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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1968, Az.: BVerwG VII C 47.66

Voraussetzung für einen Steuererlass ; Zwang zum Bauen ; Gründe für einen Billigkeitserlass; Treffen einer Ermessensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG VII C 47.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1965 - AZ: III A 833/64

Fundstellen

  • DWW 1970, 33
  • HFR 1969, 401
  • KStZ 1969, 54

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Trümmergrundstücks Vautierstraße 96 in Di. Das Grundstück war bis zur Zerstörung im Krieg mit einem Wohnhaus bebaut und liegt jetzt in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan der Stadt Düsseldorf als Wohngebiet ausgewiesen ist. Danach durfte auf dem Grundstück wiederum nur ein Wohnhaus errichtet werden.

2

Für das Grundstück zog der Beklagte den Kläger für die Jahre 1961 und 1962 zur Grundsteuer C (Baulandsteuer) heran. Der Kläger focht die Heranziehung nicht an und zahlte die Steuer. Er begehrt jetzt den Erlaß des Unterschiedsbetrags zwischen der Grundsteuer B und C von je 138 DM im Jahr mit der Begründung, die Einziehung der Steuer sei nach Lage seines Falles unbillig: Die Lage des Grundstücks sei für ein Wohnhaus schlecht geeignet, es sei wirtschaftlich nicht zu vertreten, ein solches Gebäude zu errichten. Im Gegensatz hierzu bestünde am "kleinen Staufenplatz" Bedarf für einen Geschäftsbau mit Ladenlokalen. Das Bauaufsichtamt lehne jedoch die Errichtung eines Geschäftshauses ab. Zweck der Baulandsteuer sei es, die Bebauung zu fördern; der Bebauung stünde hier jedoch der eigene Flächennutzungsplan der Stadt, dem Bau eines Geschäftshauses vorübergehend auch der Baustop auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1962 (BGBl. I S. 365), entgegen.

3

Der Beklagte lehnte den Erlaßantrag durch Bescheid vom 4. Juli 1963 ab. Widerspruch, Klage und Berufung, blieben ohne Erfolg. In dem Berufungsurteil vom 8. Dezember 1965 (abgedruckt in KStZ 1966, 187) ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Nichterstattung der Steuer nach Lage des Falles nicht unbillig sei. Bei dem Begriff "billig" oder "unbillig" in abgaberechtlichen Härteklauseln handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung von den Gerichten in vollem Umfang nachgeprüft werden könne. Der Bundesfinanzhof erkenne in seinem Urteil vom 8. Mai 1962 (BStBl. III S. 290) den Begriff, "unbillig" zwar als unbestimmten Rechtsbegriff an, überlasse aber die Ausfüllung dieses Begriffes einem "kognitiven Ermessen" der Steuerbehörde, dessen Anwendung von den Gerichten nur dann korrigiert werden könne, wenn das Ergebnis "nach dem Urteil gerecht denkender Menschen aus sachgerechten Erwägungen nicht mehr zu rechtfertigen" sei. Diese Auffassung habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1963 - III A 1033/58 - (DtGemStZ 1963, 154) abgelehnt. An dieser Rechtsprechung halte der Senat auch nach Kenntnisnahme von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 1965 (BStBl. III S. 206) fest. Die von dem Kläger ins Feld, geführten Umstände machten eine Unbilligkeit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO nicht aus. Die Baugenehmigungsbehörde könne nach.§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes Befreiung von den baurechtlichen Festsetzungen erteilen. In dem baurechtlichen Verfahren könnten die von dem Kläger geltend gemachten Gründe geprüft werden. Diesen Weg müsse der Kläger beschreiten. Ein solches Verfahren sei auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch nicht einmal anhängig. Das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Klägers vom 3. September 1963 sei nach Inhalt und Wortlaut nur die Anregung zu einer Planänderung. Daher sei nicht zu erörtern, welche Bedeutung eine in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 BBauG zugunsten des Klägers getroffene Entscheidung, steuerrechtlich etwa unter Berücksichtigung, der dann erst und auch nur ihrem Sinne nach in Betracht kommenden, vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1958 - BVerwG VII C 49.57 - (KStZ 1958, 214) haben würde.

4

Rechtsanwalt ... in D. hat mit folgendem Telegramm

EINEINLEGE REVISION GEGEN URTEIL 8. DEZEMBER 1965 ROEM3A 833/64 IN GRUNDSTEUERERLASSVERWALTUNGSRECHTSSTREIT N. GEGEN OBERSTADTDIREKTOR = RECHTSANWALT ...
5

die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 26. Februar 1966 beantragt,

6

unter Aufhebung der angefochtenen Vorentscheidungen

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1963 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. August 1963 aufzuheben;

  2. 2.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger die Baulandsteuer für das Trümmergrundstück Vautierstraße 96 in Di. für die Rechnungsjahre 1961 und 1962 (d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen Baulandsteuer und der normalen Grundsteuer, in Höhe von zusammen 276 DM) zu erstatten.

7

Zur Begründung der Revision wird ausgeführt: Wenn im Urteilszeitpunkt eine baurechtliche Entscheidung noch nicht getroffen sei, dann müsse - sofern das Steuererlaßverfahren nicht ausgesetzt werde - bei der Urteilsfindung die zukünftige wahrscheinliche Sach- und Rechtslage berücksichtigt werden. Sonst hinge der Erlaß der Steuer davon ab, ob ein Steuerpflichtiger die behördliche Planänderung früher oder später erreiche als ein anderer Steuerpflichtiger. Die Unbilligkeit in der Sache ergäbe sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 1958 - BVerwG VII C 49.57 - (KStZ 1958, 214). Die Behinderung einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks dürfe nicht auch, noch eine steuerliche Unbilligkeit zur Folge haben. Auch wenn man das Schreiben des Klägers vom 3. September 1963 mit dem Berufungsgericht nur als eine Anregung zur Änderung des Bebauungsplanes auffasse, sei das Schreiben geeignet gewesen, die Freigabe des Grundstücks für einen Geschäftshausbau zu erwirken. Inzwischen habe der Beklagte die Bebauung mit einem Geschäftshaus auch bewilligt.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

9

hilfsweise,

die Revision zurückzuweisen.

10

Die Revision sei nicht ordnungsgemäß eingelegt. Sie sei aber auch unbegründet.

11

II.

1.

Die Revision ist zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht des Beklagten mit dem innerhalb der Frist eingegangenen Telegramm ordnungsgemäß (§ 139 VwGO) eingelegt worden. Das Telegramm mußte einen Hinweis darauf, daß die Revision namens des Klägers eingelegt werde, nicht enthalten. Aus der Unterschrift des Telegramms ergab sich, daß Rechtswanwalt Starck die Revision als Bevollmächtigter einreichte. Den Nachweis der Bevollmächtigung konnte der Anwalt auch noch später erbringen. Die von dem Beklagten herangezogene Entscheidung BVerwGE 3, 56 betrifft einen anderen Fall, nämlich die Unterschrift bei einem Rechtsmittel, das für eine juristische Person eingelegt wird. Zudem ergibt sich aus dem Tenor des im. Telegramm genau bezeichneten Berufungsurteils, daß nur der Kläger ein Rechtsmittel einlegen kann.

12

2.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zu Recht, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klage unbegründet ist, weil die Voraussetzung für einen Steuererlaß nach § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 17 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 981 [995]) - AO - nicht vorliegt. Die Einziehung der Baulandsteuer für die Jahre 1961 und 1962 ist nicht unbillig, sie entspricht vielmehr auch unter Berücksichtigung der Lage des Falles dem Zweck dieser Steuer.

13

a)

Da es in diesem Verfahren nur um die Erstattung unanfechtbar festgesetzter und gezahlter Baulandsteuer geht, kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer, die durch § 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 [380]) ab 1. Januar 1961 eingeführt und durch das Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 10. Juni 1964 (BGBl. I S. 347) nur für die hier streitigen Erhebungszeiträume 1961 und 1962 aufrechterhalten wurde, nicht an. Denn selbst die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit eines Steuergesetzes könnte im Hinblick auf die Regelung in § 79 Abs. 2 BVerfGG allein kein Grund für einen Billigkeitserlaß sein.

14

b)

Aus dem Zweck und der rechtlichen Gestaltung der Baulandsteuer ergibt sich, daß die Erhebung dieser Steuer auch in einem Falle wie dem des Klägers durch die §§ 12 a und 12 b des Grundsteuergesetzes in der Fassung des § 172 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341 [380]) - GrStG - gefordert wird und deswegen keine in der Sache selbst, liegende Unbilligkeit darstellen kann.

15

Die Baulandsteuer wurde durch Erhöhung der Steuermeßzahl für baureife Grundstücke erhoben; die Baureife würde dabei durch das Finanzamt festgestellt (§ 12 a Abs. 4 GrStG).

16

Die Steuer wurde erstattet, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet wurde (§ 12 a Abs. 5 GrStG), und zwar für vier Jahre, wenn das Grundstück bei Eintritt der Steuerpflicht am 1. Januar 1961 im Eigentum des Bauherrn stand (Verordnung über die Erstattung von Grundsteuer nach § 12 a Abs. 5 des Grundsteuergesetzes vom 22. März 1963 - BGBl. I S. 166 -), sonst - im Falle eines Eigentumsübergangs für zwei Jahre; dem Voreigentümer wurde die Steuer nicht erstattet. Mit der Baulandsteuer sollte - neben anderen bodenpolitischen Maßnahmen des Bundesbaugesetzes - erreicht werden, daß die Eigentümer ihr baureifes Grundstück (auch Trümmergrundstück, vgl. § 12 b Abs. 1 GrStG) möglichst schnell entweder selbst bebauen oder Bauwilligen verkaufen. Die in diesem Rahmen liegenden Vorstellungen des Gesetzgebers ergeben sich deutlich aus dem Schriftlichen Bericht des BT-Ausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht (zu BT-Drucks. 1794, 3. Wp. S. 31). Der Gesetzgeber beseitigte zwar durch das Gesetz vom 10. Juni 1964 (BGBl. I S. 347) die Baulandsteuer wieder, aber erst für die Zeit ab 1. Januar 1963. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers ist danach für 1961 und 1962 von dem Gesetz und seinen Intentionen auszugehen.

17

Wenn das Gesetz durch die Baulandsteuer einen Zwang zum Bauen ausüben will, so kann damit grundsätzlich nur ein Bauen nach dem für die Bebauung geltenden Ortsrecht gemeint sein. Der Grundstückseigentümer soll zum Bau eines den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Gebäudes veranlaßt werden oder sein Grundstück verkaufen. Gleichwohl darf die Baulandsteuer nicht dazu führen, einem Grundstückseigentümer, der wie der Kläger die für sein Grundstück im Ortsrecht vorgesehene Bebauung nicht für zweckmäßig hält, die im Baurecht vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahme oder Befreiung zu beschränken. Das Gesetz zwingt aber den Eigentümer, die zur Bebauung des Grundstücks nach dessen Vorstellungen notwendigen Schritte schnell zu unternehmen, um einen Bau innerhalb der Frist zu erreichen, für die das Gesetz die Erstattung der Steuer vorsieht, im Falle des Klägers vier Jahre. Damit zwingt der Bundesgesetzgeber auch dazu, Bedenken gegen eine im Ortsrecht vorgesehene Bebauung zu klären und das hierzu rechtlich Erforderliche zu tun. Begnügt sich ein Grundstückseigentümer mit einer Ablehnung der Baubehörde, so können die entsprechenden baurechtlichen Gesichtspunkte nicht zu einem Erlaß der Baulandsteuer führen. Verzögert dagegen die Behörde eine Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung, so käme, wenn dadurch später ein Teil der Baulandsteuer nicht erstattet würde, ein Billigkeitserlaß für Zeiträume, die der Verzögerung entsprechen, in Betracht. Da sich der Kläger erst mit einem Schreiben vom 3. September 1963 an den Beklagten mit dem Ziel wandte, die Bebauung seines Grundstücks mit einem Geschäftshaus zu ermöglichen, kann die Zahlung der Baulandsteuer für 1961 und 1962 nicht durch ein Verhalten des Beklagten veranlaßt sein. Vorher (am 18. Februar 1958) wurde lediglich eine Bauvoranfrage für den Wiederaufbau des Hauses eingereicht, die dahin beantwortet wurde, daß gegen die Bebauung mit einem näher bezeichneten Wohngebäude baurechtlich nichts, einzuwenden sei. Daß der Beklagte, schließlich die Bebauung mit einem Geschäftshaus bewilligte, ist ohne Bedeutung, da der Kläger nach der Einführung der Baulandsteuer über zwei Jahre kein Verfahren mit dem Ziel, eine Ausnahme, oder Befreiung zu erhalten, anhängig, machte. Dies zeigt, daß das von dem Kläger herangezogene Urteil des Senats vom 1. August 1958 - BVerwG VII C 49.57 - (Buchholz BVerwG 401.4, § 33 GrundsteuerG Nr. 9 = KStZ 1958, 214 = DtGemStZ 1959, 187 = MDR, 1958, 867 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG V C 313.57]) und auch das Urteil vom 28. März 1958 - BVerwG VII C 58.57 - (Buchholz BVerwG 401.4, § 33 GrundsteuerG Nr. 7 = KStZ 1958, 140 = DtGemStZ 1959, 12 = MDR 1958, 629 [BVerwG 28.03.1958 - BVerwG VII C 58/57]) erst dann Bedeutung erlangen könnten, wenn der Kläger sich früher an den Beklagten gewandt hätte und eine ihm günstige Entscheidung erst so spät ergangen wäre, daß er die Baulandsteuer nicht mehr voll hätte erstattet bekommen.

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c)

Bei dieser rechtlichen Beurteilung kommt es für die Entscheidung nicht auf die vom Oberverwaltungsgericht für die Zulassung der Revision angeführte Frage an, ob der Behörde bezüglich des Merkmals "unbillig" ein sog. kognitives Ermessen eingeräumt ist. Erweist sich nämlich die Verneinung einer Unbilligkeit durch die Behörde bei einer "Nachprüfung in vollem Umfange" (vgl. BVerwGE 9, 238 [240]) als richtig, dann ist die Verneinung auch "vertretbar" im Sinne der beiden vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 8. Mai 1962 (BFHE 75, 59 = BStBl. 1962 III S. 290) und vom 19. Januar 1965 (BFHE 81, 572 [BFH 19.01.1965 - VII 22/62 S] = BStBl. 1965 III S. 206). Es besteht bei der gegebenen Sachlage auch kein Anlaß zu einer Entscheidung darüber, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anträgen auf Steuererlaß maßgebend ist.

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Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 276 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Zehner
Fischer Dr.
Heddaeus