Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1971, Az.: I ZR 124/69
Streit um die Haftung des Vaters als gesetzlicher Vertreter seines Kindes und Haftung als Bevollmächtigter seiner Schwiegermutter für Schulden auf deren Konten aus Wertpapiergeschäften; Erteilung und Reichweite einer Haftungsübernahme für künftige Negativsalden auf dem Konto der Minderjährigen; Verpfändungserklärung des eigenen Wertpapierkontos zur Sicherung von Forderungen gegen die minderjährige Tochter; Auslegung der Haftungsübernahme als Schuldbeitritt; Abrechnung von Wertpapiergeschäften als Genehmigung durch fehlenden Widerspruch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank; Berufen auf das Fehlen einer vormundschaftgerichtlichen Genehmigung als Verstoß gegen Treu und Glauben durch widersprüchliches Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 124/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.05.1969
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bankhaus Hermann L. Kommanditgesellschaft, B., Alter M. 3,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf August O., Fabrikant, B., L. straße 20
Prozessgegner
Dr. jur. utr. Max B., Rechtsanwalt, M., H. straße 17,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der gesetzliche Vertreter kann sich nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für von ihm abgewickelte Geschäfte berufen, wenn er an ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte und der Vertretene nach Erlangung der Volljährigkeit die Genehmigung verweigert hat. Er setzt sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, wenn er durch die Abgabe von Erklärungen und sein Gesamtverhalten das Vertrauen auf die Durchführung der Geschäfte geweckt hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gramm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, seine Ehefrau, seine am 10. März 1942 geborene Tochter und seine Schwiegermutter hatten bei der Klägerin, einer Privatbank, je ein laufendes Konto und ein Wertpapierdepot. Die Konten waren nacheinander in der Zeit von Dezember 1958 bis September 1960 eröffnet worden; es wurden hauptsächlich Wertpapiergeschäfte über sie abgewickelt. Im Januar 1963 befand sich auf dem Konto des Beklagten ein Guthaben von 46 456,00 DM und auf dem Konto seiner Ehefrau ein Guthaben von 109 994,53 DM, während das Konto seiner Tochter mit einem Schuldsaldo von 162 021,00 DM und das Konto seiner Schwiegermutter mit einem Schuldsaldo von 3 018,00 DM belastet war. Mit Schreiben vom 22. Januar 1963 schlug die Klägerin dem Beklagten vor, den sich bei Zusammenfassung aller vier Konten ergebenden Debetsaldo von 8 588,47 DM "der Einfachheit halber, um das Engagement übersichtlicher zu gestalten", seinem Konto zu belasten und die anderen Konten auszugleichen. Unter dem 5. Februar 1963 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe die Salden der Konten seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Schwiegermutter auf sein Konto übertragen, so daß sie in ihren Büchern nur noch ein auf seinen Namen lautendes Konto führe, das zur Zeit einen Schuldsaldo von 8 588,47 DM aufweise. Wegen der Glattstellung dieses ungedeckten Saldos erwarte sie demnächst seine Vorschläge. Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 12. Februar 1963 den Empfang der beiden Schreiben der Klägerin vom 22. Januar 1963 und 5. Februar 1963, wobei er Inhalt und Ergebnis der Mitteilungen als "überraschend" bezeichnete und eine eingehende Stellungnahme in zwei bis drei Wochen ankündigte. Diese Stellungnahme blieb aus. Die auf der Kontenzusammenlegung aufbauenden Rechnungsabschlüsse der Klägerin über das Konto des Beklagten zum 31. März 1963 (Schuldsaldo 9 840,00 DM) und 30. Juni 1963 (Schuldsaldo 10 027,00 IM) hat der Beklagte nach seiner Einlassung nicht erhalten. Nachdem ihn die Klägerin wiederholt gemahnt und sein Konto mit Schreiben vom 7. Oktober 1963 gekündigt hatte, äußerte er sich erstmals wieder mit Schreiben vom 16. Oktober 1963 auf den ihm in der Zwischenzeit weiter übersandten Rechnungsabschluß der Klägerin zum 30. September 1963 (Schuldsaldo 10 218,00 DM).
Er widersprach auch den folgenden Rechnungsabschlüssen der Klägerin über sein Konto zum 31. Dezember 1963 (Schuldsaldo 10 515,00 DM) und 31. März 1964 (Schuldsaldo 10 822,00 DM).
Die Klägerin hat vorgetragen, alle vier Konten seien auf Veranlassung des Beklagten errichtet worden, der hierbei seine Familienmitglieder lediglich aus steuerlichen Gründen vorgeschoben habe. Wirtschaftlich interessiert sei allein der Beklagte gewesen. Er habe auf den vier Konten, über die er aufgrund besonderer Vollmachten bzw. als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter habe verfügen können, eine Vielzahl von Effektengeschäften getätigt. Da ihm die erforderlichen Mittel gefehlt hätten, seien, wie in solchen Fällen üblich, Lombardkredite gewährt worden. Daß es zu Verlusten gekommen sei, beruhe darauf, daß es der Beklagte nicht verstanden habe, die von ihm erzielten beträchtlichen Gewinne zu realisieren, sondern seine Börsenspekulationen, entgegen dem ihm erteilten Rat, bis zum verlustreichen Ende weitergeführt habe. Die Haftung des Beklagten für den am 5. Februar 1963 gebildeten Gesamtsaldo nebst weiteren Zinsen und Spesen ergebe sich schon daraus, daß er weder den Schreiben vom 22. Januar 1963 und 5. Februar 1963 noch den Abschlüssen zum 31. März 1963 und 30. Juni 1963 widersprochen habe. Hilfsweise hat die Klägerin die Klage darauf gestützt, daß der Beklagte aufgrund von Haftungs- und Verpfändungserklärungen vom 21. Dezember 1959, 21. Januar 1960 und 1. August 1962 zum Ausgleich der Debetsalden auf den Konten seiner Tochter und seiner Schwiegermutter verpflichtet und daher zu Recht mit diesen Beträgen belastet worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 10 822,00 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. April 1964 zuzüglich 0,60 DM vorgerichtlicher Barauslagen zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben, mit der er - nach Erhöhung in der Berufungsinstanz - zuletzt beantragt hat,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 16 000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Februar 1962 zu zahlen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe aufgrund einer ihr übertragenen Vermögensbetreuung die vier Konten nach eigenem Gutdünken errichtet und eigenmächtig Effektengeschäfte auf debitorischer Basis für ihn und seine Familienangehörigen in einem Umfange ausgeführt, der ihre - des Klägers und seiner Familienangehörigen - Leistungsfähigkeit bei weitem überschritten habe. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht bei der Durchführung einzelner Wertpapiergeschäfte verletzt und insbesondere nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Keinesfalls sei die Klägerin zur Zusammenlegung der vier Konten berechtigt gewesen. Deshalb könnten auch die Abschlüsse zum 31. März 1963 und 30. Juni 1963 nicht als ordnungsgemäße Rechnungsabschlüsse angesehen werden. Der Beklagte hat weiter die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben und hierzu insbesondere vorgetragen, die Durchführung von Kreditgeschäften über das Konto seiner damals noch minderjährigen Tochter habe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Er ist ferner der Auffassung entgegengetreten, daß sich seine Haftung für die Debetsalden auf den Konten seiner Tochter und seiner Schwiegermutter aus den erwähnten Haftungs- und Verpfändungserklärungen ergebe. Die Widerklage hat er darauf gestützt, daß sein Konto zu Unrecht mit den genannten Schuldsalden belastet worden sei und ihm daher mindestens noch ein Teilbetrag von 16 000,00 DM aus seinem Guthaben einschließlich entgangener Zinsen zustehe.
Die Klägerin hat der Tochter und der Schwiegermutter des Beklagten den Streit verkündet. Diese sind im zweiten Rechtszug dem Beklagten als Streitgehilfen beigetreten.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrag erstrebte, hat es zurückgewiesen.
Mit der Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin nach der Widerklage erreichen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten in erster Linie damit begründet, daß er aufgrund der Haftungs- und Verpfändungserklärungen vom 21. Dezember 1959, 21. Januar 1960 und 1. August 1962 für die Schuldsalden hafte, die Anfang Januar 1963 auf den Konten seiner Tochter (162 021 DM) und seiner Schwiegermutter (3 018 DM) bestanden hätten. Es treffe nicht zu, daß die Klägerin diese Konten ohne entsprechenden Antrag eröffnet und eigenmächtig Wertpapiergeschäfte für die Konteninhaber ausgeführt habe. Jedenfalls hätten der Beklagte und seine Angehörigen über jedes Effektengeschäft eine Abrechnung und außerdem - meist am Quartalsende - Kontenabrechnungen erhalten, denen nicht widersprochen worden sei. Alle über das Konto des Beklagten und seiner Angehörigen abgewickelten Wertpapiergeschäfte seien auf die Initiative des Beklagten zurückgegangen, der Bankvollmacht seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter besessen habe und für seine Tochter als gesetzlicher Vertreter tätig geworden sei. Auf die fehlende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die über das Konto der Tochter abgewickelten Geschäfte könne sich der Beklagte, da er Rechtsanwalt sei, für seine Person nicht berufen, zumal es sich um eigene Börsenspekulationsgeschäfte gehandelt habe, die er auf den Namen seiner Tochter und über ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Konto seiner Tochter abgewickelt habe. Zudem habe er alle Mitteilungen über das Konto der Tochter widerspruchslos entgegengenommen und damit die Klägerin in dem Glauben bestärkt, daß es der Einschaltung des Vormundschaftsgerichts nicht bedürfe. Aus den Verpfändungs- und Schuldübernahmeerklärungen ergebe sich, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Schuldsalden auf den Konten der Tochter und der Schwiegermutter mit den Guthaben des Beklagten und seiner Ehefrau zu verrechnen und den Beklagten mit dem Differenzbetrag von 8 588,47 DM zu belasten. Der Saldo zum 31. März 1964 (Klageforderung) ergebe sich aus der Hinzurechnung von der Höhe nach nicht bestrittenen Zinsen und Spesen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
a)
Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte die Haftung für den Schuldsaldo auf dem Konto seiner Tochter übernommen habe. Die Verpflichtung des Beklagten zur Begleichung dieses Schuldsaldos ergibt sich aus seinem Schreiben an die Klägerin vom 21. Dezember 1959, in dem er unter Bezugnahme auf eine fernmündlich getroffene Vereinbarung ausdrücklich bestätigt hat, daß er und seine Ehefrau die Haftung für dieses Konto übernommen hätten. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht diese Haftungsübernahme dahin gewürdigt hat, daß sie sich nicht nur auf die damalige Schuld in Höhe von etwa 70 000,00 DM, sondern auch auf künftige Belastungen des Kontos der Tochter mit Forderungen der Klägerin aus Wertpapiergeschäften beziehe. Denn immerhin hatte der Beklagte in einer von der Klägerin verlangten förmlichen Erklärung vom 16. Dezember 1959 zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Geschäfte, die über das Konto seiner Tochter bisher getätigt worden seien und in Zukunft getätigt werden würden, sein volles Einverständnis hätten. Außerdem spricht sein besonderer Hinweis am Schluß des Schreibens vom 21. Dezember 1959, es verbleibe bei den obigen Abmachungen, womit gerade auch die Übernahme der persönlichen Haftung des Beklagten und seiner Ehefrau für das Konto der Tochter gemeint war, für die Auffassung des Berufungsgerichts. Es gilt dies um so mehr, als es der Klägerin, wie der Zusammenhang ergibt, ersichtlich darauf ankam, auch für die Zukunft entsprechend gesichert zu sein, zumal sie wußte, daß die Tochter minderjährig war, und darum als zweifelhaft erscheinen mußte, ob sie durch auf Kreditbasis durchgeführte Spekulationsgeschäfte rechtwirksam verpflichtet werden konnte.
Soweit die Revision geltend machen will, der Beklagte sei der Auffassung der Klägerin, daß sich die Haftungsübernahme auch auf künftige Belastungen des Kontos der Tochter beziehe, schon in einem Schreiben vom 2. Januar 1960 entgegengetreten, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Dasselbe gilt von den in diesem Zusammenhang weiter erwähnten Schreiben, die jedenfalls nicht vorgelegt worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit einen hinreichend substantiierten Beweis- oder Vorlegungsantrag übergangen habe.
Das Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsirrtum verneint, daß der Beklagte durch die Verpfändungserklärung vom 21. Januar 1960, wonach der Beklagte und seine Ehefrau, zugleich als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Tochter, zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen sie und die Tochter ihre Wertpapierdepots und Guthaben bei der Klägerin verpfändet haben, aus der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Tochter entlassen worden sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht dafür kein Anhalt. Vielmehr liegt es durchaus nahe, daß die Klägerin lediglich zusätzliche dingliche Sicherheiten erhalten sollte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat.
Weiterhin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Haftungsübernahme als Schuldbeitritt gewürdigt hat. Das Weiterbestehen der Geschäftsverbindung über das Konto der Tochter lag im Interesse des Beklagten; er war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, der wirtschaftlich eigentlich Interessierte. Außerdem bestand gerade im Hinblick auf die der Klägerin bekannte Minderjährigkeit der Tochter besonderer Anlaß, eine von der Verpflichtung der Tochter unabhängige zusätzliche Verbindlichkeit des Beklagten und seiner Ehefrau zu begründen (vgl. Soergel/Siebert a.a.O. vor § 414 Rdz. 13). Daß sich die vom Berufungsgericht festgestellte Schuldmitübernahme auch auf den Schlußsaldo des Kontos der Tochter zum 31. Dezember 1962 erstreckt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung.
b)
Der Beklagte kann dem nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Klägerin das Konto für die Tochter ohne Antrag eröffnet und eigenmächtig Wertpapiergeschäfte für die Kontoinhaberin ausgeführt habe. Er muß sich insoweit jedenfalls darauf verweisen lassen, daß er, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Abrechnungen über alle diese Geschäfte von der Klägerin erhalten, diesen aber nicht widersprochen hat. Die Abrechnungen gelten damit nach Ziff. 15 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als genehmigt. Diese sind Vertragsinhalt geworden, wie die vorliegenden Kontoeröffnungsanträge ergeben, aber auch kraft stillschweigender Unterwerfung anzunehmen wäre (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1971 - I ZR 83/70). Darüber hinaus sind dem Beklagten, wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, Rechnungsabschlüsse über das Konto seiner Tochter, zuletzt der Abschluß zum 31. Dezember 1962 mit dem Schuldsaldo von 162 021,00 DM, zugegangen, denen er ebenfalls nicht widersprochen hat. In diesem Schweigen liegt ein stillschweigendes Saldoanerkenntnis.
c)
Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte sei allein zur Vertretung seiner Tochter nicht berechtigt gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, daß sich die Zustimmung der Ehefrau des Beklagten zu diesen Geschäften schon aus dem eigenen Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 21. Dezember 1959, aber auch aus der von beiden Ehegatten unterzeichneten Verpfändungserklärung vom 21. Januar 1960 ergibt. Hiervon abgesehen wäre der Beklagte der Klägerin gegebenenfalls nach § 179 BGB selbst zur Erfüllung verpflichtet, wenn die Zustimmung seiner Ehefrau gefehlt haben sollte (vgl. Soergel/Siebert a.a.O. § 1629 Rdz. 9).
d)
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß sich der Beklagte hinsichtlich der über das Konto seiner Tochter abgewickelten Wertpapiergeschäfte nicht mit Erfolg auf das Fehlen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung berufen kann. Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß die Geschäfte, soweit sie Kreditgeschäfte waren nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB der Genehmigung bedurften und daß die Tochter nach Erlangung der Volljährigkeit (10. März 1963) die Genehmigung verweigert hat (§ 1829 Abs. 3 BGB). Der Beklagte verstößt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Hinblick auf das festgestellte eigene wirtschaftliche Interesse an diesen Geschäften und die Schuldübernahme, der die Klägerin ersichtlich vertraute, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er jetzt geltend machen will, er brauche für den Schuldsaldo auf dem Konto seiner Tochter mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung seines Tätigwerdens für die Tochter nicht einzustehen. Er setzt sich damit in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten (vgl. BGHZ 44, 376, 371[BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64]; BGH FamRZ 1961, 216, 217). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon die Schuldübernahme dahin auszulegen ist, daß hierdurch eine von der Verpflichtung der Tochter unabhängige Verbindlichkeit des Beklagten geschaffen werden sollte (§§ 133, 157, 242 BGB).
e)
Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht, daß die Klägerin über den Kauf von nominell 12 000,00 DM B.-Aktien zum Kurs von 810 % (97 443,00 DM) für die Tochter am 16. September 1960 nicht ordnungsgemäß abgerechnet oder sich schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil sie diese Aktien - bei fallenden Kursen - überhaupt gekauft bzw. aus eigenen Beständen an die Tochter abgegeben habe. Eine Abrechnung hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch über dieses Geschäft erhalten. Er muß sich daher auf Ziffer 32 AGB verweisen lassen, wonach Anzeigen über die Ausführung von Börsengeschäften als genehmigt gelten, wenn Erinnerungen hiergegen nicht sofort nach Zugang der Ausführungsanzeige telegrafisch oder fernschriftlich erhoben werden. Hieraus folgt weiter, daß der Beklagte jetzt nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, daß statt der Netto-Abrechnung eine Brutto-Abrechnung habe erfolgen müssen. Ebenso steht ihm kein Anspruch auf Vorlage weiterer Abrechnungsunterlagen zu.
Soweit der Beklagte im Wege des Schadensersatzes Freistellung von dieser Belastung oder dem behaupteten Verlust aus diesem Geschäft verlangen will, steht dem die Freizeichnungsklausel in Ziffer 10 Satz 3 AGB entgegen. Besondere Umstände, die es als treuwidrig erscheinen lassen könnten, daß sich die Klägerin auf diesen Haftungsausschluß beruft, sind nicht dargetan (vgl. das erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1971).
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Haftung des Beklagten für den Schuldsaldo auf dem Konto seiner Schwiegermutter (3 018,00 DM) lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte muß sich auch insoweit entgegenhalten lassen, daß er, in diesem Falle als Bevollmächtigter seiner Schwiegermutter, weder den Ausführungsanzeigen noch den Kontenabrechnungen der Klägerin und insbesondere auch der Schlußabrechnung über dieses Konto zum 31. Dezember 1962 nicht widersprochen hat.
3.
Der Beklagte ist somit zu Recht mit den beiden Schuldsalden in Höhe von 162 021,00 DM und 3 018,00 DM belastet worden. Die Klägerin war hierzu auf Grund ihrer Aufrechnungsbefugnis berechtigt. Da ihm außerdem das Guthaben seiner Ehefrau gutgeschrieben worden ist, was ihn jedenfalls nicht beschwert, ergibt sich hieraus der Debetsaldo von 8 588,47 DM, der sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bis zum 31. März 1964 durch nicht bestrittene Zinsen und Kosten auf die Klageforderung erhöht hat.
II.
Die Widerklage ist zu Recht abgewiesen worden. Der Beklagte fordert mit ihr einen Teil des von der Klägerin für sein Konto zum 31. Dezember 1962 errechneten Guthabens einschließlich entgangener Zinsen.
Dem steht jedoch entgegen, daß sein Guthaben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die zulässige Verrechnung mit den Schuldsalden auf den Konten seiner Tochter und seiner Schwiegermutter, für die er die Haftung übernommen hat, vollständig verbraucht worden ist, womit auch entfällt, daß ihm ein Anspruch auf entgangene Zinsen zustehe.
III.
Der Senat hat auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 EntlG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm