Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1983, Az.: IVb ZR 375/81
Neubemessung des Scheidungsunterhalts im Abänderungsverfahren; Ausscheiden beider Parteien aus dem Erwerbsleben; Einsetzen der Altersversorgung; Aufteilung des Renteneinkommens des Unterhaltsverpflichteten; Anrechnung eigener Renteneinkünfte des Unterhaltsberechtigten; Vernachlässigung der Obliegenheit rentenversicherungspflichtiger Vollbeschäftigung nachzugehen; Erhöhung der bezogenen Rente um fiktive Beträge; Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit; Erfordenis eines sittlichen Verschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 375/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.07.1981
- AG Essen - 09.03.1981
- AG Essen - 25.06.1952
Rechtsgrundlagen
- § 58 Abs. 1 EheG
- § 65 Abs. 1 EheG
- § 242 BGB
- § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB
- § 323 ZPO
Fundstellen
- MDR 1983, 1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2315 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1983, 12315
Amtlicher Leitsatz
Hat es der nach altem Recht geschiedene Ehegatte unterlassen, durch zumutbare Arbeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, kann sein Unterhaltsanspruch nach § 58 Abs. 1 EheG nicht ohne weiteres um fiktive Rentenbeträge verkürzt werden, sondern sein Verhalten ist nach der Sondervorschrift des § 65 Abs. 1 EheG (Bedürftigkeit infolge sittlichen Verschuldens) zu beurteilen.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9. März 1981 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 1952 verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 353,40 DM für Dezember 1980 und von 386,10 DM ab 1. Januar 1981 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beklagten 3/5 und der Klägerin 2/5 auferlegt.
Die Kosten des zweiten Rechtszugs hat der Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8 zu tragen.
Von den Kosten der Revision fallen dem Beklagten 11/12 und der Klägerin 1/12 zur Last.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien, aus der drei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind, ist im Jahre 1947 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden worden. Der Beklagte ist am 20. März 1948 eine zweite Ehe eingegangen, aus der zwei Kinder stammen, die ebenfalls erwachsen sind. Seine zweite Ehefrau hat keine Einkünfte.
Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 1952 ist der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 35 DM an die Klägerin verurteilt worden. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, von dem Nettoeinkommen des Beklagten von 360 DM monatlich ständen ihm selbst zur Erhaltung seiner Arbeitskraft 140 DM zu, während der Rest den dem Range nach gleichen Unterhaltsberechtigten gebühre, und zwar seiner zweiten Ehefrau und der Klägerin je 35 DM, den fünf Kindern je 30 DM.
Nach dem Ausscheiden beider Parteien aus dem Erwerbsleben hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, den Beklagten in Abänderung des Urteils vom 25. Juni 1952 zu Unterhaltsleistungen von monatlich 477 DM ab 1. August 1980 zu verurteilen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 410 DM monatlich ab 5. Dezember 1980 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht seine Zahlungspflicht auf 301 DM für Dezember 1980 und 313 DM monatlich ab 1. Januar 1981 ermäßigt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit von ihm mehr als 101 DM für Dezember 1960 und mehr als 113 DM monatlich ab 1. Januar 1981 gefordert werden. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihr Begehren weiter, die Berufung des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet, die Anschlußrevision der Klägerin teilweise begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, seit Erlaß des Unterhaltsurteils vom 25. Juni 1952 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung, des Eintritts beider Parteien in das Rentenalter und der Volljährigkeit aller Kinder wesentlich geändert. Der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch nach § 58 Abs. 1 EheG zu, soweit ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichten, um ihr ein den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechendes Auskommen zu gewährleisten. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien allein durch das Einkommen des Beklagten geprägt gewesen. Dessen jetziges Renteneinkommen von 1.898 DM im Dezember 1980 und 1.974 DM monatlich ab 1. Januar 1981 sei daher im Verhältnis von 11:9:9 auf ihn selbst, seine jetzige Ehefrau und die Klägerin aufzuteilen. Das ergebe für die Klägerin 589 DM im Dezember 1980 und 613 DM monatlich für die Zeit danach. Darauf müsse sie sich grundsätzlich ihre eigenen Einkünfte anrechnen lassen. Diese setzten sich zusammen aus ihrer Altersrente (132,60 DM monatlich ab 1. August 1980, 137,90 DM monatlich ab 1. Januar 1981) sowie dem von ihr bezogenen Wohngeld von monatlich 188 DM. Die Altersrente sei aber nicht in der tatsächlich ausbezahlten Höhe, sondern zu fiktiven Beträgen von 300 DM bzw. 312 DM monatlich ab 1. Januar 1981 zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe in der Vergangenheit weniger gearbeitet, als ihr zuzumuten gewesen sei. In der Zeit von Mai 1967 bis Juli 1980 sei sie durchschnittlich 20 Stunden in der Woche als Raumpflegerin tätig gewesen, was - zusammen mit freiwillig entrichteten Beiträgen - zu der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der nunmehr gewährten Höhe geführt habe. Spätestens seit dem Jahre 1964, als das jüngste Kind der Parteien das 21. Lebensjahr vollendet habe, habe sie aber einer rentenversicherungspflichtigen Vollbeschäftigung nachgehen können. Hätte sie das getan, hätte sie entsprechend höhere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, was sie sich nunmehr entgegenhalten lassen müsse. Auf der anderen Seite erscheine angemessen, von den Einkünften der Klägerin einen Betrag von 200 DM monatlich anrechnungsfrei zu belassen. Dadurch werde dem Umstand Rechnung getragen, daß die getrennte Haushaltsführung von Ehegatten zwangsläufig mit zusätzlichen Kosten verbunden sei und der geschiedenen Ehefrau daher zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen müßten, um den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten zu können.
Diese Ausführungen halten nicht allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO entwickelt hat (vgl. Urteil vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694; ständige Rechtsprechung des Senats), ermöglicht die Vorschrift keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es für den Umfang der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente in dem abzuändernden Urteil maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in diesen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe der Rente ergeben.
Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil insoweit nicht in Einklang, als das Berufungsgericht das Renteneinkommen des Beklagten im Verhältnis von 11:9:9 auf ihn selbst, seine zweite Ehefrau und die Klägerin aufgeteilt hat. Grundlage für die Unterhaltsbemessung im Jahre 1952 war gewesen, daß der Verdienst des Beklagten als Bergmann zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs aller sieben Unterhaltsberechtigten nicht ausreichte und ihm daher lediglich der Selbstbehalt von (damals) 140 DM monatlich verblieb. Zwischenzeitlich sind zwar die fünf Kinder als Unterhaltsberechtigte ausgeschieden, aber es handelt sich nach wie vor um einen Mangelfall insoweit, als der angemessene Unterhalt der Klägerin und der zweiten Ehefrau des Beklagten aus dessen Renteneinkommen nicht voll gedeckt werden kann. Dem Beklagten kann daher weiterhin nur der Selbstbehalt verbleiben, den das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei mit 950 DM monatlich bemessen hat. Der Rest seines Renteneinkommens ist gleichmäßig auf die Klägerin und die zweite Ehefrau des Beklagten aufzuteilen, da beide - auch insoweit ist die Grundlage des früheren Urteils zu beachten - unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben. Das ergibt für beide den Betrag von 474 DM für Dezember 1980 und von 512 DM monatlich ab 1. Januar 1981.
2.
Die Klägerin hat sich hierauf gemäß § 58 Abs. 1 EheG, nach dem sich ihr Unterhaltsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG bestimmt (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG), ihre eigenen Einkünfte anrechnen zu lassen. Diese bestehen aus dem von ihr bezogenen Wohngeld (188 DM) und der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die tatsächlich bezogene Rente um fiktive Beträge erhöht hat.
Es hat festgestellt, - dies zieht auch die Anschlußrevision nicht ernstlich in Zweifel -, daß der Klägerin spätestens seit dem Jahre 1964 zuzumuten gewesen ist, eine rentenversicherungspflichtige Vollbeschäftigung auszuüben, woraus sich im Dezember 1980 eine Gesamtrente von 300 DM monatlich ergeben hätte. Dies trägt jedoch nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung.
Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch für einen bestimmten Zeitraum, wenn neben dem unterhaltsrechtlichen Grundverhältnis die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sind. An der Bedürftigkeit der Klägerin ist nicht zu zweifeln. Inwieweit sich ein vorwerfbares Verhalten des Unterhaltsberechtigten in der Vergangenheit, das seine Bedürftigkeit beeinflußt, auf seinen Unterhaltsanspruch auswirkt, ist in unterhaltsrechtlichen Sondervorschriften geregelt, die in ihrem Regelungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließen. Für nach neuem Recht zu beurteilende Fälle ist § 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu beachten (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit); im vorliegenden Fall greift § 65 Abs. 1 EheG ein, wonach ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, nur den notdürftigen Unterhalt verlangen kann. Diese Vorschrift sieht eine bestimmte Sanktion für den Fall vor, daß der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit ganz oder teilweise selbst herbeigeführt hat. Andererseits schützt sie diesen insoweit, als sein Verhalten keine Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch haben soll, wenn ihm sittliches Verschulden nicht vorgeworfen werden kann. Daß unterhaltsrechtliche Sondervorschriften die Anwendung allgemeiner Rechtsregeln verdrängen, hat der Senat bereits für die Härteklauseln der §§ 66 EheG, 1579 Abs. 1, 1611 Abs. 1 BGB im Verhältnis zur Verwirkung - § 242 BGB - entschieden (BGHZ 84, 280, 283 m.w.N.).
Nicht jede Vernachlässigung der Obliegenheit, die Mittel zum eigenen Unterhalt im Rahmen des Zumutbaren selbst aufzubringen, ist als sittliches Verschulden im Sinne des § 65 Abs. 1 EheG anzusehen. Die Bedürftigkeit muß vielmehr durch Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein, die bei objektiver Wertung sittlich zu mißbilligen sind, wie Arbeitsscheu, Trunksucht, Verschwendung, Spielleidenschaft u.ä. (Hoffmann/Stephan EheG 2. Aufl. § 65 Anm. 8; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 891, 815; s.a. RG LZ 1919, 1238). Derartige Gründe hat im vorliegenden Fall der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (Hoffmann/Stephan a.a.O. Anm. 14) nicht vorgebracht und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es muß daher dabei verbleiben, daß der Klägerin nur die tatsächlich bezogene Altersrente anzurechnen ist.
3.
Soweit das Berufungsgericht von den Einkünften der Klägerin aus Billigkeitsgründen einen Betrag von 200 DM monatlich anrechnungsfrei belassen hat, ist dies entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der Frage der Anrechnung eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten im Rahmen des § 58 Abs. 1 EheG sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771, 772 m.w.N.). Hier durfte das Berufungsgericht dem Umstand Rechnung tragen, daß der Klägerin nach der Scheidung ein sogenannter trennungsbedingter Mehrbedarf erwachsen ist, der dazu führt, daß zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards zusätzliche Mittel aufzuwenden sind (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257). Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Parteien schon seit mehr als 30 Jahren keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben und Mehrkosten getrennter Haushaltsführung im abzuändernden Urteil vom 25. Juni 1952 nicht zugunsten der Klägerin veranschlagt worden sind. Soweit er schon früher seiner Verpflichtung, zum Unterhalt der Klägerin entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen beizutragen, in höherem Maße hätte nachkommen können, kann daraus keine Beschränkung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hergeleitet werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877). Gegenüber den Verhältnissen, die dem abzuändernden Urteil vom 25. Juni 1952 zugrundelagen, ist insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Klägerin seinerzeit keine eigenen Einkünfte erzielt hat, während dies nunmehr der Fall ist. Da sich seinerzeit die Frage der Anrechnung solcher Einkünfte nicht stellte, ist diese nunmehr ohne Bindung an das frühere Urteil zu entscheiden. Die Höhe des Mehrbedarfs der Klägerin hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände mit 200 DM bemessen, was von der Revision auch nicht beanstandet wird.
4.
Nach alledem hat die Klägerin als Unterhalt Beträge zu beanspruchen, die sich aus 474 DM bzw. 512 DM abzüglich ihrer um 200 DM verminderten eigenen Einkünfte ergeben. Dies macht 353,40 DM für Dezember 1930 und 386,10 DM ab 1. Januar 1981 aus. Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten waren auf die Anschlußrevision der Klägerin die im angefochtenen Urteil zugesprochenen Unterhaltsbeträge entsprechend zu ändern.
Richter Portmann ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. Lohmann
Seidl
Krohn
Zysk