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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1971, Az.: VIII ZR 205/69

Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn; Eignung eines Feinschleifers zur Verwendung in Autolackierereien als Geschäftsgrundlage; Anspruch auf Ausgleich für die vorzeitige Lösung von einem Vertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1971
Aktenzeichen
VIII ZR 205/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.07.1969

Fundstelle

  • DB 1971, 1862 (Volltext)

Prozessführer

Kaufmann Eberhard W., Inhabers eines Maschinenhandels in B. bei H.

Prozessgegner

Firma Süddeutsches R. Werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in M., Mo. Straße ...
vertreten durch den Geschäftsführer David A. A. R. in K., L.straße ...

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, ein Vertriebsunternehmen der nordamerikanischen R.-Werke, führt einen neuartigen Typ von Feinschleifmaschinen der Marke Rockwell ein. Mit diesen Maschinen soll ein spiegelglatter Schliff auf Oberflächen von Blech, Holz und anderen Stoffen erzielt werden. Die Maschinen sind leichter und handlicher als andere gleicher Art. Sie arbeiten mit einer sehr hohen Umdrehungszahl, nämlich 10.000 U/min.

2

Der Kläger, der einen Werkzeug- und Maschinenhandel betreibt, setzte sich Anfang des Jahres 1966 mit der Beklagten in Verbindung, weil er ihre Feinschleifmaschinen bei den deutschen Autolackierereien einführen wollte. Mit Vertrag vom 9./10. August 1966 vereinbarten die Parteien die Lieferung von 500 Rockwell-Feinschleifern der Type 505 zum Abruf innerhalb eines Jahres. Die Beklagte gewährte dem Kläger auf den Grundpreis von 380 DM je Stück außer dem üblichen Rabatt von 30 % einen Sonderrabatt von 7 % und Skonti bestimmter Art, so daß eine Maschine dem Kläger auf etwa 220 bis 250 DM zu stehen kommen sollte.

3

Von den bestellten 500 Maschinen hat die Beklagte dem Kläger 80 geliefert. Er verkaufte sie ausschließlich oder mindestens hauptsächlich an Autolackierereien. Bei dem Gebrauch der Feinschleifer in den Autolackierereien stellte sich heraus, daß die Kugellager der Maschinen nach etwa 2 Monaten ausfielen. Der Grund lag darin, daß der feine Lackstaub in die Kugellager eindrang und sie unbrauchbar machte. Um die Kunden nicht zu verärgern, baute der Kläger auf eigene Kosten andere Kugellager ein. Auf seine Beanstandung hin versprach die Beklagte, in Zukunft Kugellager einer deutschen Kugellagerfabrik einzubauen. Diese Kugellager bewährten sich besser, aber doch nicht zur vollen Zufriedenheit. Mit Schreiben vom 2. November 1966 erklärte der Kläger der Beklagten, der Feinschleifer 505 sei in seinem augenblicklichen Zustand nicht für den Betrieb in Autolackierereien verwendbar. Er machte der Beklagten den Vorschlag, ihm innerhalb 14 Tagen 20 Feinschleifer 505 mit halbjährlicher Garantie oder 20 Peinschleifer 80, wie sie aus Amerika kommen, mit einem Preisnachlaß von 10 % zu liefern. Für den zweiten Fall wollte der Kläger selbst diese Feinschleifer mit neuen Steckern, Lagern, Gummiplatten usw. ausrüsten. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 16. November 1966, sie sei zu der Ansicht gekommen, daß sich ihre Feinschleifer Modell 505 für die von den Kunden des Klägers durchgeführte Arbeit nicht eigneten. Den Vorschlag, die Feinschleifer mit einem weiteren Sonderrabatt von 10 % zu liefern, lehnte die Beklagte ab, weil es nicht sicher sei, ob damit das Problem für immer behoben sei und ihre Kalkulation es nicht zulasse, dem Kläger weitere 10 % Rabatt einzuräumen. Am 18. November 1966 bestellte der Kläger weitere 10 Feinschleifer. Die Beklagte bestätigte die Bestellung am selben Tage. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1966 erklärte die Beklagte, sie habe sich endgültig entschieden, den Feinschleifer Nr. 505 nicht mehr auf dem Automobil-Sektor einzusetzen. Sie bedauere es, daß sich die Maschine nicht für die Zwecke des Klägers eigne, sehe jedoch keine Möglichkeit, ihm weiter zu helfen.

4

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß die Beklagte sich grundlos geweigert habe, ihm die restlichen 430 Feinschleifer des Modells Nr. 505 zu liefern. Von dem ihm angeblich entgangenen Gewinn von 21.500 DM hat er im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 3.000 DM geltend gemacht.

5

Die Beklagte meint, sie sei zur Lieferung nicht mehr verpflichtet gewesen. Der Feinschleifer habe sich für den geplanten Einsatz bei Autolackierereien als untauglich erwiesen. Der Mangel sei mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht zu beheben gewesen. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Kaufpreisrestes für die gelieferten 80 Feinschleifer und andere Werkzeugmaschinen in Höhe von 4.456,48 DM nebst Zinsen.

6

Das Landgericht hat mit einem Teil- und Zwischenurteil die Klage abgewiesen und festgestellt, daß das Gericht zur Entscheidung über die Widerklage zuständig ist.

7

Gegen die Abweisung der Klage hat der Kläger Berufung eingelegt. Er erstrebt vor dem Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 15.001 DM nebst Zinsen als Ersatz für den ihm entgangenen Gewinn. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.

8

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag des zweiten Rechtszuges weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne Schadensersatz nicht verlangen, weil die Beklagte die Kaufverträge vom 9./10. August und 18. November 1966 fristlos habe kündigen dürfen und das mit Schreiben vom 22. Dezember 1966 getan habe. Das Berufungsgericht führt aus, bei den Vertragsverhandlungen hätten die Parteien angenommen, daß der Feinschleifer 505 auch in Autolackierereien gute Dienste leisten werde. Hierbei sei er unstreitig noch nicht eingesetzt worden. Man habe aber gehofft, daß er sich auch in solchen Betrieben bewähren werde, und habe eine enge Zusammenarbeit beabsichtigt. Die Eignung des Feinschleifers zur Verwendung in Autolackierereien sei mithin Geschäftsgrundlage gewesen. Die Erwartungen der Parteien hätten sich nicht erfüllt. Auch nach Ersetzung der amerikanischen Kugellager durch solche der Kugellagerfabrik SKP in Sch. hätten die Kugellager im Durchschnitt nur etwa 2 Monate statt der üblichen 6 Monate gehalten. Für seine Behauptung, daß der Mangel der Feinschleifer leicht zu beheben gewesen sei, habe der Kläger keinen Beweis erbracht. Wenn der Einbau jeweils eines neuen Kugellagers nur geringe Kosten verursacht haben sollte, sei das nicht ausschlaggebend, weil es keiner Autolackiererei zugemutet werden könne, die Maschine alle 2 Monate zurückzugeben. Ob die Beklagte später Mittel und Wege gefunden habe, um die Feinschleifer auch für Autolackierereien praktisch verwendbar zu machen, sei bedeutungslos. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte mit Recht den Standpunkt eingenommen, der Versuch, den Feinschleifer in Autolackierereien einzuführen, sei mißlungen. Sie habe es ablehnen dürfen, weitere Feinschleifer an den Kläger zum Verkauf an Autolackierereien zu liefern auf die Gefahr hin, daß sie bei einem großen Teil der Maschinen mit Mängelgewähransprüchen hätte rechnen müssen und ihr geschäftlicher Ruf Schaden erleiden werde. Der Kläger habe die Beklagte nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben an dem Vertrag festhalten können.

11

Es bestehe kein Anlaß, dem Kläger einen Ausgleich für die vorzeitige Lösung des Vertrages zuzubilligen. Ihm sei es klar gewesen, daß es sich um einen Versuch gehandelt habe, der mit einem gewissen Risiko verbunden gewesen sei. Bei dem Verkauf der gelieferten 80 Feinschleifer habe er nach seinem Vorbringen einen Reingewinn von 4.000 DM erzielt. Damit habe er bereits einen ansehnlichen Teil seiner Aufwendungen für Werbung und Ausstellungen hereingebracht.

12

2.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Geschäftsgrundlage des Vertrages sei die Eignung der Feinschleifer zur Verwendung in Autolackierereien gewesen.

13

a)

Hatten die Parteien angenommen, die Feinschleifer seien für Autolackierereien geeignet, und beabsichtigten sie eine enge Zusammenarbeit gerade bei dem Vertrieb an solche Lackierereien, so waren sie sich offenbar darüber einig, die Weiterveräußerung an solche Unternehmen bilde für den Kläger den "nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch". Selbst wenn die einem Kaufverträge zugrunde liegende Zweckbestimmung als "Geschäftsgrundlage" angesehen wird, sind doch, wenn die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch wegen der Beschaffenheit der Sache entfällt, nur die Vorschriften des Vertragsrechtes über die rechtlichen Folgen beim Vorhandensein von Mängeln, nicht aber die Rechtsgrundsätze für fehlende Geschäftsgrundlage anzuwenden. Es geht nicht an, bei Mängeln der Kaufsache die vom Gesetzgeber geregelte Rechtsstellung des Käufers durch die auf Billigkeitserwägungen beruhenden Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ersetzen (RGZ 135, 339, 346; 161, 330, 337; Erman/Böhle-Stamschräder, BGB § 459 Anm. 5 c; Larenz, Die Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 3. Aufl. 1963, S. 22). Einem Verkäufer, der eine mangelfreie Sache nicht zu liefern vermag, ist grundsätzlich versagt, sich mit der Begründung, daß der Verwendungszweck nicht erreicht werde, vom Vertrage zu befreien. Anders ist es allerdings, wenn sich die Abweichung von der beiderseitig vorgestellten Eigenschaft nur zuungunsten des Verkäufers auswirkt. Dann liegt ein Fehler im Sinne des Gesetzes nicht vor; die Gewährleistungsvorschriften kommen nicht in Betracht und dem Verkäufer steht die Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage frei (Larenz a.a.O. S. 23).

14

Ein solcher Fall fehlender Geschäftsgrundlage ist hier nicht gegeben. Daß, wie das Berufungsgericht annimmt, die Feinschleifgeräte zur Verwendung in Autolackierereien nicht geeignet waren, beeinträchtigt nicht nur die Beklagte, sondern gerade auch den Kläger. Zwar wollte der Kläger als Käufer die Kaufsache geliefert erhalten und abnahmen, obwohl sie sich nicht, wie vorgestellt, verwenden ließ. Das war er bereit, hinzunehmen, weil er einen besonderen Staubschutz einbauen wollte und sich seinen Abnehmern gegenüber verpflichten wollte, etwaige auftretende Ausfälle des Kugellagers im regelmäßigen Kundendienst jeweils kostenlos zu beseitigen. Damit ist aber nicht gesagt, daß für den Kläger die Schleifgeräte in der Art, wie die Beklagte sie liefern konnte, mangelfrei gewesen wären und der Kläger aus dem raschen Verschleiß der Kugellager keine Ansprüche hätte herleiten wollen. Der Kläger macht im Gegenteil geltend, die Beklagte habe ihm die Brauchbarkeit zugesichert, und hat von der Beklagten ein Entgegenkommen dafür verlangt, daß er mit eigenen Aufwendungen die Geräte erst voll verwendbar mache.

15

b)

Wenn das Berufungsgericht bei der Erörterung des Fehlens der Geschäftsgrundlage in den Vordergrund stellt, daß die Feinschleifgeräte in der Art, wie die Beklagte sie herstellte, für Autolackierereien ungeeignet gewesen seien, so wird es dem von ihm festgestellten eigentlichen Anliegen der Beklagten allerdings nicht gerecht. Nach der mit dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Dezember 1967 übereinstimmenden Feststellung des Berufungsgerichts lehnt die Beklagte die weitere Lieferung von Feinschleifern an den Kläger zum Verkauf an Autolackierereien ab, weil sie Gefahr laufen würde, bei einem großen Teil der Maschinen mit Mängelgewähransprüchen überzogen zu werden und Schaden an ihrem geschäftlichen Ruf zu erleiden. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage nicht ausdrücklich gewürdigt. Es spricht lediglich davon, der Standpunkt der Beklagten sei "begreiflich", und meint, daraus könne der Beklagten kein "Vorwurf" gemacht werden. Diese Beurteilung rechtfertigt nicht die Annahme, die Geschäftsgrundlage des Vertrages habe gefehlt. Denn darauf, ob die Beweggründe desjenigen, der sich vom Vertrage lösen will, begreiflich oder nicht vorwerfbar sind, kommt es nicht an. Es ist vielmehr feststehende Rechtsprechung, daß angesichts des überragenden Grundsatzes der Vertragstreue eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht kommt, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbaren Folgen unabweislich erscheint (Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1967 a.a.O.; vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = WM 1971, 214). In dieser Hinsicht hat aber, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Entsprechendes hat die Beklagte ersichtlich auch nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob es überhaupt dem Verkäufer einer Ware, die mit nicht behebbaren Mängeln behaftet ist, gestattet sein kann, unter Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage gegen den Willen des Käufers die Lieferung zu verweigern, weil die Weiterveräußerung zu unmutbaren Beeinträchtigungen führen würde. Zum mindesten bedürfte es der Anpassung des Vertrages durch Umgestaltung des Rechtsverhältnisses etwa derart, daß der Lieferungsanspruch des Klägers durch einen Zahlungsanspruch zur Abgeltung seiner Unkosten ersetzt würde (vgl. Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 419). Wenn das Berufungsgericht meint, der Kläger habe mit dem Reingewinn aus dem Verkauf der ihm gelieferten 80 Feinschleifer bereits einen ansehnlichen Teil seiner Kosten für Ausstellungen und Werbung hereingebracht, so geht das fehl. Der Reingewinn, also der Unterschied zwischen erzieltem Verkaufspreis und den Unkosten, ist der Lohn für die unternehmerische Tätigkeit und dient dem Lebensunterhalt. Der Reingewinn aus dem Verkauf der 80 Feinschleifer kann deshalb nicht zur Vertragsanpassung auf die Unkosten angerechnet werden, die dem Kläger durch ein Scheitern des Vertrages über die restlichen 430 Feinschleifer entstanden sind.

16

II.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der unstreitige Sachverhalt machen indessen die Prüfung notwendig, ob die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüche aus dem Scheitern des von den Parteien beabsichtigten Vorhabens etwa schon im Vertrage geregelt und nach dessen Sinn und Zweck durch Vertragsauslegung zu ermitteln sind.

17

1.

Beiden Parteien war bekannt, daß die Feinschleifer in Autolackierereien noch nicht eingesetzt und für die Verwendung zum Schleifen lackierter Kraftwagenteile noch keinen Erprobungen unterzogen worden waren. Die Feinschleifer zum Gebrauch für Autolackierereien in den Handel zu bringen, stellte daher, wie auch das Berufungsgericht ausdrücklich annimmt, einen Versuch dar. Die Parteien hofften zwar, daß die Feinschleifer sich bewähren würden. Nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte waren sich aber darüber klar, daß der Versuch mit einem gewissen Risiko verbunden war. Von beiden Parteien war nach der Feststellung des Berufungsgerichts, falls der Feinschleifer sich bewährte, eine enge Zusammenarbeit beabsichtigt. Bei einer solchen Sachgestaltung liegt die Annahme nicht fern, daß die Parteien beiderseits mit dem Abschluß des Kaufvertrages über 500 Feinschleifer auch beabsichtigt haben, bei den als Abnehmern in Frage kommenden Autolackierereien praktische Erfahrungen über die Verwendbarkeit der Feinschleifer zu gewinnen, die Feinschleifer zu erproben und sich ein Bild über die Märktverhältnisse zu verschaffen, um danach die geplante Zusammenarbeit auszurichten. Trifft das zu, so wird weiter die Prüfung notwendig, wie sich nach Sinn und Zweck des Vertrages das Risiko verteilt, wenn sich schon beim Absatz eines kleinen Teils der gekauften Feinschleifer zeigt, daß sie für die vorgesehene Verwendung nicht oder nur beschränkt verwendbar sind, und die Beklagte, weil sie eine wirtschaftlich sinnvolle Abwicklung des Kaufvertrages nicht für möglich hält, die weitere Belieferung des Klägers verweigert. Eine ausdrückliche Regelung der rechtlichen Beziehungen für diesen von den Parteien offenbar nicht bedachten Fall enthält der Kaufvertrag nicht. Es könnte eine Vertragslücke vorliegen, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens und des Verhaltens redlicher Kaufleute auszufüllen wäre.

18

2.

Das Berufungsgericht nimmt allerdings im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an, das Risiko des Vertrages habe den Kläger treffen sollen. Dabei hat das Berufungsgericht ersichtlich den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19. Januar 1968 im Auge, wonach die Beklagte bewußt ihm, dem Kläger,

"das Risiko hinsichtlich der Möglichkeit eines gewinnbringenden Weiterverkaufs der Feinschleifer auf dem Automobil-Sektor aufgebürdet"

19

habe. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht aber nicht gerecht, wenn es daraus schließen will, der Kläger habe es im Verhältnis der Parteien zueinander hinnehmen müssen, daß die ihm verkauften Geräte unverwendbar seien und die Beklagte deshalb die Lieferungen einstelle. Die ganze Rechtsverfolgung des Klägers stützt sich gerade darauf, die Beklagte habe ihm gegenüber dafür einzustehen, daß die Feinschleifer für die vorgesehene Verwendung nicht brauchbar seien. So hat, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Kläger wiederholt behauptet, die Beklagte habe ihn über die Eignung der Geräte insofern irregeführt, als sie ihm versichert habe, der Feinschleifer eigne sich für alle zu schleifenden Oberflächen, auch für Lackoberflächen. Der Vortrag des Klägers in dem genannten Schriftsatz kann deshalb nur dahin verstanden werden, er habe, weil die Beklagte ihm den Feinschleifer als verwendbar hingestellt habe, das geschäftliche Risiko übernommen, das Gerät seinerseits absetzen zu können. Entsprechend hat der Kläger auch im Schriftsatz vom 26. Februar 1969 ausgeführt, er habe mit Ausnahme des Mängelrisikos das Risiko der Marktgängigkeit allein getragen. Das Wagnis des Händlers, für ein einwandfreies Gerät auf dem Markt Absatz zu finden, ist ein anderes als das zwischen Hersteller und Händler sich ergebende Wagnis, daß ein noch nicht erprobtes Erzeugnis Mängel aufweist und deshalb vom Hersteller aus dem Verkehr gezogen wird.

20

Das Berufungsgericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, muß daher unter Abwägung der Interessen der Parteien würdigen, wie sich das Risiko des Scheiterns der eingeleiteten Geschäftsbeziehungen auf die Parteien verteilen sollte. Es wird zu prüfen sein, ob bei einer Sachgestaltung, wie sie hier vorliegt, der Hersteller nach Treu und Glauben das gesamte Wagnis auf den Händler abwälzen kann. Dabei könnte es auch auf den Vortrag des Klägers ankommen, die Beklagte habe ihm die ganzen Kosten der Werbung, des Aufbaus einer Vertriebsorganisation und sonstiger Einführungsmaßnahmen aufgebürdet und habe ihn mit der Versicherung, der Schleifer eigne sich für alle zu schleifenden Oberflächen, irregeführt.

21

III.

Das Berufungsgericht nimmt in einer Hilfserwägung an, etwaige Ansprüche des Klägers seien durch Erlaß erloschen. Es würdigt eine Besprechung des Klägers mit dem Zeugen G. dahin, der Kläger habe stillschweigend auf etwaige Schadensersatzansprüche verzichtet. Diese nur der beschränkten Nachprüfung im Revisionsverfahren zugängige Auslegung einer vertraglichen Erklärung greift die Revision mit Verfahrensrügen an. Diese Angriffe sind mindestens insoweit berechtigt, als das Berufungsgericht aus der grundsätzlichen Bereitwilligkeit des Klägers, anstelle des Feinschleifers eine "Stichsäge", die die Beklagte herstellt, zu vertreiben, einen Verzicht auf Schadensersatzansprüche entnimmt. Zu einer abschließenden Einigung über den Vertrieb der Stichsäge sind die Parteien unstreitig nicht gelangt. War aber, wie es naheliegt, ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen der Feinschleifer bedingt durch den Abschluß eines neuen Vertrages über den Vertrieb der Stichsäge, so war, wie die Revision mit Recht hervorhebt, ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus dem Vertrage über die Feinschleifer gerade nicht zustande gekommen.

22

IV.

Die Beklagte kann schließlich auch daraus nichts herleiten, daß der Kläger mit Schreiben vom 2. November 1966 der Beklagten den Vorschlag einer Änderung der Vertragsbedingungen gemacht hat. Nachdem die Beklagte den Vorschlag mit Schreiben vom 16. November 1966 abgelehnt hatte, bestellte der Kläger am 18. November 1966 noch einmal 10 Feinschleifer. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden, daß der Kläger etwa auf seinen Änderungsvorschlägen bestanden und sich damit seinerseits vom Vertrage gelöst hätte. Die Beklagte hat vielmehr die Bestellung des Klägers vom 18. November 1966 am selben Tage vorbehaltlos bestätigt. Erst mit Schreiben vom 22. Dezember 1966 hat sie dem Kläger ihren Entschluß mitgeteilt, den Feinschleifer "nicht mehr auf dem Automobil-Sektor einzusetzen".

23

V.

Der Streit der Parteien bedarf mithin weiterer Aufklärung. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Dr. Haidinger
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann