Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2008, Az.: 3 StR 404/07
Berichtigung eines Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.2008
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
beschlossen:
Tenor:
Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 auf Seite 5 unter e) [= Rdn. 12] irrtümlich "ist offensichtlich begründet" geschrieben worden.
Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:
"ist offensichtlich unbegründet."