Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.03.1960, Az.: 2 AZR 471/58
Schwerbeschädigter Arbeiter; Krankheit; Arbeitsunfähigkeit; Krankengeld; Anspruch auf Krankengeldzuschuß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.03.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 471/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 30.09.1958
Rechtsgrundlagen
- § 1 ArbKrankhG
- § 19 BVG
- § 182 RVO
- § 1239 RVO
Fundstellen
- BB 1960, 520
- DB 1960, 554 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein schwerbeschädigter Arbeiter infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert (Arbeitsunfähigkeit), so daß die Krankenkasse nicht nur nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes verpflichtet ist, Krankengeld zu gewähren, so steht einem auf ArbKrankhG § 1 gestützten Anspruch auf Krankengeldzuschuß nicht entgegen, daß die Krankenkasse in diesem Falle gemäß BVG § 19 teilweise Ersatz für ihre Aufwendungen erhält.
2. Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ArbKrankhG § 1 liegt schon dann vor, wenn der Erkrankte nicht, oder doch nur mit Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.