Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1974, Az.: 5 AZR 351/73
Verbot von Verkauf von Waren an Arbeitnehmer auf Kredit; Truckverbot; Verhinderung von Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber; Kraftfahrzeug; Gebrauchsgegenstände; Einklagbarkeit der kreditierten Forderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.1974
- Aktenzeichen
- 5 AZR 351/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bielefeld 30.01.1973 - 1 Ca 164/72
- LAG Hamm 10.05.1973 - 4 Sa 110/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 83 - 89
- DB 1974, 1484-1486 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1887-1888 (Volltext mit amtl. LS) "keine Ausnahme für Verkauf eines Kraftfahrzeugs"
Amtlicher Leitsatz
1. Das Verbot, Arbeitern Waren auf Kredit zu verkaufen muß von den Gewerbetreibenden auch heute noch beachtet werden. Es dient der Sicherung des Truckverbotes und der Verhinderung einer weiteren Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.
2. Ein Kraftfahrzeug gehört nicht zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne der Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. Januar 1939, die in Abweichung von § 115 Abs. 2 GewO Abzahlungskäufe für Hausrat zuläßt.
3. Der gegen § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO verstoßende Kaufvertrag ist nicht nichtig. Der Arbeitgeber und sein Rechtsnachfolger können aber die kreditierte Forderung nicht einklagen.