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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1993, Az.: 4 StR 17/93

Anforderungen an Verfahrensrüge bezüglich Nichtvereidigung eines Dolmetschers; Notwendigkeit des Zugrundlegens der für den jeweiligen Angeklagten günstigsten Fallgestaltung bei Zweifelnüber den tatsächlichen Tatverlauf; Strafzumessung bei der Verurteilung eines Angeklagten wegen "schweren" Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1993
Aktenzeichen
4 StR 17/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Siegen - 29.04.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 396-397

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Prozessgegner

Jörg K. aus P. dort geboren am ... 1964 zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 11. März 1993,
durch
den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten, als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. April 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren" Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt (in Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt in H.) nur insoweit vertreten wird, als sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge gegen die Strafzumessung und die Nichtanordnung von Führungsaufsicht wendet, hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrüge

3

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 189 GVG verstoßen, indem es den zur Vernehmung des türkischen Zeugen Ö. erschienenen Dolmetscher Öz. nicht vereidigt habe, ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, daß der Dolmetscher die Aussage des Zeugen ganz oder teilweise aus der türkischen in die deutsche Sprache übertragen hat. Derartiges ist dem von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Sitzungsprotokoll, in dem im Zusammenhang mit der Vorführung des Zeugen Ö. lediglich das Erscheinen des Dolmetschers vermerkt ist, nicht zu entnehmen. Daß der - entgegen dem Vortrag der Staatsanwaltschaft - am 2. August 1976 von dem Präsidenten des Landgerichts Siegen allgemein vereidigte, von dem Vorsitzenden der Jugendkammer rein vorsorglich geladene Dolmetscher Özgelen bei der Vernehmung des der deutschen Sprache mächtigen Zeugen Ö. tatsächlich nicht tätig geworden ist, ergibt sich im übrigen aus dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. Oktober 1992 und der dienstlichen Äußerung der Protokollführerin vom 10. August 1992.

4

II.

Sachrüge

5

1.

Eine Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern geführt. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht keine sichere Überzeugung davon zu gewinnen vermochte, welcher der beiden Täter, die zunächst ohne Tötungsabsicht gemeinsam geplant hatten, einen ihnen bekannten Tankwart unter Zuhilfenahme von Schlagwerkzeugen zu berauben, dem Opfer im Exzeß die ersten Messerstiche beibrachte. Zu Recht hat die Strafkammer dem Angeklagten - ebenso wie seinem Mitangeklagten - diesen Teil des Tatgeschehens nach dem Grundsatz, daß im Zweifel die dem jeweiligen Angeklagten günstigste Fallgestaltung zugrunde zu legen ist, nicht zugerechnet. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen versuchten Mordes verurteilt hat; denn es hat zutreffend zu seinen Gunsten unterstellt, daß der Tankwart infolge heftiger, von dem Mittäter des Angeklagten gegen den Kopf geführter Schläge mit einem Schubkarrenstiel bereits tot war, als der Angeklagte - nun seinerseits mit Tötungsvorsatz - in Verdeckungsabsicht auf das Tatopfer einstach.

6

2.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

7

a)

Zum Strafausspruch weist die Beschwerdeführerin allerdings mit Recht darauf hin, daß die Jugendkammer sich nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, von einer Strafmilderung wegen versuchten Mordes gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB abzusehen und auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ist jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Gesichtspunkte für die Strafrahmenverschiebung bestimmend waren.

8

Eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und der Tatumstände im weitesten Sinne, wie sie dem Tatrichter bei der Ermessensentscheidung des § 23 Abs. 2 StGB obliegt (BGHSt 16, 351, 353), hat die Jugendkammer innerhalb des durch § 251 StGB eröffneten Strafrahmens vorgenommen, der ebenfalls eine Wahlmöglichkeit zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat sie dabei unter anderem dessen Teilgeständnis, seine Jugend und unausgereifte Persönlichkeit, seine schwierige finanzielle Situation zur Tatzeit sowie den Umstand gewertet, daß das Opfer des Raubüberfalls nicht durch ihn, sondern durch den Mitangeklagten getötet worden ist. Zu Lasten des Angeklagten sind dessen - teilweise einschlägige - Vorstrafen sowie die von ihm vor und während der Tat gezeigte kriminelle Energie berücksichtigt worden. Die vom Landgericht aufgrund dieser Gesamtschau erfolgte Ablehnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe hält sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Ermessens und ist damit vom Revisionsgericht hinzunehmen.

9

Angesichts der weitreichenden Überschneidungen, die sich bei der Beurteilung der Schuldschwere nach den §§ 211, 23 StGB einerseits und § 251 StGB andererseits bei einem einheitlichen Tatgeschehen ergeben, ist davon auszugehen, daß das Landgericht die für die Ablehnung der lebenslangen Freiheitsstrafe innerhalb des Strafrahmens des § 251 StGB maßgeblichen Erwägungen auch der Strafrahmenverschiebung nach den §§ 211, 23, 49 StGB zugrunde gelegt hat. Zwar kommt bei der Prüfung einer Strafmilderung wegen Versuchs den wesentlich versuchsbezogenen Umständen, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, ein besonderes Gewicht zu (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2, 4, 8, 9). Der Senat schließt jedoch aus, daß die Jugendkammer bei Anwendung dieses Wertungsmaßstabs einen anderen Strafrahmen gewählt hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem in den Urteilsgründen mehrfach als gewichtig herausgestellten Umstand, daß - nicht ausschließbar - der Mitangeklagte ohne Billigung des Angeklagten mit den zum Tode des Tankwarts führenden Gewalttätigkeiten begonnen hatte und der Angeklagte - erschreckt über die Tragweite der Tat - erst eingriff, als das Opfer bereits tot war.

10

b)

Nicht zu beanstanden ist, daß die Anordnung von Führungsaufsicht gemäß §§ 256, 68 Abs. 1 StGB unterblieben ist. Eine dahin gehende im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung ist bei der Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen in der Regel entbehrlich. In derartigen Fällen greifen bei der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft entweder § 57 StGB (bei Aussetzung des Strafrests) oder § 68 f StGB (bei Vollverbüßung) ein, so daß staatliche Hilfestellung und Kontrolle in Form von Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht kraft Gesetzes ohnehin gewährleistet sind. Umstände, die im vorliegenden Fall eine gerichtliche Anordnung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen könnten, sind weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch aufgrund der Urteilsfeststellungen ersichtlich.

11

c)

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Betracht, weil die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorliegen. Hierfür wäre erforderlich, daß das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 4. April 1984, in dem gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und Diebstahls in zehn Fällen eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt worden ist, wenigstens eine Einzeltat umfaßt hätte, für die Strafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (vgl. BGHSt 26, 155 [BGH 27.05.1975 - 5 StR 115/75]). Das ist nach dem von der Jugendkammer in den Urteilsgründen mitgeteilten, jener Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auszuschließen.

Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien