Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: B 11 AL 15/25 B
Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Arbeitslosengeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 15/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 26935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:281025BB11AL1525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Chemnitz - 10.11.2022 - AZ: S 17 AL 319/21
- LSG Sachsen - 09.05.2025 - AZ: L 3 AL 82/22
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs. 4 S. SGG
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin in der Beschwerdebegründung den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht schlüssig dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87 - SozR 1500 § 160a Nr 60). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN). Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung mit diesen Aspekten substantiiert auseinandersetzen. Für eine Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG durch eine Regelung muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Gleich- oder Ungleichbehandlung bestehen soll. Dabei ist auch auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung beziehungsweise deren Fehlen einzugehen (BVerfG vom 15.4.2024 - 1 BvR 2076/23 - juris RdNr 12 mwN).
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Alg geltend, obwohl sie - entsprechend ihrer Darstellungen in der Beschwerdebegründung - innerhalb der Rahmenfrist nur 225, höchstens aber 316 anstatt der erforderlichen 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Sie formuliert als Frage grundsätzlicher Bedeutung: "Ist § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als daß ein Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld nur dann entstehen kann, wenn der/die Arbeitslose in der Rahmenfrist gem. § 143 SGB III mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat?". In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, dass sich eine Ungleichbehandlung ua daraus ergebe, dass nur diejenigen Beschäftigungen für einen Anspruch auf Alg berücksichtigt würden, bei denen sich eine Versicherungspflicht ergebe, während dies bei geringfügigen und sog versicherungsfreien Beschäftigungen nicht der Fall sein solle. Ferner ergebe sich eine Ungleichbehandlung daraus, dass ihr ein Anspruch auf Alg dem Grunde nach verwehrt werde, weil sie die 360 Tage (Anwartschaftszeit) nicht erreiche.
Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes lässt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zum Versicherungs- und Äquivalenzprinzip in der Arbeitslosenversicherung (vgl BVerfG vom 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 - BVerfGE 51, 115 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76] = SozR 4100 § 112 Nr 10; BVerfG vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226 = SozR 3-4100 § 111 Nr 6; BSG vom 24.9.2024 - B 11 AL 5/23 R - SozR 4-4300 § 150 Nr 6 RdNr 25; vorgesehen auch für BSGE) vermissen. Insoweit versäumt es die Klägerin in der Beschwerdebegründung zugleich darzutun, inwieweit Zeiten einer (versicherungsfreien) Beschäftigung denjenigen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden müssten. Vielmehr beschränkt sich die Begründung darauf, zu behaupten, zwischen beiden Gruppen Beschäftigter bestünden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, obwohl naheliegt, dass bei einer Versicherungsleistung der Umstand einer vorbestehenden Versicherung maßgebliches Differenzierungskriterium ist.