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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2008, Az.: 3 StR 404/07

Berichtigung eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.2008
Aktenzeichen
3 StR 404/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
beschlossen:

Tenor:

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 auf Seite 5 unter e) [= Rdn. 12] irrtümlich "ist offensichtlich begründet" geschrieben worden.

Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:

"ist offensichtlich unbegründet."