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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.1978, Az.: GSZ 1/77

Berücksichtigung eines eingeschränkten Revisionsantrags bei einer Streitwertberechnung im Revisionsverfahren; Absicht der Nichtdurchführung der Revision bei Antragstellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
GSZ 1/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 70, 365 - 374
  • DB 1978, 1223 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1978, 404-406
  • MDR 1978, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1263-1264 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist.

Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat
am 14. Februar 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer,
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland, sowie
die Richter Fleck, Dr. Hiddemann, Dr. Thumm, Dr. Steffen, Doerry, Bundschuh, Dr. Hoegen und Prof. Dr. Hagen
auf den Vorlagebeschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1977
beschlossen:

Tenor:

Ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers ist bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten Zahlung von 500.000 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat teilweise im Wege der Hilfsaufrechnung, teilweise im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche in Höhe von 20 Mio. DM geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Verurteilung des Beklagten - mit Ausnahme eines Teiles der Zinsforderung - sowie die Abweisung der Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 bis 4 bestätigt; die Widerklage gegen die Klägerin hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und insoweit den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Widerklageforderung an das Landgericht zurückverwiesen. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Oberlandesgericht im Verhältnis zur Klägerin auf 500.000 DM, im Verhältnis zu den Widerbeklagten zu 2 bis 4 auf 20 Mio. DM, den Wert der Beschwer der Klägerin hat es auf 20 Mio. DM festgesetzt.

2

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und der Beklagte Revision eingelegt, ohne zunächst einen Antrag zu stellen. Vor Ablauf der Begründungsfrist und nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der auch die Kosten des Rechtsstreits regelt, hat die Klägerin ihre Revision - unter Vorbehalt einer Begründung - dahin beschränkt, "daß die Abweisung der dem Grunde nach festgestellten Widerklage nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 250 DM" beantragt werde. Am folgenden Tage hat sie die Revision zurückgenommen und beantragt,

den Streitwert auf 250 DM festzusetzen.

3

Der Beklagte hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, ohne zuvor einen Revisionsantrag zu stellen.

4

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 250 DM und für die Revision des Beklagten auf 20.500.000 DM festgesetzt. Er erwägt, den Beschluß von Amts wegen teilweise zu ändern und den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 20 Mio. DM festzusetzen.

5

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der II. Zivilsenat dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG folgende Fragen vorgelegt (vgl. WM 1978, 175):

  1. 1.

    Ist ein eingeschränkter Revisionsantrag des Revisionsklägers bei der Streitwertberechnung im Revisionsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG zu berücksichtigen, wenn der Rechtsmittelkläger schon bei der Antragstellung beabsichtigt, die Revision zurückzunehmen, und den Antrag nur stellt, um die Kosten niedrig zu halten?

  2. 2.

    Sind - bei grundsätzlicher Bejahung der Frage zu 1 - eingeschränkte Revisionsanträge auch insoweit für die Berechnung des Kostenwerts maßgebend, als dadurch die Rechtsmittelsumme unterschritten wird?

6

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen sind gegeben (§ 137 GVG).

7

Insbesondere sind die Vorlagefragen für die Sachentscheidung des vorlegenden Senats erheblich. Zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht führt die Klägerin an, der Streitwertbeschluß des vorlegenden Senats vom 13. Juni 1977 könne wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 3047 - im folgenden: GKG n.F.) nicht mehr geändert werden. Das durch die Revision der Klägerin ausgelöste Rechtsmittelverfahren sei durch die Revisionsrücknahme am 11. Mai 1977 beendet worden. Seit Ablauf des 11. November 1977 sei daher keine Änderung mehr zulässig. Demgegenüber geht der vorlegende Senat davon aus, daß es für den Beginn der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F. nicht auf die Beendigung der Revisionsinstanz, sondern - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - auf die Erledigung der Hauptsache ankomme und diese erst am 24. Oktober 1977 durch die von beiden Parteien abgegebene Erklärung herbeigeführt worden sei, der bis dahin noch im Betragsverfahren beim Landgericht anhängig gewesene Rechtsstreit sei erledigt und auf eine Kostenentscheidung werde verzichtet. Diese Rechtsauffassung ist mindestens vertretbar, und das genügt für die Zulässigkeit der Vorlage (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.54 - GSZ 6/53, insoweit nicht veröffentlicht).

8

III.

Die Fragen des Vorlagebeschlusses sind im übergreifenden Zusammenhang eingeschränkter Revisions- und Berufungsanträge zu sehen, denn § 14 Abs. 1 GKG n.F. sieht eine unterschiedliche Behandlung beider Tatbestände nicht vor. Desgleichen darf die mit der Vorlage aufgeworfene Problematik nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelrücknahme erörtert werden. Sie muß vielmehr in dem größeren Zusammenhang jener Anträge gesehen werden, durch die der Rechtsmittelkläger aus Kostengründen sein Rechtsmittel beschränkt, weil er es nicht durchführen will. Das gemeinsame und entscheidende Merkmal dieser Anträge ist - außer der Absicht Kosten zu sparen - die bei Antragstellung fehlende Absicht, eine Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts herbeizuführen, die das angefochtene Urteil wenigstens teilweise beseitigt. Auf welche Weise der Rechtsmittelzug schließlich beendet werden soll - durch Rechtsmittelrücknahme oder durch "provozierte" Verwerfung oder Nichtannahme der Revision - spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle.

9

1.

Gemäß § 14 Abs. 1 GKG n.F. bestimmt sich im Berufungs- und Revisionsverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers; nur wenn das Verfahren endet, ohne daß solche Anträge innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend. Diese Vorschrift ist nach anfänglichem Schwanken in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ganz überwiegend in dem Sinne verstanden und angewendet worden, daß sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens auch dann nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers richtet, wenn dieser schon bei der Antragstellung beabsichtigt hat, das Rechtsmittel zurückzunehmen, und er den beschränkenden Antrag nur stellt, um die Kosten niedrig zu halten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1962, 258; OLG Celle, NJW 1964, 359; OLG Hamburg, MDR 1964, 514; OLG Hamm, MDR 1964, 931; OLG Düsseldorf, NJW 1971, 147; OLG München, MDR 1974, 590; a.A. noch OLG Düsseldorf, NJW 1960, 1627, aufgegeben in NJW 1962, 258; vermittelnd - zeitlich gespaltener Streitwert - OLG Düsseldorf, MDR 1975, 1027 mit ablehn. Anm. Egon Schneider, gegen letzteren Dinslage, MDR 1976, 235; vgl. ferner Lappe, Gerichtskostengesetz § 14 Rdn. 2; ders. in Rechtspfleger 1957, 332, 334; Markl, Gerichtskostengesetz, § 11 Anm; 4; Schneider, Streitwert-Kommentar, 3. Aufl., Stichwort: Berufung Anm. 4-7; Tschischgale, MDR 1962, 617; Zeiss, ZZP 88, 99). Diese Praxis hat auch der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gebilligt (Beschl. v. 15.5.74 - V ZR 178/72, LM GKG § 11 Nr. 9).

10

2.

Der Große Senat für Zivilsachen kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 GKG n.F., einem Rechtsmittelkläger, der sein Rechtsmittel überhaupt nicht mehr durchführen will, zu einer Verringerung der Kostenlast zu verhelfen, welche über die im Gesetz für die Rechtsmittelrücknahme vorgesehene Kostenermäßigung (vgl. Nr. 1021 und Nr. 1031 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) hinausgeht.

11

a)

Dies zeigt bereits die Entstehungsgeschichte der heutigen Streitwertregelung.

12

§ 14 Abs. 1 GKG n.F. geht zurück auf den inhaltlich im wesentlichen übereinstimmenden § 11 Abs. 2 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I 861). Die Absichten, die mit der letzteren Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren verfolgt wurden, werden in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks II 2545, S. 157 zu Nr. 11) wie folgt erläutert:

"Wenn der Rechtsmittelkläger die Berufungs- und Revisionsanträge erst während der Begründungsfrist (§§ 519, 554 ZPO) einreicht und dabei nur noch eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt, so berechnet sich die Prozeßgebühr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zunächst so, wie wenn das Urteil seinem ganzen Umfang nach angefochten worden wäre. Soweit das Urteil mit den Berufungs- oder Revisionsanträgen endgültig nicht mehr angegriffen wird, ermäßigt sich die Prozeßgebühr gemäß § 30 Satz 2 GKG auf die Hälfte (vgl. u.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen Bd. 1 S. 205; Bd. 7 S. 142 [richtig: S. 143]; Bd. 15 S. 39; Beschl. v. 21. April 1955 - V ZR 188/54; Urt. v. 25. November 1955 - V ZR 188/54).

Nach den §§ 519, 554 ZPO kann die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt werde, noch innerhalb der Begründungsfrist, die zu der Frist für die Einlegung der Berufung oder Revision hinzutritt, abgegeben werden. Da der Rechtsmittelkläger keine Gebührennachteile dadurch erleiden soll, daß er die Überlegungsfrist, die ihm damit gewährt ist, ausnützt, sieht der Entwurf vor, daß sich der Streitwert im Berufungs- und Revisionsverfahren in erster Linie nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers bestimmt. Nur dann, wenn nach diesen Anträgen das Urteil in vollem Umfang angefochten worden ist, oder wenn das Rechtsmittelverfahren endet, ohne daß solche Anträge gestellt werden, oder wenn die Berufungs- und Revisionsanträge nicht innerhalb der Begründungsfrist eingereicht werden, soll die volle Beschwer für den Wert maßgebend sein. Der Nachteil, daß für die verhältnismäßig kurze Zeit von der Einlegung des Rechtsmittels bis zur Stellung der Anträge oder bis zum Ende des Rechtsmittelverfahrens der Streitwert nicht endgültig feststeht, muß gegenüber den berechtigten Interessen des Rechtsmittelklägers zurücktreten."

13

Leitender Gesichtspunkt ist mithin die Erwägung gewesen, der Rechtsmittelkläger solle streitwertmäßig keine Kostennachteile erleiden, die sich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes daraus ergeben konnten, daß er die Überlegungsfristen ausnützte, welche die §§ 519, 554 ZPO ihm (zur Konkretisierung des Rechtsmittelumfangs) einräumten. Die erwähnten Vorschriften gewähren Überlegungsfristen (in der hier maßgeblichen Hinsicht) jedoch nur für die Erklärung, "inwieweit" das Urteil angefochten wird; dagegen betreffen sie nicht die - durch Einlegung des Rechtsmittels bereits vorab entschiedene - Frage, ob das Urteil angefochten werden soll. Ebenso behandelten die in der amtlichen Begründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sämtlich Fälle, in denen der Revisionskläger das Rechtsmittel zumindest in eingeschränktem Umfang durchgeführt hatte. Deshalb ist anzunehmen, daß die Gesetzesverfasser ein Regelungsproblem auch nur in diesem Umfang gesehen und gelöst haben. Aus dieser Sicht haben sie für die Befugnis des Rechtsmittelklägers dessen Absicht vorausgesetzt, das Rechtsmittel - wenigstens teilweise - wirklich durchzuführen (ebenso BGH, Beschl. v. 5. 2. 73 - III ZR 81/72, LM GKG § 11 Nr. 8).

14

b)

Die folgenden Erwägungen zeigen, daß die vorstehend unter 1. dargestellte Handhabung zu Ergebnissen führen kann, die mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar sind:

15

aa)

Aufgrund der Neuregelung des Revisionsrechts durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1863), die neben der Zulassungs- die Annahmerevision einführte, hat sich für die kostenrechtliche Betrachtung insoweit eine neue Situation ergeben, als nunmehr eine "Rechtsmittelsumme" als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision entfällt. Das hat zur Folge, daß auch Antragsbeschränkungen, die unter der Beschwer von 40.000 DM liegen, das Rechtsmittel nicht mehr unzulässig machen. Theoretisch könnte somit eine Revision (im Falle einer über 40.000 DM liegenden Beschwer durch das Berufungsurteil) auch durchgeführt werden, wenn infolge einer Beschränkung des Antrags der Streitwert auf den Betrag der niedrigsten Gebührenstufe (200 DM) gesenkt und damit das Kostenrisiko auf wenige Deutsche Mark gemindert würde. Würde eine solche Antragsbeschränkung schlechthin für die Streitwertberechnung nach § 14 Abs. 1 GKG als maßgebend angesehen, so könnten nach neuem Revisionsrecht nunmehr Revisionen mit einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Kostenrisiko ein gelegt werden. Dies könnte einen Anreiz bilden, auch von vornherein als aussichtslos erkannte Revisionen nur einzulegen, um die Rechtskraft des Urteils hinauszuzögern oder den Gegner bis zur Vergleichsbereitschaft zu zermürben. Das gleiche würde nach der herrschenden Praxis auch für das Berufungsverfahren gelten, da danach selbst die Beschränkung der Berufung auf einen unter der Berufungssumme liegenden Streitwert kostenrechtlich beachtlich ist.

16

bb)

Würde jede Antragsbeschränkung zur Streitwertsenkung führen, so könnte dies darüberhinaus unangemessene Auswirkungen auf die Pflichten des den Rechtsmittelkläger vertretenden Anwalts haben. Der Rechtsmittelkläger, der sich nach Einlegung des Rechtsmittels entschließt, es nicht durchzuführen - sei es wegen nunmehr erkannter Aussichtslosigkeit, sei es wegen eines außergerichtlichen Vergleichs oder anderer Erledigungsgründe -, wäre unter Umständen künftig pflichtgemäß dahin zu beraten, durch eine entsprechende Antragsbeschränkung den Streitwert auf die niedrigste Wertstufe zu senken. Dies aber käme gegebenenfalls der Einführung einer für alle Rechtsmittelrücknahmen einheitlichen Gebühr auf der untersten Gebührenstufe gleich.

17

cc)

Diese Ergebnisse könnten mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit sowie angesichts der mit ihnen verbundenen einschneidenden Änderungen der Streitwertregelung und der dadurch beeinflußten Rechtsmittelpraxis nicht hingenommen werden. Sie wären mit dem dargelegten begrenzten Zweck der kostenrechtlichen Neuregelung des § 14 Abs. 1 GKG n.F. unvereinbar, die nur solche Rechtsmittel im Auge hatte, mit denen noch eine Sachentscheidung angestrebt wird.

18

IV.

Der Große Senat für Zivilsachen verkennt nicht, daß es nicht selten schwierig ist festzustellen, ob ein Rechtsmittelantrag im Sinne von § 14 Abs. 1 GKG n.F. diese Voraussetzung erfüllt. Angesichts der Notwendigkeit, das Kostenverfahren möglichst klar und einfach zu gestalten (zutreffend hierzu OLG Düsseldorf, NJW 1962, 258; Tschischgale, MDR 1962, 617, 618), kann es nicht Aufgabe der Gerichte sein, in jedem Falle nachzuprüfen, ob der eingeschränkte Rechtsmittelantrag im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Fortsetzung des Rechtsstreits gerichtet war. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, daß die Antragsbeschränkung zulässig ist und sich der Streitwert nach den gestellten Anträgen richtet. Nur dann, wenn der Antrag des Rechtsmittelklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, hat die Beschränkung - unbeschadet ihrer Wirksamkeit im übrigen - bei der Streitwertberechnung außer Betracht zu bleiben.

19

Daß das Rechtsmittel "offensichtlich" nicht durchgeführt werden soll, wird in der Regel nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände anzunehmen sein. Ist beispielsweise - wie im Vorlagefall - bei einer einheitlichen Klagegrundlage ein Zahlungsanspruch in Höhe von 20 Mio DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, so liegt ein schutzwürdiges Interesse, die Abänderung dieses Urteils nur in Hohe von 250,- DM zu beantragen, es im übrigen aber rechtskräftig werden zu lassen, eindeutig nicht vor. Hier ist mit Händen zu greifen, daß die Beschränkung der Anfechtung ausschließlich auf kostenrechtlichen Erwägungen beruht und in Wahrheit der Umgehung der Streitwertregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. dient. Das gilt in einem so gearteten Fall selbst dann, wenn der eingeschränkte Antrag nicht zurückgenommen wird; in anderen Fällen mag eine krasse, willkürlich anmutende Einschränkung des Antrags jedenfalls zusammen mit der späteren Rücknahme den sicheren Schluß darauf zulassen, daß der Rechtsmittelkläger kein vernünftiges sachliches Interesse hat, das Rechtsmittel wenigstens in dem beschränkten Umfang durchzuführen, und dies auch schon bei der Antragsbeschränkung nicht wollte. Auch bei nicht bezifferten Klageanträgen - etwa bei Unterlassungsklagen oder aktienrechtlichen Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse - ist eine willkürliche Beschränkung, bei der ein solches Interesse ersichtlich nicht gesteht, bei der Streitwertbemessung nach § 14 Abs. 1 GKG n.F. nicht zu berücksichtigen.

20

Andererseits wird man selbst bei drastischer oder gar unverhältnismäßig erscheinender Einschränkung des Rechtsmittelantrags und dessen späterer Rücknahme nicht stets annehmen können, der Rechtsmittelkläger habe kein vernünftiges Interesse und schon bei der Antragstellung nicht beabsichtigt, das Rechtsmittel wenigstens teilweise durchzuführen. Diese Annahme wäre insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn die Antragsbeschränkung etwa darauf beruht, daß ein wesentlicher Teil des Streitgegenstandes außergerichtlich verglichen worden ist, und der beschränkte Antrag schließlich zurückgenommen wird, weil sich inzwischen auch dessen Gegenstand durch außergerichtlichen Vergleich oder sonst erledigt hat.

21

Da somit die Vorlagefrage zu 1 im Grundsatz zu verneinen war, erübrigt sich die Beantwortung der Vorlagefrage zu 2, die nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist.

Dr. Pfeiffer
Dr. Krüger-Nieland
Fleck
Dr. Hiddemann
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben; Dr. Pfeiffer
Dr. Steffen
Doerry
Bundschuh
Dr. Hoegen
Prof. Dr. Hagen