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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1985, Az.: BVerwG 2 B 38.85

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Verleihung des statusrechtlichen Amtes eines Professors; Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubewertung einer Stelle; Bestehen eines Anspruchs eines Beamten auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens auf Grund der Fürsorgepflicht oder des Gleichheitssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 38.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 10.02.1984 - AZ: 5 A 207.81
OVG Berlin - 05.02.1985 - AZ: 4 B 86.84

Fundstelle

  • DokBer B 1985, 215-216

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

2

Nach den tatsächlichen, für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger seit 1971 aufgrund des § 58 des Fachhochschulgesetzes das statusrechtliche Amt eines Professors in der damaligen Besoldungsgruppe AH 4 verliehen. Mit dem Inkrafttreten des Berliner Hochschulgesetzes vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2449) am 1. Januar 1979 wurde der Kläger hieraus in das Amt eines Professors in der nunmehrigen Besoldungsgruppe C 2 übergeleitet (§ 170 Hochschulgesetz). Soweit das Klagebegehren auf eine Einweisung des Klägers in eine Stelle der Besoldungsgruppe C 3 gerichtet ist, bedeutet dies das Begehren nach Verleihung des gleichbenannten aber höher besoldeten statusrechtlichen Amtes eines Professors in der Besoldungsgruppe C 3.

3

Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang und im Hinblick darauf, daß vergleichbare andere Aufgabenbereiche von Professoren in der Besoldungsgruppe C 3 wahrgenommen würden, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,

4

ob ein Beamter einen aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubewertung seiner Stelle haben kann, obwohl einfachgesetzliche Vorschriften einen solchen Anspruch nicht begründen,

5

bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil sich ihre Verneinung bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Abgesehen davon, daß selbst bei Höherstufung eines Dienstpostens dessen Inhaber grundsätzlich keinen Anspruch auf entsprechende Ernennung hat (vgl. BVerwGE 36, 218 <222>[BVerwG 28.10.1970 - VI C 55/68];  38, 269 <271>[BVerwG 14.07.1971 - V C 28/70]; Beschluß vom 20. November 1978 - BVerwG 2 B 19.78 - <Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 26> mit weiteren Nachweisen), hat ein Beamter grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens. Der Dienstherr entscheidet mit der Regelung der personellen Ausstattung einer bestimmten Arbeitseinheit oder Stelle mittelbar darüber, wie schnell und intensiv die der Arbeitseinheit oder Stelle zugewiesenen öffentlichen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem Laufbahninteresse (hier einem beruflichen Fortkommensinteresse) des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen sind oder ob gar die zweckmäßigste Lösung gefunden worden ist, berührt daher grundsätzlich nicht Rechte des Beamten (vgl. Vorbescheid des Senats vom 16. Januar 1980 - BVerwG 2 A 1.78 - <ZBR 1980, 379>; Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 4.83 -).

6

Der von der Beschwerde in weiteren Fragen (S. 3 f. der Beschwerdeschrift) vorausgesetzte Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie gegen den Gleichheitssatz ist somit nicht ersichtlich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis bei Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.600 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer