Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1974, Az.: 1 AZR 234/73
Personalrat; Ablauf der Amtszeit; Ende der Befugnisse; Fortführung der laufenden Geschäfte; Neuwahl; Rechtshandlungen der Personalvertretung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.01.1974
- Aktenzeichen
- 1 AZR 234/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 22.02.1973 - 2 Sa 88/72
Rechtsgrundlagen
- § 24 PersVG
- § 24 PersVG BW
- § 68 Abs. 1 Buchst. b Nr. 5 PersVG BW
- § 242 BGB
Fundstellen
- BAGE 25, 470 - 475
- DB 1975, 455 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1974, 1527 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1975, 36
Amtlicher Leitsatz
1. Mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats enden seine Befugnisse. Eine Fortführung der laufenden Geschäfte bis zur Neuwahl einer anderen Personalvertretung kennt weder das Bundespersonalvertretungsgesetz noch das Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg. Rechtshandlungen der Personalvertretung nach Ablauf ihrer Amtszeit sind rechtsunwirksam.
2. Auf das Nichtvorhandensein eines Personalrats kann sich jedermann zu jeder Zeit berufen, wenn die Amtszeit des Personalrats abgelaufen und ein neuer Personalrat nicht gewählt ist. Der die Rechtsordnung beherrschende Grundsatz des Vertrauensschutzes greift nicht durch, auch wenn der Dienststellenleiter den Eindruck erweckt haben sollte, der bisherige Personalrat sei noch im Amt. Das personalratsmäßige Verhalten des früheren Personalrats und die Ansicht der Bediensteten spielen ebenfalls keine Rolle.