Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1975, Az.: 5 StR 115/75
Voraussetzungen für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im Jugendstrafrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 115/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 04.11.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 26, 152 - 155
- JZ 1975, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1666 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Arbeiter Klaus-Dieter S. aus L., dort geboren am ... 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4. November 1974 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten und einer Woche verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Nichtanwendung des § 42e StGB a.F.. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es meint, daß die von ihm festgestellten Vorverurteilungen nicht die Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. erfüllen. Danach ist der Angeklagte durch das Jugendschöffengericht Lübeck am 7. November 1969 wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Hotzucht, gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen und wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Kurz darauf beging er erneut eine gleichartige Straftat und ist deswegen von demselben Gericht am 17. April 1970 wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Unzucht unter Einbeziehung der zuvor angeführten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die er bis zum 20. Juli 1971 teilweise verbüßt hat. Im Oktober 1971 verübte er weitere Sexualstraftaten. Das Jugendschöffengericht Lübeck hat ihn deshalb am 7. Dezember 1971 wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und anderen Delikten sowie wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr und zwei Monaten Jugendstrafe verurteilt. Diese Strafe sowie den Rest der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 17.April 1969 hat der Angeklagte verbüßt, bevor er die in diesem Verfahren abgeurteilte Straftat begangen hat.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht mit Recht angenomnen, daß bei dem Angeklagten die förmlichen Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., der mit § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. übereinstimmt, nicht gegeben sind. Es ist zwar allgemein anerkannt, daß auch eine Jugendstrafe als "Freiheitsstrafe" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Bei einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verlangt, daß wenigstens eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht (BGHSt 24, 243; BGH NJW 1972, 1869). Das ist auch dann der Fall, wenn mehrere oder alle Taten, die mit der Gesamtfreiheitsstrafe abgeurteilt worden sind, den Charakter von "Symptomtaten" haben (BGHSt 24, 345, 347). Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof bisher die Frage, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn zu den Vorverurteilungen eine, mehrere, oder, wie hier, ausschließlich Jugendstrafen gehören, bei denen mehrere Straftaten nach § 31 Abs. 1 oder 2 JGG mit einer einheitlichen Jugendstrafe geahndet worden sind (BGHSt 24, 245, 247; BGH NJV 1972, 1869, 1870). Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist der Senat der Auffassung, daß sie im gleichen Sinne beantwortet werden muß. Daß der Tatrichter bei der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe das Gewicht der einzelnen Straftat nicht in Gestalt einer Einzelstrafe ausweisen muß und die Einheitsstrafe sich deshalb nicht ohne weiteres in ihre Einzelbestandteile auflösen läßt, kann eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht rechtfertigen. Einmal kann die tatsächliche Unsicherheit, wie eine Einzeltat geahndet worden wäre, nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Zum anderen können an das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung bei einem frühkriminellen Hangtäter nicht weniger strenge Anforderungen gestellt werden als bei einem Täter, der erst im Erwachsenenalter seinen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat erkennen lassen. Aber auch der ausschließliche Erziehungscharakter der einheitlichen Jugendstrafe bietet keine Rechtfertigung dafür, sie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung anders zu behandeln als die Gesamtfreiheitsstrafe des Erwachsenenstrafrechts. Zwar kann es aus erzieherischen Gründen je nach der Persönlichkeit des Täters zweckmäßig sein, eine schwerwiegende Straftat verhältnismäßig gering und eine weniger gewichtige Straftat mit einer längeren Jugendstrafe zu ahnden. Welches Gewicht ihr im Rahmen der einheitlichen Jugendstrafe freilich zukommt, kann später stets nur im Einzelfall anhand der Strafzumessungserwägungen der Vorverurteilung geprüft werden. Eine einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt deshalb die Voraussetzungen des § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) nur, wenn sie erkennen läßt, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre.
Die Befürchtung des Generalbundesanwalts, der Tatrichter würde praktisch vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt werden, wollte man von ihm verlangen, aus der Nachschau in "hypothetischer Prüfung" festzustellen, ob schon für eine der zusammengefaßt geahndeten Einzeltaten auf eine Jugendstrafe von einem Jahr oder mehr erkannt worden wäre, sofern sie als Einzeltat abgeurteilt worden wäre, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Bei der Einbeziehung einer bereits rechtskräftig abgeurteilten, aber noch nicht voll verbüßten Straftat nach § 31 Abs. 2 JGG steht fest, wie der Tatrichter des Vorverfahrens diese. Tat bewertet hat. Aber auch bei einer Fallgestaltung, wie sie das Landgericht hier bei der zweiten Vorverurteilung festgestellt hat, kann der Tatrichter ohne große Schwierigkeiten das Gewicht einzelner Straftaten und die Höhe der bei ihr verwirkten Jugendstrafe im nachhinein feststellen. In anderen Fällen werden sich aus der Anzahl der Straftaten, ihrer Bewertung in den Strafzümessungserwägungen und aus der Höhe der einheitlichen Strafe ebenfalls sichere Feststellungen treffen lassen. Der Senat verkennt allerdings nicht, daß sich in zahlreichen anderen Fällen solche Nachprüfungsmöglichkeiten nicht ergeben. Indessen muß das hingenommen worden. Durch die Neufassung der Vorschriften über die Anordnung der Sicherungsverwahrung sollte erreicht werden, daß die Anwendung dieser Maßregel auf Fälle wirklich schwerer Kriminalität beschränkt und ihr Charakter als äußerstes Mittel der Strafrechtspflege herausgehoben wird (BGHSt 24, 243, 245). Daß sich das besonders bei Vorverurteilungen aus dem Bereich des Jugendstrafrechts auswirkt, ist ein Umstand, der im Hinblick auf die gebotene Zurückhaltung bei der Anordnung dieser Maßregel gegenüber jungen Hangtätern vertretbar ist.
Feststellungen in der angeführten Art hat das Landgericht hier bei der ersten und der dritten Vorverurteilung nicht treffen können. Die Revision mußte deshalb erfolglos bleiben.
Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte