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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1986, Az.: NotZ 4/86

Notar; Aufsichtsbehörde; Verschwiegenheitspflicht; Verstorbener Beteiligter; Anfechtung mit gerichtlicher Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1986
Aktenzeichen
NotZ 4/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.11.1985

Fundstellen

  • DNotZ 1987, 162-163
  • MDR 1987, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht

Amtlicher Leitsatz

Der Notar kann eine Verfügung, durch die ihn die Aufsichtsbehörde anstelle eines verstorbenen Beteiligten von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 14. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Goydke sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die am 11. Juni 1982 verstorbene Erblasserin Elwine H. errichtete am 18. Dezember 1981 vor dem Antragsteller ein öffentliches Testament, in welchem sie ihre Schwiegertochter Hildegard H. im Gegensatz zu einer früher getroffenen letzwilligen Verfügung nicht mehr bedachte und einen Testamentsvollstrecker benannte. Nachdem die Schwiegertochter Einwendungen gegen die Testierfähigkeit der Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 18. Dezember 1981 erhoben hatte, beschloß das Amtsgericht Köln in der Nachlaßsache 32 VI 925/82 am 1. Dezember 1982, Beweis darüber zu erheben. Hierzu sollte der Antragsteller gehört werden. Das Amtsgericht ordnete an, er möge seine Aussage schriftlich zu den Akten reichen, nachdem er sich zuvor durch den Antragsgegner von der Verschwiegenheitspflicht als Notar habe entbinden lassen. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 28. Dezember 1982 beim Antragsgegner, über die Frage der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, brachte aber zugleich - u.a. unter Hinweis auf seine "aussichtslose Erinnerungslage" - Zweifel daran zum Ausdruck, ob die Befreiung angebracht sei. Durch Verfügung vom 4. Januar 1983 befreite ihn der Antragsgegner gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO anstelle der Erblasserin von der Verschwiegenheitspflicht, soweit das Amtsgericht durch den Beweisbeschluß vom 1. Dezember 1982 Beweiserhebung darüber angeordnet hatte, ob die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 18. Dezember 1981 testierfähig gewesen sei. Daraufhin äußerte sich der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht.

2

In dem anschließenden Beschwerdeverfahren 11 T 37/84 ordnete das Landgericht Köln durch Beschluß vom 3. Januar 1985 seine Vernehmung darüber an, ob die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung vom 18. Dezember 1981 und auch schon in der Zeit davor (Dezember 1981) nicht mehr testierfähig gewesen sei, sowie ferner über die Frage "der näheren Umstände bei der vorgenannten Testamentserrichtung". Das Landgericht war der Ansicht, daß die im ersten Rechtszug erteilte Befreiung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Dem trat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1985 entgegen. Ohne ihn zuvor nochmals zu hören, hat der Antragsgegner, veranlaßt durch eine Anfrage des Vorsitzenden der mit der Nachlaßsache befaßten Zivilkammer, dem Antragsteller durch Verfügung vom 21. Mai 1985 eröffnet, nach Einsichtnahme in die Nachlaßakten und unter nochmaliger Abwägung der vom Antragsteller mit Schreiben vom 28. Dezember 1982 geäußerten Bedenken befreie er ihn, unbeschadet der Reichweite der Verfügung vom 4. Januar 1983, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO anstelle der Erblasserin von der Verschwiegenheitspflicht auch insoweit, als das Landgericht durch Beweisbeschluß vom 3. Januar 1985 seine - des Antragstellers - Vernehmung zu den darin genannten Fragen angeordnet habe. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24. Mai 1985 Gegenvorstellungen erhoben mit dem Begehren, der Antragsgegner möge die Verfügung vom 21. Mai 1985 widerrufen. Er hat dabei zum Ausdruck gebracht, daß es ihm allein darum gehe, seine Anhörung auch im Beschwerderechtszug der Nachlaßsache auf eine schriftliche Äußerung zu beschränken. Durch Bescheid vom 30. Mai 1985 hat ihm der Antragsgegner mitgeteilt, daß er - der Antragsgegner - bei seiner Entscheidung bleibe.

3

Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag richtet sich gegen die Verfügung vom 21. Mai 1985. Das Oberlandesgericht hat die Aussetzung ihrer Vollziehung durch Beschluß vom 24. Juli 1985 abgelehnt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ist er am 7. Januar 1986 als Zeuge vom Landgericht Köln vernommen worden; das Beschwerdeverfahren in der Nachlaßsache hat sich durch den Tod des antragstellenden Beteiligten erledigt. Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Rechtsschutzbedürfnis für das beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren bestehe gleichwohl noch weiter.

4

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 = NJW 1975, 930 [BGH 25.11.1974 - NotZ 4/74]). Es hat jedoch keinen Erfolg.

5

1.

Die auf § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senat a.a.O.). Das gilt hinsichtlich des Bescheids vom 21. Mai 1985 auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Antragsgegner den Antragsteller bereits durch Verfügung vom 4. Januar 1983 für eine Äußerung gegenüber dem Amtsgericht von der Pflicht befreit hatte. Denn der jetzt angefochtene Bescheid klärt die Frage, ob der Antragsteller in der in Rede stehenden Nachlaßsache gehalten ist, als Zeuge in einer Verhandlung vor dem Beschwerdegericht zu dem Beweisthema des Beweisbeschlusses vom 3. Januar 1985 auszusagen. Der Bescheid wirkt insoweit über die Befreiung vom 4. Januar 1983 hinaus. Seine Bestätigung durch die Verfügung vom 30. Mai 1985 enthält dagegen keine neue Regelung; sie ist als bloße Wiederholung der früheren Entscheidung kein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 14/83).

6

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber unzulässig; der Antragsteller ist nicht antragsberechtigt. Er wird durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht "in seinen Rechten beeinträchtigt", wie § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es voraussetzt.

7

a)

Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht beschwert den Antragsteller nicht. Sie hat zwar zur Folge, daß er das Zeugnisverweigerungsrecht verliert, das ihm nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als Notar zusteht (§ 385 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 1 FGG). Dieses Recht ist ihm aber nicht im eigenen Interesse eingeräumt. Vielmehr dient es - ebenso wie die Verschwiegenheitspflicht - allein dem Schutz des Beteiligten, den der Notar betreut hat (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 18 Rdn 49). Es steht im freien Belieben des Beteiligten, ob er den Notar von der Verschwiegenheit entbinden und ihm damit das bezeichnete Zeugnisverweigerungsrecht nehmen will oder nicht. Der Notar hat keinen Anspruch darauf, daß der Beteiligte von einer Entbindung etwa aus Gründen absieht, die in der Person des Notars liegen. Insoweit ändert sich nichts, wenn nach dem Tod des Beteiligten an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 BNotOüber die Befreiung zu befinden hat.

8

b)

Der Antragsteller wird durch die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht auch nicht in einem sonstigen rechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt. Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht aus seiner Stellung und seinen Aufgaben als Notar, selbst wenn die Pflicht zur Verschwiegenheit "in der Natur des Notarberufs begründet" (Seybold/Hornig a.a.O. Rdn 1) ist. Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern - im Rahmen seines Auftrags - unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 BNotO). Er hat seine Pflichten unparteiisch zu erfüllen (vgl. § 13 BNotO). Es ist nicht seines Amtes, während eines schwebenden Rechtsstreits darauf hinzuwirken, daß ihn die Aufsichtsbehörde nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen von der Verschwiegenheitspflicht befreit und dadurch möglicherweise den Ausgang des Rechtsstreits beeinflußt. Mit dieser Beurteilung steht es im Einklang, daß § 18 Abs. 1 BNotO die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht von einem Antrag des Notars abhängig macht. Wortlaut und Zweck der Vorschrift geben für die gegenteilige Auffassung des Antragstellers nichts her. Auch aus § 18 Abs. 2 BNotO läßt sich insoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten. In dem dort geregelten Fall kann der Notar zwar um die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Jene Entscheidung ersetzt aber nicht eine notwendige Befreiung durch die Beteiligten; sie dient vielmehr lediglich der Klärung der dem Notar zweifelhaften Frage, ob im Einzelfall überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Seybold/Hornig a.a.O. Rdn 59).

9

3.

Nach allem ist das Begehren des Antragstellers unzulässig, ohne daß es auf weiteres ankäme. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung, ob der Antragsteller von der Anfechtung der Verfügung zum Feststellungsbegehren übergehen könnte, nachdem er inzwischen als Zeuge vom Landgericht vernommen worden ist und sich das dort anhängige Beschwerdeverfahren erledigt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772).

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Goydke
Dittmar
Lamers