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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1974, Az.: 5 AZR 351/73

Verbot von Verkauf von Waren an Arbeitnehmer auf Kredit; Truckverbot; Verhinderung von Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber; Kraftfahrzeug; Gebrauchsgegenstände; Einklagbarkeit der kreditierten Forderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.03.1974
Aktenzeichen
5 AZR 351/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bielefeld 30.01.1973 - 1 Ca 164/72
LAG Hamm 10.05.1973 - 4 Sa 110/73

Fundstellen

  • BAGE 26, 83 - 89
  • DB 1974, 1484-1486 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1887-1888 (Volltext mit amtl. LS) "keine Ausnahme für Verkauf eines Kraftfahrzeugs"

Amtlicher Leitsatz

1. Das Verbot, Arbeitern Waren auf Kredit zu verkaufen muß von den Gewerbetreibenden auch heute noch beachtet werden. Es dient der Sicherung des Truckverbotes und der Verhinderung einer weiteren Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber.

2. Ein Kraftfahrzeug gehört nicht zu den Gebrauchsgegenständen im Sinne der Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16. Januar 1939, die in Abweichung von § 115 Abs. 2 GewO Abzahlungskäufe für Hausrat zuläßt.

3. Der gegen § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO verstoßende Kaufvertrag ist nicht nichtig. Der Arbeitgeber und sein Rechtsnachfolger können aber die kreditierte Forderung nicht einklagen.