Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1994, Az.: BVerwG 11 B 184.94

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Grundsätzliche Bedeutung der Frage zur Zulässigkeit des Entzuges der Fahrerlaubnis nach zwei Jahren ohne weitere Verkehrsauffälligkeiten; Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung beim Eintreten von Umständen nach der letzten behördlichen Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 184.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 14.07.1994 - AZ: 4 L 103/94

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Sie hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob "nach annähernd zwei Jahren die Fahrerlaubnis noch entzogen werden darf, wenn zwischenzeitlich keinerlei Verkehrsauffälligkeiten mehr eingetreten sind" und "keinerlei wesentliche Veränderung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes eingetreten ist". Mit diesen Fragen kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend. Nach der letzten Behördenentscheidung liegende Umstände sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgebend, sondern wirken sich allenfalls für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus (vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 16. Dezember 1994 - BVerwG 11 B 107.94 - m.w.N.). Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß eine rechtswidrige Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis keinen "Vertrauensschutz" begründet, daß vielmehr auch bei unverändertem Sachverhalt die zu Unrecht wiedererteilte Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StVG entzogen werden muß (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1958 - BVerwG 1 B 137.56 - und vom 27. Dezember 1967 - BVerwG 7 B 122.65 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 3 und 28). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, daß nach den vorliegenden medizinisch-psycholgischen Gutachten von Mai 1990 und von September 1992 alles für ein "unkontrolliertes Trinkverhalten" des Klägers auch noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung spricht (BU S. 16 ff.). Diese Beweiswürdigung wirft weder grundsätzliche Rechtsfragen auf, noch hat der Kläger sie mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen. In einem Revisionsverfahren wäre daher nicht entscheidungserheblich, ob - wovon das Berufungsgericht ausgeht - die Eignung eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert von über 1,6 Promille entzogen worden ist, "erst und nur dann (wieder) bejaht werden kann, wenn er u.a. glaubhaft macht, daß er zu dauerhafter Abstinenz entschlossen ist".

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stichworte: Verkehrsrecht/Fahrerlaubnis <DVBl 1991, 1239 ff.>).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Kipp