Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.09.1997, Az.: XII ZB 108/97
Sofortige Beschwerde auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1997
- Aktenzeichen
- XII ZB 108/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Jena - 10.06.1997
- LG Mühlhausen - 28.01.1997
Fundstelle
- NJW-RR 1998, 269-270 (Volltext mit red. LS)
In der Beschlußsache
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 24. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Juni 1997 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Januar 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Die Klägerin ist ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, § 233 ZPO.
1.
Wie sie vorgetragen und - durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltssekretärin K., durch Vorlage von Ablichtungen aus dem Fristenkalender ihres Prozeßbevollmächtigten sowie einer Ablichtung der Mitteilung des Thüringer Oberlandesgerichts über den Eingang der Berufung mit darauf angebrachter Verfügung des Prozeßbevollmächtigten - glaubhaft gemacht hat, hat ihr Prozeßbevollmächtigter nach Eingang der Mitteilung des Oberlandesgerichts, daß die Berufung am 28. Februar 1997 eingelegt worden sei, auf dieser Mitteilung vermerkt: "VF: 25.3.97, NF: 1.4.97". Das bedeutete, daß im Kalender eine Vorfrist auf den 25. März 1997 und die Notfrist des § 519 Abs. 2 ZPO auf den 1. April 1997 (Dienstag nach Ostern) einzutragen war. Die Klägerin hat dazu weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht, bei der Erfüllung dieser anwaltlichen Anweisung habe die geschulte und zuverlässige Anwaltssekretärin, die den Fristenkalender bisher sorgfältig und fehlerlos geführt habe, zwar die Vorfrist zutreffend auf den 25. März 1997 eingetragen, sich aber bei der Eintragung der Notfrist um eine Woche verzählt und den Fristablauf statt auf den 1., auf den 8. April 1997 eingetragen. Am 25. März 1997 habe die Sekretärin wegen des starken Arbeitsanfalls vor Ostern die Vorlage der Sache an den Prozeßbevollmächtigten zur Wahrung der Vorfrist vergessen. Auf diese Weise sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten bis zum Eingang des gerichtlichen Hinweises vom 3. April 1997 über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zur Bearbeitung vorgelegt worden.
2.
Unter diesen geschilderten Verhältnissen beruht die Fristversäumung auf einem Verschulden der Anwaltssekretärin K., für das die Klägerin nicht einzustehen hat. Die Anwaltssekretärin hat in zweifacher Weise gegen Weisungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verstoßen. Sie hat zum einen bei der Eintragung des Fristablaufs den ausdrücklichen Hinweis des Prozeßbevollmächtigten auf den 1. April 1997 mißachtet und zum anderen die allgemeine organisatorische Anweisung verletzt, jeden Vorgang am Tag der für ihn eingetragenen Vorfrist dem Rechtsanwalt vorzulegen. Diese Versehen haben zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt, da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf diese Weise weder am 25. März 1997 noch - spätestens - am 1. April 1997 Kenntnis von dem bevorstehenden Fristablauf erhielt und deshalb keine Möglichkeit hatte, für fristwahrende Maßnahmen - ggf. durch Antrag auf Verlängerung der Frist - Sorge zu tragen.
3.
Soweit das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumung deshalb bejaht hat, weil dieser in seiner Kanzlei keine allgemeine Anordnung dahin getroffen habe, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits bei Einlegung der Berufung vorläufig im Kalender einzutragen, hat sich der hierin liegende Organisationsmangel im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt (vgl. insoweit BGH Beschluß vom 5. November 1975 - IVb ZB 32/75 = VersR 1976, 295 f.; auch Beschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Annahme des Oberlandesgerichts, wenn der Prozeßbevollmächtigte das Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht erst auf der gerichtlichen Eingangsbestätigung, sondern bei oder alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt hätte, wäre der später der Angestellten K. unterlaufene Fehler sofort bemerkt worden, vermag - ihre Begründetheit unterstellt - die maßgebliche Kausalität der Versäumnisse der Angestellten für die hier eingetretene Fristversäumung nicht auszuräumen. Hätte die Anwaltssekretärin die für die Behandlung der vorliegenden Sache bestehenden Weisungen - Eintragung des von dem Prozeßbevollmächtigten genannten Fristablaufs am 1. April 1997 und Vorlage der Akte bei Vorfrist - erfüllt, dann hätte die Berufungsbegründungsfrist ungeachtet des Umstandes, daß ihr Ablauf nicht bereits bei Einlegung der Berufung im Fristenkalender notiert war (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 = BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 6 m.w.N.) gewahrt werden können.
4.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung wird die Verwerfung der Berufung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 10. Juni 1997 gegenstandslos.
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke