Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1983, Az.: 1 StR 661/83
Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Voraussetzungen für die Verlesung einer Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 661/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 06.04.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung
Prozessführer
1. Maurer Adolf P. aus Sch., geboren am ... 1934 in W.
2. Rentner Anton H. aus Sch., dort geboren am ... 1938
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsbeistand ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. April 1983 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten H. wegen Beihilfe dazu zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte P. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
A.
Revision des Angeklagten P.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Beanstandung, die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin B. hätte nicht verlesen werden dürfen, eine Begründung hierfür habe das Landgericht nicht gegeben, auch sei der vorgebrachte Entschuldigungsgrund nicht ausreichend, entspricht nicht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Danach muß der Beschwerdeführer "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Der Revisionsführer hat schon Art und Inhalt der die Verlesung anordnenden "Verfügung" nicht mitgeteilt.
2.
Die Rüge, die richterliche Vernehmung der Zeugin B. sei unter Verletzung von § 168 c Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StPO zustande gekommen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben (vgl. BGHSt 9, 24, 28 [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333; 31, 140, 145). Die Rüge, ein Pflichtverteidiger sei für die kommissarische Vernehmung nicht bestellt worden, bleibt aus den in BGHSt 29, 1, 5 [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79] dargelegten Gründen erfolglos.
3.
Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Landgericht lediglich gemäß § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung des Zeugen L. abgesehen hat. Die von dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen und damit ein die Nichtvereidigung tragender Grund lagen vor (vgl. BGHSt 17, 186, 187).
4.
Die Behauptung, der Vorsitzende habe die Zeugin Hilde P. - die Ehefrau des Revisionsführers - "aus Leibeskräften angeschrien", wodurch die Pflicht zur fairen Leitung der Verhandlung verletzt worden sei, enthält weder in der Schilderung des Vorganges noch in der Darlegung seiner Wirkungen die Fakten, deren Angabe nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist.
II.
Die Prüfung auf Grund der Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
1.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin - aus der Sicht des Täters - das geschützte Rechtsgut in eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 22, 80, 81; 26, 201, 202 ff.; 28, 162, 163; 30, 363, 364 [BGH 26.01.1982 - 4 StR 631/81]; BGH GA 1980, 24/25; Urt. vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 462 sowie Beschl. vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78). Es kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Tatgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe jedenfalls bei seiner dritten Rückkehr an den Tatort die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt. Indiz dafür ist auch, daß er nicht wie zuvor sogleich verschwand, als er wiederum entdeckt war, sondern die (Schein-)Waffe auf die Zeugin B. richtete.
Vom - unbeendeten - Versuch ist der Angeklagte nicht freiwillig (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 9, 48, 49 ff.; BGH GA 1980, 24, 25) zurückgetreten, weil er erkannt hatte, daß er nicht mehr zu seinem Ziel kommen konnte (UA S. 9), und befürchtete, bei Begehung der Tat festgenommen zu werden (UA S. 27). Mit ihrem Vorbringen, daß er die Tatausführung "keineswegs" für "aussichtslos" hielt, diesen Erfolg jedoch nicht wollte, "weil er sah, daß er Menschen Gewalt antun müßte", wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
2.
Die Strafbemessung weist keinen Rechtsfehler auf. Es durfte strafschärfend berücksichtigt werden, daß der Angeklagte dreimal zur Tat angesetzt hat.
B.
Revision des Angeklagten Hugl
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Die Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung. Insbesondere ist das Vorbringen, der Angeklagte sei "nur aus Neugierde" mitgegangen, er habe nicht gewußt, daß P. die am Nachmittag vorgezeigte Waffe bei sich führte, mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, reicht es für strafbefreienden Rücktritt nicht aus, daß der Revisionsführer von weiterer Mitwirkung Abstand nahm; es fehlte insoweit ein "ernsthaftes Bemühen", die Begehung der Tat durch P. zu verhindern (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Bei der Strafbemessung durfte das Tatgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er "hartnäckig" Tatbeiträge erbrachte (das ist mit der Weiterverfolgung "seines Tatplans" - UA S. 34 - gemeint), obgleich der Zeuge L. wiederholt abriet. Schließlich begegnet die Verneinung einer günstigen Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.
Ulsamer
Schikora
Granderath
Schimansky