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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1996, Az.: VII ZR 224/95

Bauvertragsklausel; Förmliche Abnahme; Ausschluß der VOB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1996
Aktenzeichen
VII ZR 224/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1997, 176 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1997, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1997, 150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 394-395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NWB 1997, 431
  • WM 1997, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1997, 76 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1997, 73-74 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der in AGB eines Bauvertrags enthaltenen Klausel: "Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS, die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentums - an den bzw. die Kunden der DS erfolgt. Die Regelungen der VOB/B § ..... werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen" ist der in S. 2 geregelte Ausschluß der fiktiven Abnahme wirksam, unabhängig davon, daß S. 1 soweit die Abnahme der Werkleistung bei Übergabe des Hauses an den Kunden erfolgen soll, nach §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten zu 1 Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

2

Der Kläger erteilte 1982 der Firma D. St. GmbH & Co. KG (künftig: Fa. DS) den Auftrag, ein schlüsselfertiges Wohnhaus auf seinem Grundstück zum Festpreis von rund 470.000 DM zu errichten. Die Fa. DS vergab die Rohbauarbeiten im März 1983 an die Beklagte zu 1. Vertragsgrundlagen waren u.a. die Vertragsbedingungen für Bauleistungen der Fa. DS sowie teilweise die VOB/B. Nr. 8 dieser Vertragsbedingungen lautet wie folgt:

3

"Die Leistungen des AN bedürfen einer förmlichen Abnahme durch die DS, die im Zeitpunkt der Übergabe des Hauses - bei Eigentumswohnungen bei Übergabe des Gemeinschaftseigentumes - an den bzw. die Kunden der DS er folgt. Die Regelungen der VOB/B/§ 12/5 werden ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Teilabnahmen.

4

Für die Gewährleistung gilt VOB/B/§ 13, jedoch beträgt die Verjährungsfrist in Abänderung von Satz 4 generell 5 Jahre.

5

Verantwortlicher Statiker war der Beklagte zu 2.

6

Mit den Rohbauarbeiten wurde im April 1983 begonnen. Am 20. September 1983 stellte die Beklagte zu 1 der Fa. DS ihre Schlußrechnung, der Zeitpunkt des Zugangs ist streitig. Im Februar 1984 war das Haus weitgehend fertiggestellt. Der Kläger zog ein, verweigerte aber die Abnahme, weil sich erste Baumängel zeigten. In der Folge leitete der Kläger zwei Beweissicherungsverfahren ein, wovon eines nicht nur gegen die Fa. DS, sondern auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Am 4. August 1988 trat die Fa. DS ihre Gewährleistungsansprüche aus ihrem Vertrag mit der Beklagten zu 1 an den Kläger ab.

7

Der Kläger hat mit seiner am 2. November 1989 zugestellten Klage Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung geltend gemacht, zuletzt in Höhe von 124.564,08 DM. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 6.500 DM sowie die Beklagte zu 1 zur Zahlung weiterer 23.664,08 DM verurteilt, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 2 hat die Entscheidung nicht angefochten. Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage wegen Verjährung der Ansprüche des Klägers abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine zweitinstanzlichen Antrage weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt, soweit seine Klage gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) abgewiesen worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht führt aus, die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Fa. DS aus ihrem Vertrag mit der Beklagten habe spätestens Ende 1983 zu laufen begonnen und sei spätestens Ende 1988 abgelaufen. Die vom Kläger Anfang 1984 gegenüber der Fa. DS erklärte Weigerung der Abnahme sei in Bezug auf die Werkleistung der Beklagten ohne Bedeutung. Eine Verweigerung der Abnahme der Fa. DS gegenüber der Beklagten sei nicht bekannt. Aus der Sicht der Fa. DS habe zu einer Abnahme der Rohbauarbeiten im Hinblick auf die Klausel Nr. 8 Abs. 1 ihrer Vertragsbedingungen damals auch kein Anlaß bestanden. Da diese Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoße, greife § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B ein. Die dort geregelte 12-Tages-Frist sei spätestens Ende 1988 abgelaufen gewesen, so daß Ende 1988 Verjährung eingetreten sei.

10

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

11

1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, der Kläger könne die Abnahme der Werkleistung der Beklagten schlüssig namens oder im Auftrag der Fa. DS verweigert haben, hat keinen Erfolg. Wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt, rechtfertigen weder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der als übergangen bezeichnete Sachvortrag die Annahme, die Abnahmeverweigerung des Klägers habe Rechtswirkungen auf den Vertrag der Fa. DS mit der Beklagten gehabt.

12

2. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, das Berufungsgericht habe den in Klausel Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der Vertragsbedingungen der Fa. DS geregelten Ausschluß der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B nicht berücksichtigt, so daß die Ausführungen zum Beginn der Verjährungsfrist rechtsfehlerhaft seien.

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a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Klausel Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbedingungen sei, soweit die Abnahme der Werkleistung der Beklagen "bei Übergabe des Hauses an den Kunden" erfolgen solle, nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist eine in einem Formularvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abnahmeregelung gemäß §§ 9, 10 Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn sie den Zeitpunkt der Abnahme für den Subunternehmer nicht eindeutig erkennen läßt, dieser Zeitpunkt also ungewiß bleibt, oder wenn sie die Abnahme auf einen nicht mehr angemessenen Zeitpunkt nach Fertigstellung der Subunternehmerleistung hinausschiebt (Urteil vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87 - BGHZ 107, 75, 78 f, vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 233/94 - BauR 1996, 378 f - ZfBR 1996, 196).

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Nach der Klausel Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 blieb der Zeitpunkt der Abnahme für die Beklagte als Subunternehmerin ungewiß. Sie konnte ihn weder berechnen noch herbeiführen, da sie auf die Fertigstellung des Bauwerks und die Abnahme des Bestellers keinen Einfluß nehmen konnte. Dies benachteiligte sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

15

b) Zu Unrecht halt das Berufungsgericht die Klausel Nr. 8 Abs. 1 insgesamt für unwirksam.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich, und zwar auch dann, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Klauseln stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, daß von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muß, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (Urteile vom 10. Februar 1993 XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1135 und vom 18. April 1989 X ZR 31/88 = BGHZ 107, 185, 190 f).

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An diesen Grundsätzen gemessen spricht bereits viel dafür, daß die Unwirksamkeit der Regelung über den Zeitpunkt der Abnahme nicht die in Satz 1 geregelte förmliche Abnahme erfaßt. Jedenfalls läßt diese Unwirksamkeit den Ausschluß der fiktiven Abnahme in Satz 2 unberührt. Trotz ihrer sprachlichen Zusammenfassung in einem Absatz sind die Regelungen in Satz 1 und Satz 2 inhaltlich voneinander trennbar und einzeln aus sich heraus verständlich. Beide Sätze weisen einen unterschiedlichen Regelungsgehalt auf, auch wenn sie im Ergebnis jeweils auf ein Hinausschieben des Abnahmezeitpunktes zuungunsten des Auftraggebers zielen. Jedenfalls hat die Unwirksamkeit der Regelung in Satz 1 für die Wirksamkeit der Regelung in Satz 2 keine erkennbare Bedeutung, letztere bleibt auch dann noch sinnvoll, wenn erstere entfällt.

18

c) Der formularmäßige Ausschluß der fiktiven Abnahme hält einer Prüfung nach § 9 AGBG stand. Die fiktive Abnahme entspricht weder einem gesetzlichen Leitbild noch benachteiligt ihr Ausschluß die Beklagte als Subunternehmerin unangemessen.

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d) Das Berufungsgericht durfte mithin den Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Fa. DS nicht an den Ablauf der Frist nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B knüpfen, auf die weiteren Rügen der Revision in diesem Zusammenhang sowie auf die Gegenrügen der Revisionserwiderung hierzu braucht der Senat nicht einzugehen.

20

Da sich der Verjährungsbeginn grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme oder ihrer endgültigen Verweigerung richtet und hierzu tragfähige Feststellungen fehlen, läßt sich der Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung nicht bestimmen.

21

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit die Klage gegen die Beklagte abgewiesen worden ist, nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da Feststellungen zum Beginn der Verjährungsfrist sowie zur Klageforderung im übrigen fehlen, ist dem Senat eine eigene Entscheidung nicht möglich. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.