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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2007, Az.: 3 StR 404/07

Zulässigkeit und Begründetheit von im Zusammenhang mit den Ergebnissen einer umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme erhobenen Rügen; Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens als Revisionsgrund; Herleitung eines Anspruchs auf eine Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespräche aufgrund der Vorschrift des § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.2007
Aktenzeichen
3 StR 404/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 45385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 11.01.2007

Fundstellen

  • NStZ 2008, 230-231 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2008, 146 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn die ergangenen richterlichen Anordnungen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 2).

  2. 2.

    Ein Beweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens ist mit Recht zurückgewiesen worden, wenn das Gericht nach Anhören mehrerer Hundert Gespräche in der Hauptverhandlung selbst einen hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten gewonnen und die Ablehnung auch mit eigener Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO begründet hat.

  3. 3.

    Auf einer Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unmöglichkeit des Zuordnens aufgezeichneter Telefonate zu einem bestimmten Datum und zu bestimmten Teilnehmern beruht das Urteil nicht, wenn das Gericht eine Zuordnung nur vorgenommen hat, soweit dies durch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei möglich war.

  4. 4.

    Eine Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, wenn sie kein bestimmtes Beweisergebnis behauptet. Sie ist z. B. auch unbegründet, wenn es auf eine wörtliche Übersetzung von in fremder Sprache aufgezeichneten Telefongesprächen nicht ankommt. § 147 Abs. 1 StPO gibt zudem keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneter Gespräche. Ebenfalls besteht kein Anspruch der Angeklagten und deren Verteidiger auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, um den Verteidigern das Abhören der in türkischer Sprache geführten Telefonate zu ermöglichen, wenn sich aus vorliegenden deutschsprachlichen Zusammenfassungen ergibt, dass die aufgezeichneten Gespräche für den Anklagevorwurf nicht relevant sind.

  5. 5.

    Die Rüge, die Verteidigung sei durch die Ablehnung von Aussetzungsanträgen unzulässig beschränkt worden, ist unbegründet, wenn ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Der Vorwurf der Androhung und Verwirklichung einer so genannten "Sanktionsschere" muss auf erwiesene Tatsachen gestützt werden.

  6. 6.

    Immer wieder gleichförmig erhobene Anträge oder Gegenvorstellungen zwingen das Gericht nicht, immer wieder mehrseitige weitere Beschlüsse zu verfassen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I.

2

Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Hierzu bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

3

1.

Die im Zusammenhang mit den Ergebnissen der umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhobenen Rügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.

4

a)

Die Beanstandung, die abgehörten Telefonate seien unverwertbar gewesen, weil nicht sicher festgestellt worden sei, dass sämtlichen Aufzeichnungen jeweils ein die Überwachung anordnender Beschluss zu Grunde lag, ist bereits unzulässig, weil die Revision die ergangenen richterlichen Anordnungen nicht mitteilt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 2).

5

b)

Unbegründet ist die Rüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens zurückgewiesen, mit dem belegt werden sollte, dass die dem Beschwerdeführer zugeordneten Gespräche nicht von diesem geführt worden seien.

6

Der Revisionsangriff schöpft den ablehnenden Beschluss der Kammer nicht aus. Diese hat die Ablehnung auch darauf gestützt, dass sie nach dem Anhören mehrerer Hundert Gespräche in der Hauptverhandlung selbst einen hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, gewonnen habe. Sie hat daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sache nach auch mit eigener Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei.

7

c)

Auf der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, dass die aufgezeichneten Telefonate aus technischen Gründen keinem bestimmten Datum und keinen bestimmten Teilnehmern zugeordnet werden könnten, beruht das Urteil nicht; denn die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründe dem Beschwerdeführer nicht allein auf Grund von sich aus dem technischen Aufzeichnungsvorgang ergebenden Daten bestimmte Gespräche zugeordnet, sondern nur, soweit dies durch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei möglich war.

8

d)

Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe durch die Weigerung, alle aufgezeichneten Gespräche in türkischer Sprache ins Deutsche übersetzen zu lassen oder zumindest die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Verteidigung zu bewilligen, ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (vgl. § 338 Nr. 8 StPO), greift ebenfalls nicht durch.

9

Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie kein bestimmtes Beweisergebnis behauptet. Sie wäre auch unbegründet; denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die unterlassene (wörtliche) Übersetzung liegt nicht vor. Es befinden sich Zusammenfassungen in deutscher Sprache über den Inhalt der Telefonate in den Akten, aus denen sich keine Relevanz der in Türkisch geführten Gespräche für die abgeurteilten Taten ergibt. Schon deshalb musste sich die Kammer nicht zur Übersetzung der Telefonate gedrängt sehen. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch zur Überprüfung der durch die Ermittlungsbehörden getroffenen Vorauswahl "relevanter" Telefonate bereits die Aufzeichnungen von mehreren Hundert Gesprächen in Augenschein genommen hatte, ohne dass sich eine von den Angaben in den schriftlichen Zusammenfassungen abweichende Verfahrensrelevanz ergeben hatte.

10

Auch im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die Verteidigung ist nicht dadurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, dass die Kammer nicht alle Telefonate hat übersetzen lassen: Die Vorschrift des § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespräche (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 147 Rdn. 19; OLG Koblenz NStZ 1995, 611 [OLG Koblenz 30.06.1995 - 1 WS 322/95] [OLG Koblenz 30.06.1995 - 1 Ws 322/95]).

11

Den weitergehenden Antrag auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, um der Verteidigung das Abhören der in türkischer Sprache geführten Telefonate zu ermöglichen, hat die Kammer in der vorliegenden Verfahrenssituation, in der bereits deutschsprachige Zusammenfassungen der Gespräche vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in türkischer Sprache geführten Telefonate für die Vorwürfe gegen den Angeklagten keine Relevanz aufwiesen, mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.

12

e)

Die Rüge, die Kammer habe durch die Ablehnung von - vielfachen -Aussetzungsanträgen, die die Verteidigung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beweismittelbesichtigung durch Anhören der Gespräche gestellt hatte, die Verteidigung unzulässig beschränkt, (1). Vom ersten Aussetzungsantrag mit dieser Begründung vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom 11. Januar 2007 sind fast sieben Monate vergangen. Dass und warum die Verteidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

13

2.

Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren durch Androhung (und Verwirklichung) der sog. "Sanktionsschere" verletzt, ist unbegründet, weil die von der Revision behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensverstoß begründen sollen, weitgehend unzutreffend, jedenfalls aber nicht erwiesen sind.

14

Nach der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers, Richter am Landgericht B. , der auch die telefonischen Erklärungen der zwischenzeitlich pensionierten Vorsitzenden Richterin Be. wiedergegeben hat, sowie nach der noch im Verfahren im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag abgegebenen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 15. Dezember 2006 hat es keine wiederholten Aufforderungen der Vorsitzenden zu verfahrensverkürzenden Absprachen bei gleichzeitiger Androhung deutlich höherer Strafen im Falle der Weigerung gegeben; ebenso wenig ist in Vorgesprächen eine bestimmte Strafhöhe in Aussicht gestellt worden oder sind auch nur Äußerungen gefallen, die so hätten verstanden werden können. Der Haftbefehl ist nicht zur "Druckausübung" wieder in Vollzug gesetzt worden, sondern im Hinblick auf ein weiteres, gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren vor dem Landgericht Dortmund und die nunmehr von der Kammer angenommene höhere Straferwartung im vorliegenden Verfahren. Den vorgenannten dienstlichen Erklärungen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren nicht widersprochen.

II.

15

Der Verfahrensablauf gibt dem Senat noch Anlass zu folgendem Hinweis:

16

Hat das Gericht eine Zwischenentscheidung getroffen (etwa einen Beweisantrag abgelehnt oder einen Aussetzungsantrag zurückgewiesen), so ist es nicht gehalten, auf eine Wiederholung des Antrages oder eine Gegenvorstellung, die zur Abänderung der Entscheidung keinen Anlass geben, mehrseitige weitere Beschlüsse über die Zurückweisung des neuen Antrages oder der Gegenvorstellung zu verfassen. Werden keine neuen tatsächliche oder rechtliche Aspekte vorgebracht, so genügt vielmehr eine Bezugnahme auf den ersten Ablehnungsbeschluss verbunden mit dem Hinweis, dass sich an der dortigen Beurteilung nichts geändert habe. Wird dagegen ein neuer Gesichtspunkt angesprochen, so ist es ausreichend, wenn kurz dargelegt wird, warum auch dieser zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt.

Tolksdorf
Miebach
Pfister
Becker
Hubert

(1) Red. Anm.:

"ist offensichtlich begründet" korrigiert durch "ist offensichtlich unbegründet" (siehe Schreibfehlerberichtigung am Ende des Dokuments)