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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1987, Az.: IX ZR 74/86

Zurechnung des Handelns der Diebe wie eine eigene unerlaubte Handlung des Bewachers ; Schuldhafte Verletzung der sich aus einem Bewachungsvertrag ergebenden Bewachungspflichten ; Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung durch Unterlassen ; Rechtspflicht zur Verhinderung des Diebstahls gegenüber dem Eigentümer der gestohlenen Waren; Eigene Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung durch Verletzung der arbeitsvertraglichen Bewachungspflicht eines Angestellten des Vertragspartners; Begrenzung der außervertraglichen Haftung wegen Verletzung beruflicher und gewerblicher Fürsorge- und Verwahrungspflichten auf Unternehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1987
Aktenzeichen
IX ZR 74/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 07.03.1986
LG Hamburg - 28.08.1985

Fundstellen

  • BB 1987, 1816
  • JZ 1987, 1087-1088
  • MDR 1988, 48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2510-2511 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 34-35 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • ZIP 1987, 1260-1262

Prozessführer

1. Wach- und Sicherheitsunternehmen H. N. und W. GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Ingrid F. und Eggert F., R.straße ..., H.

2. Milenko Ne., V., H.

Prozessgegner

A. V.-AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Dr. Wolfgang Sch., K.straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitsvertrag zwischen einem Bewachungsunternehmer und einem Wachmann, der zur Bewachung eines Lagerhauses eingesetzt ist, begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine unmittelbare vertragliche Schutzpflicht des Wachmannes gegenüber den Eigentümern der bewachten Sachen. Der Wachmann haftet daher den Eigentümern von Lagergut nicht dafür, daß er dessen Diebstahl nicht verhindert hat (Fortführung von BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 H Nr. 2).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten zu 2. wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. März 1986 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 2. erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Hamburg vom 28. August 1985 wird zurückgewiesen, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 2. abgewiesen hat.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. ganz zu tragen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu 1. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz sowie die Hälfte der bis zum Senatsbeschluß vom 2. April 1987 entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; im übrigen werden die Kosten des Revisionsverfahrens der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz des Schadens, der durch den Diebstahl bei ihr versicherten Transportguts aus einem Lagerhaus entstanden ist.

2

Die Firma Harry W. Ha. Sp. GmbH & Co. (im folgenden: Firma Ha.) lagerte am 27. August 1982 Pelzwaren, die sie für die Ka. AG zu befördern hatte, vorübergehend in ihrem Lagerhaus in der Schn.allee ... H., ein. Für die Pelzwaren bestand zugunsten der Ka. AG bei der Klägerin eine Transportversicherung. Die Firma Ha. hatte die Beklagte zu 1., ein Bewachungsunternehmen, mit der Bewachung ihres Lagerhauses beauftragt. Der Beklagte zu 2., ein bei der Beklagten zu 1. angestellter Wachmann, nahm den Wachdienst vom Abend des 27. August 1982 bis zum Mittag des folgenden Tages wahr. Während dieses Zeitraums brachen unbekannte Täter in den Lagerraum ein und stahlen einen Teil der Pelzwaren. Die Klägerin ersetzte der Ka. AG 60.009,25 DM. Die Firma Ha. trat der Klägerin sämtliche Ansprüche aus dem Bewachungsvertrag mit der Beklagten zu 1. ab, soweit sie sich auf den Diebstahl der Pelzwaren der Ka. AG gründen.

3

Die Klage auf Ersatz von 60.009,25 DM nebst 4 % Prozeßzinsen wies das Landgericht durch Teil-Urteil in Höhe von 50.009,25 DM nebst Zinsen ab; über die restliche Klageforderung von 10.000 DM nebst Zinsen und die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Landgericht bisher nicht entschieden. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil erklärte das Oberlandesgericht die Klage, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden war, dem Grunde nach Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Diebe für gerechtfertigt und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe sowie über die Kosten an das Landgericht zurück.

4

Die Annahme der Revision der Beklagten hat der Senat abgelehnt, soweit das Rechtsmittel von der Beklagten zu 1. eingelegt worden war. Der Beklagte zu 2. begehrt mit seiner vom Senat angenommenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung seines Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Beklagten zu 2. ist begründet.

6

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte zu 2. habe die sich aus dem Bewachungsvertrag ergebenden Bewachungspflichten schuldhaft verletzt und dadurch den Diebstahl ermöglicht. Der Klägerin stehe deshalb aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Eigentumsverletzung gegen ihn zu. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

7

a)

Der Vortrag der Klägerin und die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß der Beklagte zu 2. als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB), Anstifter oder Gehilfe (§ 830 Abs. 2 BGB) an dem Diebstahl beteiligt war. Es ist deshalb rechtlich nicht möglich, dem Beklagten zu 2. das Handeln der Diebe wie eine eigene unerlaubte Handlung zuzurechnen.

8

b)

Das Verhalten des Beklagten zu 2. hat zum Verlust der entwendeten Pelzwaren nur insofern beigetragen, als er Bewachungspflichten schuldhaft verletzt und deshalb den Diebstahl nicht verhindert hat. Sein Ursachenbeitrag besteht mithin in einem Unterlassen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung durch Unterlassen wäre nur gegeben, wenn dem Beklagten gegenüber dem Eigentümer der gestohlenen Pelzwaren eine Rechtspflicht zur Verhinderung des Diebstahls oblegen hätte. Die Frage, ob diese Pflicht bestand, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Sie ist zu verneinen.

9

aa)

Eine allgemeine Rechtspflicht, fremdes Eigentum gegen Gefahren zu schützen und vor Diebstahl oder Beschädigung zu bewahren, besteht nicht (BGHZ 9, 301, 307).

10

bb)

Ob eine vertragliche Obhutspflicht für fremde Sachen allgemein ausreicht, im Falle ihrer Verletzung durch Unterlassen Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus unerlaubter Handlung zu begründen (vgl. dazu BGH aaO), kann dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte zu 2. stand in keinen vertraglichen Beziehungen zu dem Eigentümer der entwendeten Pelzwaren oder zu der Firma Ha., aus deren Recht die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch ableitet. Seine Verpflichtung, das Lagerhaus zu bewachen, beruhte auf seinem mit der Beklagten zu 1. geschlossenen Arbeitsvertrag. Dieser begründete Vertragspflichten des Beklagten zu 2. nur gegenüber der Arbeitgeberin, nicht aber gegenüber den Eigentümern der bewachten Gegenstände. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, daß dieser Personenkreis ausdrücklich derart in den Schutzbereich des Arbeitsvertrages einbezogen worden sei, daß ihm bei einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Bewachungspflicht durch den Beklagten zu 2. eigene Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzung gegen diesen zuständen. Eine solche Vereinbarung wäre auch ungewöhnlich.

11

Aus dem Arbeitsvertrag können auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. dazu BGHZ 49, 278, 279 ff;  49, 350, 353 ff;  56, 269, 273 [BGH 15.06.1971 - VI ZR 262/69];  70, 327, 328 ff [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77], jeweils m.w.N.) vertragliche Schutzpflichten des Beklagten zu 2. gegenüber den Eigentümern der bewachten Gegenstände hergeleitet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt - unter anderem - voraus, daß nach den Geboten von Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht, einen am Vertrag nicht unmittelbar Beteiligten in dessen Schutzbereich einzubeziehen, weil er andernfalls nicht ausreichend gegen Schädigungen durch einen der Vertragspartner geschützt wäre. Dieses Bedürfnis fehlt, wenn der Dritte durch andere vertragliche Ansprüche, wenn auch gegen einen anderen Schuldner, ausreichenden rechtlichen Schutz genießt (vgl. BGHZ 70, 327, 330) [BGH 15.02.1978 - VIII ZR 47/77]. So liegt der Fall hier. Die Eigentümer der bewachten Gegenstände haben nämlich im Falle einer schadensursächlichen schuldhaften Verletzung des zwischen der Firma Ha. und der Beklagten zu 1. geschlossenen Bewachungsvertrages nach den Grundsätzen entweder über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder der Drittschadensliquidation durch die Firma Ha. einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1.. Es liegt nahe, den Bewachungsvertrag zwischen der Firma Ha. und der Beklagten zu 1. als Vertrag mit Schutzwirkung (auch) zugunsten der Eigentümer des Lagerguts anzusehen, das die Firma Ha. in dem von der Beklagten zu 1. bewachten Lagerhaus zu lagern pflegt; vor allem diesen der Firma Ha. nicht gehörenden Vermögenswerten soll nämlich der Schutz eines regelmäßigen Wachdienstes zugute kommen. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Falls den geschädigten Eigentümern des Lagerguts kein unmittelbarer vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. zustände, wäre jedenfalls ein Anspruch der Firma Ha. gegen die Beklagte zu 1. aus positiver Vertragsverletzung begründet, mit dem die Firma Ha. den am Lagergut entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation (vgl. dazu BGHZ 40, 91, 100 ff m.w.N.) geltend machen könnte; die Abtretung dieses Schadensersatzanspruchs kann dann der geschädigte Eigentümer gemäß § 281 BGB verlangen. Wollte man den Eigentümern des Lagerguts darüber hinaus unmittelbare Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gegen einen Wachmann des Bewachungsunternehmens zubilligen, würde das den Haftungsbereich des Arbeitsvertrages des Wachmanns in einer für den Arbeitnehmer nicht mehr überschaubaren und daher unzumutbaren Weise ausweiten.

12

cc)

Eine Rechtspflicht, fremde Sachen vor Schaden zu bewahren, kann sich auch unabhängig von vertraglichen Beziehungen zu bestimmten Personen aus der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes ergeben. Das gilt einmal dann, wenn jemand die Sache eines anderen vertraglich in seine Obhut nimmt, für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, Gefahren abzuwenden, die von der Sache für die Allgemeinheit ausgehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. Dezember 1971 - II ZR 141/69, LM BGB § 823 Db Nr. 17). Um eine solche der Allgemeinheit gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht geht es jedoch im vorliegenden Falle nicht; von den eingelagerten Sachen ging keine Gefahr aus. Die Vertragspflicht des Beklagten zu 2., durch seinen Wachdienst das Lagergut vor Diebstahl zu bewahren, bestand nicht im öffentlichen Interesse, sondern diente nur den privaten Interessen der Eigentümerin des Lagerhauses und ihrer Kunden.

13

dd)

Darüber hinaus kann ein Unternehmer, zu dessen Beruf oder Gewerbe es gehört, fremdes Eigentum zu bewahren oder zu befördern, schon aufgrund dieser Berufsausübung, ohne daß Vertragsbeziehungen vorzuliegen brauchen, verpflichtet sein, alle in seinem Gewerbebetrieb an ihn gelangenden fremden Sachen sorgfältig zu behandeln und zu überwachen (vgl. BGHZ 9, 301, 307). Diese allgemeine berufliche Rechtspflicht, deren Verletzung auch außerhalb vertraglicher Beziehungen zum Schadensersatz verpflichtet, besteht jedoch nur bei Personen, die beruflich oder im gewerblichen Leben eine gewisse selbständige Stellung erlangt haben oder ihre beruflichen oder gewerblichen Dienste der Allgemeinheit anbieten, und die damit kraft ihres Berufes oder Gewerbes eine besondere Verantwortlichkeit der Allgemeinheit gegenüber übernommen haben. Wer dagegen lediglich als Arbeitnehmer den Weisungen seines Dienstherrn nachzukommen und ihm gegenüber Aufsichtspflichten zu erfüllen hat, kann bei mangelhafter Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht unter dem Gesichtspunkt, er habe seinen Beruf schlecht ausgeübt, von einem dadurch betroffenen, aber sonst unbeteiligten Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Andernfalls würde der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen in sachlich ungerechtfertigter und nahezu schrankenloser Weise ausgedehnt. Die außervertragliche Haftung wegen Verletzung beruflicher und gewerblicher Fürsorge- und Verwahrungspflichten ist deshalb auf Unternehmer mit einer gewissen Selbständigkeit zu begrenzen (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 117/53, LM BGB § 823 H Nr. 2).

14

Danach oblag dem Beklagten zu 2. auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Rechtspflicht gegenüber den Eigentümern des Lagerguts, einen Diebstahl aus dem von ihm bewachten Lagerhaus zu verhindern. Durch eine Verletzung seiner vertraglichen Bewachungspflicht kann er sich nur gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1., schadensersatzpflichtig gemacht haben. Schadensersatzansprüche der Firma Ha. oder des Eigentümers der gestohlenen Pelzwaren, die auf die Klägerin übergegangen sein könnten, bestehen gegen ihn nicht.

15

Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und das erstinstanzliche Teilurteil wiederhergestellt werden, soweit der Beklagte zu 2. betroffen ist.

16

2.

Daraus folgt, daß auch über die Kosten anderweitig entschieden werden muß.

17

a)

Wegen der Kosten des ersten Rechtszugs muß es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zurückverweisung an das Landgericht bleiben. Denn das Landgericht hat in seinem Teil-Urteil die Kostenentscheidung zulässigerweise dem Schluß-Urteil vorbehalten, also bisher keine Kostenentscheidung getroffen, die im Rechtsmittelverfahren überprüft werden könnte.

18

b)

Dagegen muß über die Kosten des Berufungsverfahrens abschließend entschieden werden, soweit sich die Berufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. richtete. Insoweit müssen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Klägerin auferlegt werden, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat; für eine Zurückverweisung an das Landgericht ist kein Raum. Von den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen auf das Verfahren gegen den Beklagten zu 2. die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.; diesen Teil der Kosten muß daher die Klägerin tragen. Im übrigen verbleibt es auch wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bei der Zurückverweisung an das Landgericht, weil der Erfolg des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beklagte zu 1. erst nach der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs der Klägerin abschließend beurteilt werden kann.

19

c)

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte zu 1. die Kosten ihrer erfolglos eingelegten Revision zu tragen.

20

Von den Kosten des Revisionsverfahrens entfallen auf das Rechtsmittel der Beklagten zu 1. ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz sowie die Hälfte der bis zum Nichtannahmebeschluß des Senats entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens sind durch das Rechtsmittel des Beklagten zu 2. veranlaßt. Sie sind gemäß den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.

Merz
Henkel
Fuchs
Winter
Schmitz