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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1979, Az.: 5 AZR 1066/77

Sozialplan; Voraussetzungen eines Anspruchs; Berginvalide; Anspruch auf Hausbrand; Tarifvertragliche Bestimmungen; Betriebsänderung; Ausgleich von Nachteilen; Auslegung des Sozialplans

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.08.1979
Aktenzeichen
5 AZR 1066/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 25.10.1977 - 11 Sa 843/77
nachfolgend
BVerfG - 23.04.1986 - AZ: 2 BvR 487/80

Fundstelle

  • DB 1980, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Verweist ein Sozialplan wegen der Voraussetzungen eines Anspruchs (hier des Anspruchs der Berginvaliden auf Hausbrand) auf "tarifvertragliche Bestimmungen", ohne diese nach Datum des Tarifvertrages und Paragraphen zu bezeichnen, so ist im Zweifel von den jeweiligen Bestimmungen auszugehen, auch soweit sie nach dem Abschluß des Sozialplans geändert werden.

2. Der Zweck des Sozialplans, den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehende Nachteile auszugleichen, ist bei der Auslegung des Sozialplans mitzuberücksichtigen.

3. Hat ein Berginvalide gegen seinen früheren Arbeitgeber einen durch Tarifvertrag begründeten Anspruch auf Lieferung von Hausbrand, so kann eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Anspruch nach dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen einer Umstellung der Heizung in bar abzugelten, ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn der frühere Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband nicht mehr angehört und deshalb eine Anpassung des Anspruchs durch eine Änderung der tariflichen Regelung ausscheidet.