Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: 5 AZR 436/77
Verkaufsverbot; Waren auf Kredit; Gewohnheitsrecht; Abzahlungskäufe für Hausrat; Farbfernsehgeräte; Gebrauchsgegenstände; Aufrechnung; Aufrechnungsverbot; Krankenkasse
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.12.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 436/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hanau 23.09.1976 - 1 Ca 64/76
- LAG Frankfurt 07.02.1977 - 1 Sa 1129/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 1848-1850 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA § 115 GewO Nr. 5
Amtlicher Leitsatz
1. Das Verbot, Arbeitern Waren auf Kredit zu verkaufen (GewO § 115 Abs. 2 S. 1) ist weiterhin geltendes Recht. Es ist auch nicht durch Gewohnheitsrecht beseitigt worden (Bestätigung von BAG 20.03.1974 5 AZR 351/73 = AP Nr. 1 zu § 115 GewO).
2a. Die Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16.01.1939 RABl 1939, 57, die in Abweichung von GewO § 115 Abs. 2 Abzahlungskäufe für Hausrat zuläßt, gilt ebenfalls fort.
b. Farbfernsehgeräte sind Gebrauchsgegenstände im Sinne dieser Anordnung.
c. Soweit im Geltungsbereich dieser Anordnung Abzahlungskäufe erlaubt sind, kann der Arbeitgeber gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers mit seiner Kaufpreisforderung nur im Umfang der nach der Anordnung zulässigen Abzahlungsraten aufrechnen.
3. Das Aufrechnungsverbot des BGB § 394 in Verbindung mit ZPO § 850c kommt auch der Krankenkasse zugute, auf die der Lohnfortzahlungsanspruch des kranken Arbeitnehmers nach RVO § 182 Abs. 10 übergeht.