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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1975, Az.: NotZ 1/75

Voraussetzungen der Zulassung eines Rechtsanwalts zum Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1975
Aktenzeichen
NotZ 1/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 15662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.01.1975

Fundstelle

  • DNotZ 1976, 244-245

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen hat
am 27. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dittmar
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Notarsachen, vom 9. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1945 geborene Antragsteller ist seit Juli 1973 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit August 1973 hat er seinen Amtssitz in Lüchow. Am 1. Mai 1974 wurde das Amtsgericht Lüchow aufgehoben. Seitdem ist der Antragsteller bei dem Amtsgericht Dannenberg als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Kanzlei in Lüchow hat er beibehalten.

2

Im Februar 1974 beantragte er, ihn mit Amtssitz in Lüchow als Notar zuzulassen. Er verwies u.a. darauf, daß er schon vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Amtsgerichtsbezirk Lüchow lange Jahre ansässig gewesen sei. Der Antragsgegner wies den Antrag mit Bescheid vom 15. August 1974 unter Hinweis darauf zurück, daß der Antragsteller noch nicht volle 3 Jahre an dem in Aussicht genommenen Amtssitz als Rechtsanwalt tätig sei. Der hiergegen vom Antragsteller gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt.

3

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

4

1.

Da der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats bestehende Sach- und Rechtslage an (Beschluß des Senats vom 17. März 1975 - NotZ 8/74).

5

Gemäß § 1 der AVNot des Nds. Ministers der Justiz vom 2. Dezember 1974 (Nds. RPfl. S. 293) wird ein persönlich und fachlich geeigneter Rechtsanwalt auf seinen Antrag zum Notar bestellt, wenn er 10 Jahre bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen war und während der letzten 3 Jahre im Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, als Rechtsanwalt ununterbrochen tätig gewesen ist.

6

Beide Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.

7

2.

Gemäß § 2 Abs. 1 AVNot kann von der Einhaltung der in § 1 bestimmten Wartezeiten abgesehen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege liegt, daß eine Notarstelle wieder besetzt oder neu errichtet wird und kein Bewerber vorhanden ist, der die Wartezeiten erfüllt (Satz 1). Die Wartezeit der dreijährigen Bezirksansässigkeit (§ 1 Buchst. b) soll jedoch in der Regel eingehalten werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2).

8

Der Antragsgegner hat es abgelehnt, den Antragsteller in Anwendung des § 2 AVNot zum Notar zu bestellen, weil der Antragsteller die Voraussetzung der dreijährigen Bezirksansässigkeit nicht erfülle und die vorliegenden Umstände es nicht rechtfertigten, eine Ausnahme zu machen. Dies sei nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

9

Diese Handhabung des § 2 AVNot läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

10

3.

Nach den vorliegenden Zahlen über die im früheren Amtsgerichtsbezirk Lüchow und im Amtsgerichtsbezirk Dannenberg in den Jahren 1972 und 1973 angefallenen Notariatsgeschäfte (vgl. BeiA 10 M 263 Bl. 14) liegt es hier an sich im Interesse der Rechtspflege, weitere Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk einzurichten (§ 2 Abs. 2 AVNot). Auch für diesen Fall soll jedoch "in der Regel" die dreijährige Wartezeit der Bezirksansässigkeit eingehalten werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Die Bezirksansässigkeit (§ 1 Buchst. b) soll gewährleisten, daß der um eine Notarstelle sich bewerbende Rechtsanwalt mit den Verhältnissen im Bezirk für die Ausübung des Notaramts hinreichend vertraut ist und die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die angestrebte Notarpraxis geschaffen hat. Dies sind mit § 4 Abs. 2 BNotO zu vereinbarende Anliegen (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/73 = DNotZ 1974, 750), die es rechtfertigen, nur in "besonderen Ausnahmefällen" von der Regelvoraussetzung abzuweichen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1964 - NotZ 5/63 - DNotZ 1964, 696; vom 26. März 1973 - NotZ 9/72).

11

In langjähriger Verwaltungsübung sieht der Antragsgegner von der vollen Ableistung der Wartezeit der Bezirksansässigkeit u.a. dann ab, wenn der Bewerber eine durch den Tod eines Notars verwaiste Notarpraxis übernimmt und die Fortführung dieser Praxis im Interesse der Rechtsuchenden der Angestellten oder der Hinterbliebenen des Notars erwünscht ist. Solche Umstände liegen bei dem Antragsteller nicht vor. Daß einige der im Amtsgerichtsbezirk zugelassenen Notare älter als 70 Jahre sind, kann vor dem Wegfall einer dieser Notarstellen ein besonderes Bedürfnis für die Errichtung einer neuen (zusätzlichen) Stelle nicht begründen.

12

Wie gerichtsbekannt ist, bejaht der Antragsgegner ein besonderes Bedürfnis auch dann, wenn im Amtsgerichtsbezirk nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Bedürfnisnotariate (§ 2 Abs. 2 AVNot) besetzt sind und der Bewerber wenigstens 1 1/2 Jahre der Wartezeit abgeleistet hat. Die letztgenannte Voraussetzung wird inzwischen von dem Antragsteller erfüllt, jedoch trifft es nicht zu, daß im früheren Amtsgerichtsbezirk Lüchow oder im Amtsgerichtsbezirk Dannenberg mindestens die Hälfte der Bedürfnisnotariate unbesetzt sind. Nach den Notariatsgeschäften der Jahre 1972 und 1973 waren im Bezirk Lüchow die an sich erwünschten Stellen zu 6/11, im Bezirk Dannenberg zu 5/7 besetzt. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die nach der geschilderten Verwaltungspraxis eine Berücksichtigung des Antragstellers als geboten erscheinen lassen könnten.

13

4.

Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, daß der Antragsgegner den erst seit September 1973 als Rechtsanwalt zugelassenen Frhr. v. d. B.-H. inzwischen in Hitzacker, das ebenfalls zum Amtsgerichtsbezirk Dannenberg gehört, zum Notar bestellt hat, vermag eine den Gleichheitssatz verletzende Verwaltungsübung nicht aufzuzeigen.

14

Diese Bestellung beruht ersichtlich auf § 2 Abs. 3 Buchst. a AVNot, wonach ein Bedürfnis für die Bestellung eines Bewerbers zum Notar u.a. dann besteht, wenn in einem Ort von größerer eigener, vom Sitz des Amtsgerichts unabhängiger wirtschaftlicher Bedeutung kein oder nur ein Notar seinen Amtssitz hat. Diese Voraussetzungen liegen, wie sich aus den Ausführungen zu 3 ergibt, in Lüchow nicht vor.

15

5.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO, §§ 201, 202 BRAO, § 13 a FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Dr. Krohn
Fortmann
Dittmar