Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.1998, Az.: 1 StR 385/98
Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach § 176 StGB ; Berücksichtigung verjährter Taten bei der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Anlaß zur besonderen Erörterung bietet allein die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob in den Fällen des Abschnittes I 2 b, 2 c und 3 der Urteilsgründe Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Angeklagte wurde in diesen Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 StGB a.F. verurteilt. Die Verjährungsfrist für diesen, gegenüber § 176 Abs. 1 StGB, eigenständigen Straftatbestand beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die in Abschnitt I 2 b, 2 c und 3 der Urteilsgründe festgestellten Taten wurden in den Jahren 1987 und 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit in den Jahren 1992 bzw. 1993 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen.
§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat und das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach § 176 StGB bestimmt, ändert daran nichts. Diese Neuregelung der Verjährungsvorschriften gilt zwar auch für Taten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese dürfen aber zu dieser Zeit noch nicht verjährt sein (Art. 2 des 30. StrÄndG; BGH, Urteil vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96 - und vom 21. Januar 1998 - 2 StR 498/97 -; Beschluß vom 19. November 1996 - 1 StR 611/96 -.
Auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 46 Rdn. 24 a m.w.N.). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die verjährten Taten mit zu großem Gewicht bei der Findung der Strafe berücksichtigt hat."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.