das Berufungsgericht hätte die Geltendmachung des vollen Abfindungsanspruchs nur dann als mißbräuchlich und daher unzulässig bezeichnen dürfen, wenn festgestanden hätte, daß das Verhalten der Beklagten dem Kläger tatsächlich einen Schaden zugefügt hatte, der wenigstens die Höhe ihres Anspruchs erreichte. Das hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt. Es hat daher auch nicht ausgesprochen, daß der Abfindungsanspruch durch Aufrechnung mit einer mindestens gleich hohen Schadensersatzforderung des Klägers getilgt sei, sondern hat unabhängig von der Höhe des Schadens in dem Verlangen der Abfindung einen Rechtsmißbrauch gesehen. Damit hält es sich im Rahmen der Ausführungen des erkennenden Senats in dem vorausgegangenen Urteil. Dort war dargelegt worden, daß unabhängig davon, ob der dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten entstandene Schaden die Höhe des Abfindungsbetrages erreiche, sein Vorbringen auch daraufhin zu prüfen sei, ob die Beklagten ihm durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Vorgehen die Fortführung des Betriebes unzumutbar gemacht hätten, so daß im Hinblick auf dieses ihr eigenes Verhalten die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs einen Rechtsmißbrauch darstelle. Zwar führt die Revision mit Recht aus, daß grundsätzlich ein rechtswidriges Verhalten allein, das keinen Schaden verursacht, nicht dazu führen kann, daß der Schuldner einen ihm zustehenden Geldanspruch endgültig verliert (vgl. Soergel-Siebert a.a.O. Randn. 134, 138). Abgesehen davon, daß dem Kläger durch die Störaktion ein im einzelnen nicht festgestellter Schaden entstanden ist, ist hier aber der besonders enge Zusammenhang zwischen der Abfindungsverpflichtung des Klägers und den Pflichtverletzungen der Beklagten zu berücksichtigen. Dem Urteil ist zu entnehmen, daß, wie das Berufungsgericht schon in seinem früheren Urteil ausführlich dargelegt hatte, der Abfindungsbetrag einen Gegenwert dafür darstellte, daß die Beklagten dem Kläger die Alleinausbeutung der Kiesgrube überließen. Diese frühere Feststellung des Berufungsgerichts ist von dem ersten Urteil des Senats übernommen worden. Indem das Berufungsgericht wiederum auf die entsprechende Stelle in diesem Urteil des Senats verweist, hält es seine frühere Feststellung aufrecht. Damit ist dem Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten gewürdigt hat, die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von 10.000 DM sei keine Gegenleistung für die Überlassung der Ausbeutung, sondern stelle einen Ausgleich dafür dar, daß der Erblasser der Beklagten eine Einlage an die Arbeitsgemeinschaft geleistet habe, die wieder zurückbezahlt werden sollte. Bei dieser Sachlage ist es zum Ausschluß des Anspruchs der Beklagten nicht, wie die Revision meint, erforderlich, daß etwa die Beklagten die Rechte, die sie nach der internen Vereinbarung dem Kläger überlassen hatten rechtswidrig allein nutzten. Es genügt, daß sie mit ihrem Vorgehen sich gegen den Geschäftsbetrieb richteten, aus dem der Kläger allein die Mittel zur Befriedigung der Abfindungsforderung ziehen konnte. Wenn sie ihm die Fortsetzung dieses Betriebes unzumutbar machten, so liegt darin, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem früheren Urteil des Senats ausführt, ein so schwerer Verstoß gegen ihre aus Treu und Glauben sich ergebenden vertraglichen Nebenpflichten, daß die Geltendmachung der Abfindungsforderung einen unzulässigen Rechtsmißbrauch darstellt.

8

Auf die Frage, ob die fristlose Kündigung des Pachtvertrages durch die Verpächterin wirksam war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Kläger hatte die Kiesgrube nicht geräumt und den Betrieb weitergeführt. Würde man bei der oben dargelegten Sachlage - die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung unterstellt - das Verhalten der Beklagten nicht als einen Rechtsmißbrauch betrachten, so würde dies einmal bedeuten, daß man den Beklagten die Wahrung der Rechte dritter, nämlich der Verpächterin, einräumen würde, und daß man darüber hinaus dem Verpächter ein ihm nicht zustehendes Selbsthilferecht zwecks Räumung des Grundstücks zubilligen würde.

9

Indem das Berufungsgericht darlegt, daß dem Kläger wegen der Gefahr der Wiederholung der Störaktionen die Fortsetzung des Betriebes nicht habe zugemutet werden können, insbesondere nachdem die Beklagten die Wegholung des Schrappers mit veranlaßt hätten, und indem es weiter feststellt, daß der Kläger sich erheblich um die Beschaffung eines Ersatzgerätes bemüht habe, hat es sich mit den Motiven auseinandergesetzt, die den Kläger zur Stillegung veranlaßten. Es hat damit zu erkennen gegeben, daß es nach seiner Ansicht diese von außen herangetragenen Störungen waren, die den Kläger zur Aufgabe veranlaßt haben, und nicht etwa eine wirtschaftlich durch nichts gerechtfertigte Erwägung, er ziehe die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der Fortführung des Betriebes vor. Es bedurfte daher keines ausdrücklichen Eingehens auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Betrieb freiwillig aufgegeben.

10

3.

Nach Ansicht der Revision sind die vom Berufungsgericht gegen die Beklagten erhobenen einzelnen Vorwürfe zu einem Teil rechtlich unbegründet, zum anderen Teil auf Grund von Verfahrensverstößen festgestellt.

11

So meint die Revision, die Beklagten seien berechtigt gewesen, den Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages der Verpächterin mitzuteilen, da sie aus dem Vertragsverhältnis zu ihr hätten ausscheiden wollen. Dieser Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig. Es handelt sich nicht darum, daß das Pachtverhältnis zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Verpächterin geändert werden sollte. Vertragspartner der Verpächterin waren weiterhin der Kläger und die Beklagten. In § 3 des Auseinandersetzungsvertrages war daher nur vorgesehen, daß der Kläger die Beklagten ab 1. Januar 1952 von allen Verpflichtungen freistellen sollte, die sich gegenüber der Verpächterin ergaben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagten seien ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Auseinandersetzung müsse "nach außen äußerst schonend" vorgenommen werden, damit die Verpächterin keine Handhabe erhalte, um Ansprüche an die Gesellschaft zu stellen. In der vom Berufungsgericht mit Recht angenommenen Pflicht der Beklagten, alles zu unterlassen, was die Ausbeutung der Kiesgrube durch den Kläger beeinträchtigen könne, war bei dieser Sachlage auch die Verpflichtung der Beklagten enthalten, der Verpächterin die internen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht mitzuteilen.

12

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Verpächterin und ihr Ehemann hätten in Anwesenheit der Beklagten zu 1) den Arbeitern des Klägers jede weitere Tätigkeit für den Kläger untersagt. Die Revision meint, die bloß zufällige Anwesenheit der Beklagten bei einer solchen Erklärung sei rechtlich bedeutungslos. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen, wonach die Beklagte zu 1) bei dieser Eröffnung mitgewirkt habe. Wenn die Revision des weiteren meint, das Berufungsgericht hätte diese Feststellungen den Aussagen des Zeugen Melde nicht entnehmen dürfen, so übersieht sie, daß der Zeuge angegeben hat, der Ehemann der Verpächterin und die Beklagte zu 1), die Übrigens bis 31. Dezember 1951 Arbeitgeberin des Zeugen war, hätten ihn allein in die Baubude geholt. Ob die Beklagte zu 1) die inzwischen ausgesprochene fristlose Kündigung des Pachtvertrages für wirksam gehalten hat, ist unerheblich, denn auch eine wirksame Kündigung berechtigte die Verpächterin nicht, im Wege der Selbsthilfe unmittelbar in den Betrieb des Klägers einzugreifen, um die Räumung des Grundstücks zu erreichen.

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Nach dem Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) die Arbeitslosen, die gewaltsam die Fortsetzung des Betriebes hinderten, "für die genannte Tätigkeit" bezahlt. Es ist unerheblich, ob die Beklagte zu 1) hierbei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gehandelt hat oder ob sie lediglich für die Verpächterin und deren Ehemann tätig geworden ist. In jedem Fall hat sie durch ihr Verhalten bei der Störung des Gewerbebetriebs des Klägers mitgewirkt und diese gebilligt. Es ist ferner für die Entscheidung nicht erheblich, ob die Behinderung des Abtransports von Kies durch den Verlobten der Beklagten zu 2) an sich unbedeutend war; dem Vorgang kommt in jedem Falle als Glied einer Kette weiterer Störungen des Betriebes entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

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Soweit die Revision geltend macht, daß es sich bei der Mitwirkung der Beklagten zu 2), die sich übrigens nach den Urteilsgründen auf sämtliche Handlungen der Beklagten zu 1) bezieht, nur um ein nachträgliches Einverständnis gehandelt habe, setzt sie sich in Widerspruch mit dem Urteil, das feststellt, die Beklagte zu 2) habe ihre Mutter und ihren Verlobten für sich handeln lassen, sie habe von deren Handlungen gewußt und sie gewollt, Ausführungen, die nur im Sinn eines vorherigen Einverständnisses verstanden werden können.

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Was endlich das Wegholen des Schrappers durch den Vorbehaltsverkäufer Wedemeyer im Jahre 1952 anlangt, so stellt, das Urteil des Berufungsgerichts fest, daß die Beklagten dabei mitgewirkt haben, daß es sich somit nicht um eine lediglich passive Anwesenheit der Beklagten zu 1) bei dem Verkäufer des Schrappers handelte. Ob die Beklagten ein Interesse an der Feststellung hatten, ob der Schrapper bezahlt war, ist unerheblich, denn sie durften, um dies festzustellen, nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, den weiteren Betrieb der Kiesgrube durch den Kläger nicht zu beeinträchtigen. Unerheblich ist auch, ob der Verkäufer den Kläger vor der Wegholung des Schrappers zur Leistung einer Zahlung aufgefordert hatte, denn es ist dem Urteil zu entnehmen, daß auf jeden Fall ohne das Vorgehen der Verpächterin und die Mitwirkung der Beklagten hierbei der Schrapper nicht entfernt worden wäre.

16

Somit lassen sich die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die einzelnen rechtswidrigen Handlungen der Beklagten nicht beanstanden. Deshalb war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Nastelski
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Dr. Haager