Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1979, Az.: IV ZR 76/78
Möglichkeit der beschränkten Zulassung einer Revision; Beschränkung der Revisionszulassung lediglich auf zweifelhafte Teile des Streitstoffes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 76/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Schwab. Gmünd
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1979, 767 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Willy S., In den H., S.
Prozessgegner
Frau Ingeborg S., B.straße ..., S.
Amtlicher Leitsatz
Zur Beschränkung der Revisionszulassung, wenn das Urteil nur einen Klageanspruch (hier: Unterhaltsanspruch) zum Gegenstand hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. Januar 1979
durch
die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird als Revisionskläger für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt, soweit er die Verurteilung zur Zahlung eines höheren Unterhaltsbetrages als 818,55 DM monatlich mit der Revision anzufechten beabsichtigt.
Dem Beklagten wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Dr. Herbert M., K., K., und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
Im übrigen wird das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
1.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts, durch das der von dem schuldig geschiedenen Beklagten an die Klägerin zu entrichtende monatliche Unterhalt in Abänderung des Urteils vom 17. Mai 1974 um 270,- DM auf 870,- DM erhöht wurde, haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgte ihre Klageforderung auf Erhöhung des Unterhalts auf 1.000,- DM weiter, während der Beklagte die Abweisung der Abänderungsklage erstrebte. Das Berufungsgericht erhöhte den Unterhaltsbetrag auf 950,- DM. Zu diesem Betrag gelangte es, indem es neben der Ausgleichsrente, dem Berufsschadensausgleich, der Sozialversicherungs- und der Altersrente des Beklagten auch die Hälfte der Grundrente dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung zu stellenden Einkommen des Beklagten zurechnete und der Klägerin die Hälfte des sich danach ergebenden Gesamteinkommens beider Parteien zubilligte. In Ziff. 5 des Entscheidungssatzes ließ das Oberlandesgericht die Revision "in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang" zu und führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, die Revision sei zuzulassen, da die Frage, ob und in welchem Umfang die Grundrente als ein für Unterhaltszwecke beim Ehegattenunterhalt zur Verfügung zu stellendes Einkommen zu werten sei, grundsätzliche Bedeutung habe und das Urteil von der in NJW 1960, 1615 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweiche.
In seinem Armenrechtsgesuch führt der Beklagte aus, er beabsichtige, gegen dieses Urteil nicht nur in dem vom Oberlandesgericht zugelassenen eingeschränkten Ausmaße, sondern in vollem Umfange Revision einzulegen und seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Zurückweisung der gegnerischen Berufung und Abweisung der Klage weiterzuverfolgen. Er wende sich sowohl gegen die Berücksichtigung seiner Grundrente als auch dagegen, daß der Klägerin nicht nur ein Drittel, sondern die Hälfte des Gesamteinkommens zugebilligt worden sei.
2.
Dem beabsichtigten Rechtsmittel kommt nur insoweit Erfolgsaussicht zu, als es sich gegen den Teil der im Urteil erkannten Zahlungsverpflichtung richtet, der auf der (teilweisen) Berücksichtigung der Grundrente beruht. Nur insoweit ist es vom Oberlandesgericht zugelassen worden und damit nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 621 d Abs. 1 ZPO statthaft.
Daß im vorliegenden Fall eine beschränkte Revisionszulassung vorliegt, ist im Hinblick darauf, daß die Beschränkung nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern auch im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt, nicht zweifelhaft. Diese Beschränkung ist auch in ihrem Umfang hinreichend bestimmt. Zwar hat das Berufungsgericht den Teil des Urteils, hinsichtlich dessen es die Revision zulassen wollte, ziffernmäßig nicht näher konkretisiert; indessen läßt sich dieser aus den Entscheidungsgründen unschwer betragsmäßig feststellen. Auch im übrigen ist die Beschränkung der Zulassung wirksam erfolgt.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschränkbarkeit der Revisionszulassung zum einen anerkannt bei Klagen gegen oder von Streitgenossen, sowie für die Fälle, daß mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind (BGHZ 48, 134). Bei der Geltendmachung eines Anspruchs erscheint die Beschränkung der Revision auf einen Teil des Klageanspruchs unbedenklich, wenn dieser Teil Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der teilweisen Annahme der Revision, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7. November 1978 - VI ZR 4/77 - (VersR 1979, 33) bei einem teilurteilsfähigen Teil des Klageanspruchs für zulässig erklärt hat. In Übereinstimmung damit hat der Senat in der durch Urteil vom 6. Dezember 1978 - IV ZR 82/77 - entschiedenen Sache, welche die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs betraf und in der das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich der Berücksichtigung des Voraus sowie der Einkommensteuerschuld des Erblassers bei der Bemessung des Nachlaßwertes zugelassen hatte, die Beschränkung der Zulassung als wirksam erachtet. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 53, 152, 154 die Beschränkung der Zulassung auf ein Verteidigungsmittel, das einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes darstellt, für wirksam erklärt, da auch die Partei selbst die Revision mit dieser Beschränkung durchführen könne (vgl. auch BGH MDR 1971, 569 und WM 1976, 1339).
Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Berücksichtigung der Grundrente um einen Teil des Gesamtstreitstoffes, auf den der Beklagte sein Rechtsmittel - im Falle unbeschränkter Statthaftigkeit - beschränken könnte.
Abgesehen von diesen für die Wirksamkeit der Zulassungsbeschränkung sprechenden Kriterien sind es auch praktische Gründe, welche die Möglichkeit einer Beschränkung gerade in Fällen der vorliegenden Art als wünschenswert erscheinen lassen. So wird es bei derartigen Unterhaltssachen häufig vorkommen, daß das für die Unterhaltsbemessung in Betracht kommende Einkommen einer Partei aus einer Reihe verschiedener Bezüge und Positionen besteht, von denen nur einzelne in ihrer Anrechenbarkeit zweifelhaft und grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Wäre es in solchen Fällen nicht möglich, die Zulassung der Revision auf jene zweifelhaften Teile des Streitstoffes zu beschränken, und stände daher auf eine Anfechtung stets das gesamte Urteil zur Überprüfung, so würde das zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, die auch zum Sinn und Zweck der Revisionszulassung, von den Revisionsgerichten alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhalten (BGHZ 7, 62, 63), in Widerspruch stände.
Geht man hiernach davon aus, daß die Beschränkung der Zulassung im vorliegenden Fall wirksam erfolgt ist, so ist die von dem Beklagten beabsichtigte Revision, soweit sie über den Rahmen der Zulassung hinausgeht, mangels Statthaftigkeit ohne Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann ihm daher auch das Armenrecht nicht bewilligt werden. Dagegen sind die sachlichen Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 ZPO als erfüllt anzusehen, soweit der Verurteilung die Berücksichtigung der Grundrente zugrunde liegt. Ohne den (hälftigen) Ansatz der Grundrente beliefe sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zahlungsverpflichtung auf 818,55 DM. Damit ist dem Beklagten das Armenrecht zu bewilligen, soweit er die über diesen Unterhaltsbetrag hinausgehende Verurteilung anzufechten beabsichtigt.
Knüfer
Dehner
Dr. Seidl
Blumenröhr