Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.08.2025, Az.: B 5 R 105/25 B
Teilweise Rücknahme einer Rentenbewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 105/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:220825BB5R10525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 05.06.2023 - AZ: S 60 R 493/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 08.05.2025 - AZ: L 9 R 169/23
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ein Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Wissensvertreters von der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts zurechnen zu lassen.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die teilweise Rücknahme einer Rentenbewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung iHv 14 003,84 Euro.
Er beantragte 2012 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Dabei gab er auch den laufenden Bezug einer Unfallrente an. Die Beklagte gewährte ihm in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab Februar 2015. Sie versäumte es, im Rahmen der Einkommensanrechnung die Unfallrente zu berücksichtigen. Der Ausführungsbescheid wurde der damaligen Rechtsanwältin des Klägers bekannt gegeben. Die Beklagte bemerkte den Fehler anlässlich des Altersrentenantrags des Klägers. Sie nahm den Ausführungsbescheid für den Teilzeitraum von Februar 2015 bis Oktober 2019 teilweise zurück und forderte insoweit Erstattung, die sie wegen ihres Mitverschuldens auf 70 Prozent des überzahlten Betrags reduzierte (Bescheid vom 21.4.2020; Widerspruchsbescheid vom 22.7.2020).
Das SG hat den Rücknahme- und Erstattungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 5.6.2023). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil jedenfalls seine Rechtsanwältin die fehlerhafte Rentenberechnung zumindest dem Grunde nach erkennen konnte. Ihr grob fahrlässiges Nichtwissen von der Rechtswidrigkeit des Ausführungsbescheids müsse sich der Kläger entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen (Urteil vom 8.5.2025).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO wird einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind schon deswegen nicht erfüllt, weil der Kläger keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (vgl zu diesem Erfordernis zB Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3 mwN). Ungeachtet dessen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt. Damit kommt die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO) nicht in Betracht.
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargetan.
a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Der Kläger bringt vor, seiner damaligen Prozessbevollmächtigten sei lediglich der Ausführungsbescheid bekannt gegeben worden, nicht aber die späteren, darauf aufbauenden Rentenbescheide und Anpassungsmitteilungen. Ihm müsse zumindest in Bezug auf Letztere ein schutzwürdiges Vertrauen zugebilligt werden. Der Kläger formuliert dazu die Frage:
Wirkt sich eine einmalige grob fahrlässige Unkenntnis einer anwaltlichen Bevollmächtigten über die Rechtswidrigkeit eines Rentenbescheids auf sämtliche späteren Verwaltungsakte aus, auch wenn diese der Bevollmächtigten nie bekannt gegeben wurden?
Wegen des Einzelfallbezugs ist damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger fragt im Kern danach, ob in seinem Einzelfall die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X bezogen auf den gesamten Erstattungszeitraum erfüllt seien. Eine solche (verdeckte) Tatsachenfrage ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Grundsatzrüge (vgl zB BSG Beschluss vom 2.7.2025 - B 5 R 32/25 B - juris RdNr 7 mwN).
Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man von einer abstrakten Rechtsfrage zu § 45 SGB X oder § 166 BGB ausgehen wollte. Die Beschwerde legt die Klärungsbedürftigkeit einer solchen unterstellten Frage nicht dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist. Zur Darlegung einer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage muss daher unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage noch nicht beantwortet wurde (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). Der Kläger trägt lediglich pauschal vor, über das Zusammenspiel von sozialrechtlichem Vertrauensschutz und zivilrechtlich hergeleiteter Wissenszurechnung sei höchstrichterlich nicht entschieden. Das BSG hat jedoch bereits Entscheidungen zur Wissenszurechnung über die im Zivilrecht entwickelte Figur des Wissensvertreters getroffen. Es hat sich insbesondere mit der Wissenszurechnung im Rahmen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X befasst (vgl BSG Urteil vom 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R - SozR 4 <vorgesehen> RdNr 19 ff mwN). Danach muss sich ein Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Wissensvertreters von der Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts zurechnen lassen. Mit dieser Rechtsprechung, die vom LSG auch zitiert worden ist, setzt der Kläger sich in keiner Weise auseinander. Er zeigt schon deswegen nicht auf, inwiefern der hier zugrundeliegende Sachverhalt Anlass zu weiterer höchstrichterlicher Klärung geben könnte.
b) Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz anforderungsgerecht dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.11.2023 - B 5 R 91/23 B - juris RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt dem nicht.
Der Kläger behauptet eine Abweichung vom Urteil des BSG vom 8.2.2001 (B 11 AL 21/00 R), wonach das Maß der Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X ua nach dem individuellen Einsichtsvermögen des Begünstigten zu beurteilen sei. Er benennt aber schon keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung, mit dem das LSG eigene Maßstäbe aufgestellt habe könnte, die von denjenigen im genannten BSG-Urteil abweichen (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN). Aus dem Vorbringen, das LSG habe nicht auf die konkrete Sachverhaltskenntnis im Einzelfall abgestellt, insbesondere nicht ausreichend zwischen der (Un-)Kenntnis vom Inhalt des Ausführungsbescheids und derjenigen vom Inhalt der folgenden Rentenbescheide und Anpassungsmitteilungen unterschieden, geht nicht hervor, inwiefern das LSG dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff oder anderen Kriterien des BSG im Urteil vom 8.2.2001 widersprochen haben soll. Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen letztlich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung durch das LSG. Auf die behauptete Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 47/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 4.10.2019 - B 12 R 21/19 B - juris RdNr 12).
c) Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler anforderungsgerecht bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl zB BSG Beschluss vom 6.6.2025 - B 5 R 95/24 B - juris RdNr 6). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den hieraus abgeleiteten Maßstäben entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Darin wird gerügt, das LSG habe die Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) verletzt, indem es keine Feststellungen zur Bekanntgabe der späteren Rentenbescheide und Anpassungsmitteilungen getroffen habe. Der bereits vor dem LSG durch seinen Prozessbevollmächtigten rechtskundig vertretene Kläger trägt aber schon nicht vor, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 31.1.2023 - B 5 R 184/22 B - juris RdNr 6 mwN).
Soweit der Kläger es als eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 Halbsatz 1 SGG; Art 103 Abs 1 GG) rügt, dass das LSG die Bekanntgabe der späteren Bescheide und Mitteilungen nicht erörtert habe, ist auch keine Gehörsrüge anforderungsgerecht bezeichnet. Der Kläger hat schon nicht aufgezeigt, zu diesem Gesichtspunkt gegenüber dem LSG vorgetragen zu haben. Ungeachtet dessen verpflichtet der Anspruch aus Art 103 Abs 1 GG die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 15 mwN). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.6.2023 - 2 BvR 2139/21 - juris RdNr 14 f, jeweils mwN). Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Sein pauschales Vorbringen, der Gesichtspunkt der Bekanntgabe habe sich aus der Verwaltungs- und Gerichtsakte aufgedrängt, genügt insoweit nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.