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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1980, Az.: III ZR 91/79

Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant; Verzicht des Rechtsanwalts auf die Erhebung von Gebühren, wenn im Gegenzug der Mandant ihm Mandate Dritter vermittelt; Auswirkungen einer nichtigen Gebührenabrede auf den Beratungsvertrag; Möglichkeit der nachträglichen Geltendmachung der Gebührenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1980
Aktenzeichen
III ZR 91/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 02.05.1979
LG Freiburg

Fundstellen

  • JZ 1980, 733-734 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2407-2408 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Jürgen P., K. straße ..., F.

Prozessgegner

Gerhard S., B. Straße ... F.

Amtlicher Leitsatz

Der allgemeine Verzicht eines Rechtsanwalts auf Gebühren gegenüber einem Mandanten gegen dessen Verpflichtung, ihm Mandate Dritter zu vermitteln, ist sittenwidrig.

Die Nichtigkeit einer solchen Gebührenabrede läßt die Wirksamkeit des Anwaltsvertrages grundsätzlich unberührt; die nachträgliche Geltendmachung der gesetzlichen Vergütung enthält unter diesen Umständen aber regelmäßig einen unzulässigen Widerspruch zu dem früheren Verhalten des Rechtsanwalts.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1980
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Vergütung anwaltlicher Leistungen.

2

Seit dem Jahr 1968 vermittelte der Beklagte, Inhaber eines Auto-Verleihs und eines Autohauses in F., zunächst dem späteren Sozius des Klägers, nach Gründung der Sozietät am 1. Januar 1971 dieser selbst, zahlreiche sogenannte Fremdmandate von Kunden seiner Betriebe zur Regulierung von Unfallschäden. Zur selben Zeit erteilte der Beklagte zuerst dem Sozius des Klägers, später der Sozietät zahlreiche sogenannte Eigenmandate, die ihn persönlich oder seine Unternehmen betrafen.

3

In diesem Rechtsstreit macht der Kläger Honorarforderungen aus 97 nach dem 1. Januar 1971 bis Anfang des Jahres 1973 erteilten Eigenmandaten in Höhe von insgesamt 62.112,24 DM geltend, abzüglich der im Auftrag des Beklagten eingezogenen Beträge von insgesamt 18.308,57 DM.

4

Der Kläger hat vorgetragen, in den Jahren 1971 bis 1973 habe er dem Beklagten nur in Einzelfällen neben den Auslagen auch Gebühren in Rechnung gestellt, weil von Anfang an vorgesehen gewesen sei, diese Honorare in einem Beratungsvertrag zu berücksichtigen. Der Beklagte habe sich aber geweigert, den mit ihm abgesprochenen und schon schriftlich fixierten Beratungsvertrag vom 16. November 1972 zu unterzeichnen; er habe auch keine Fremdmandate mehr vermittelt und zuletzt verlangt, alle Eigenmandate niederzulegen. Es müsse daher jetzt nach den Sätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - abgerechnet werden.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 43.646,67 DM nebst Zinsen abzüglich eingegangener 484,03 DM und 1.149,71 DM zu zahlen.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und widerklagend begehrt, den Kläger zu verurteilen, an ihn 18.308,57 DM nebst Zinsen zu zahlen.

7

Der Beklagte hat vorgetragen, im Jahre 1968 habe er zunächst mit dem Sozius des Klägers, später auch mit diesem selbst vereinbart, die Eigenmandate sollten gegen Erstattung nur der tatsächlichen Auslagen bearbeitet und als Gegenleistung von ihm, dem Beklagten, laufend Fremdmandate vermittelt werden. So sei grundsätzlich auch verfahren worden. Der Kläger habe den Abschluß eines Beratungsvertrages erst angestrebt, als er nicht mehr so viele Fremdmandate erhalten habe, weil auch die Eigenmandate schleppend und nachlässig bearbeitet worden seien. Der Vertragsentwurf des Klägers habe eine Abgeltung der vorangegangenen anwaltlichen Leistungen nicht vorgesehen. Honorarforderungen aus dem Jahr 1971 seien verjährt, die restlichen Gebührenansprüche mindestens verwirkt.

8

Der Kläger hat gegenüber der Widerklage angeführt, selbst wenn die vom Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen worden wäre, könnte sich der Beklagte nicht auf sie berufen, weil er sich selbst nicht an sie gehalten habe. Der Beklagte habe mehr als ein Drittel der bei ihm angefallenen Fremdmandate anderweitig vergeben und die Schäden vielfach selbst reguliert.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt, dagegen der Widerklage wegen einer Aufrechnung des Klägers mit Ansprüchen auf Auslagenersatz nur in Höhe von 13.586,37 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, soweit ihnen bisher nicht entsprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet.

11

1.

Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision zutreffend davon ausgegangen, daß die von ihm festgestellte - ursprünglich nur zwischen dem Sozius des Klägers und dem Beklagten geschlossene - Vereinbarung über die Bearbeitung der Eigenmandate auch gegenüber dem Kläger gilt. Dazu bedurfte es keiner von der Revision vermißten besonderen Feststellungen.

12

Mitglieder einer Anwaltsgemeinschaft sind regelmäßig - für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich - in der Form einer bürgerlichen Gesellschaft miteinander verbunden. Wer ein Mitglied einer solchen Gemeinschaft beauftragt, schließt den Anwaltsvertrag regelmäßig, weil dies für ihn günstiger ist, nicht nur mit dem seine Sache bearbeitenden Anwalt, sondern mit allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten. Im Zweifel soll jedes Mitglied der Gemeinschaft jedes andere ersetzen, insbesondere vertreten können (BGHZ 56, 355, 357 m.w.Nachw.; Riedel/Sußbauer BRAGO 4. Aufl. § 5 Rdn. 2).

13

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision fehlt ein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien die Erteilung der Aufträge hier anders gehandhabt haben. Hat der Beklagte aber seine Aufträge den beiden in der Anwaltsgemeinschaft zusammengeschlossenen Rechtsanwälten (Kläger und Sozius) erteilt, so gelten diese auch gegenüber dem Kläger mit den ihrem Abschluß zugrunde liegenden Bedingungen und damit, soweit sie Bestandteil von Aufträgen war, auch die schon erwähnte Vereinbarung.

14

2.

Der Kläger kann die eingeklagten Honorarforderungen im eigenen Namen geltend machen, obwohl sie nach dem 1. Januar 1971 und damit nach Gründung der Anwaltssozietät entstanden sind. Das hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen.

15

Vergütungsansprüche der Mitglieder einer Anwaltsgemeinschaft gehören im allgemeinen zu dem nach § 719 Abs. 1 BGB gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen (BGHZ 56, 355, 359). Regelmäßig ist aber jedes Mitglied der Sozietät berechtigt, den Vergütungsanspruch als Gesamtgläubiger im eigenen Namen geltend zu machen (Senatsurteil vom 29. April 1963 - III ZR 211/61 = NJW 1963, 1301; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 5 Rdn. 2; Gerold/Schmidt BRAGO 6. Aufl. § 5 Rdn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 18. Aufl. § 5 BRAGO Anm. 1). Die unstreitig vom Sozius des Klägers erklärte "Abtretung" seiner Rechte bestätigt, daß die Parteien von der Regel nicht abweichen wollten.

16

3.

Die Revision setzt mit ihrer Behauptung, aus der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Handhabung lasse sich angesichts der dagegen sprechenden Indizien auf eine rechtsverbindliche Einigung der Parteien über eine auf die Auslagenerstattung beschränkte Abrechnung der Eigenmandate des Beklagten nicht schließen, ihre nicht zwingende Beweiswürdigung an die Stelle der des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

17

Die von der Revision besonders erwähnte Vereinbarung vom 5. Juni 1972 betraf unstreitig nicht die vom Beklagten erteilten Eigenmandate und konnte daher über deren Behandlung nichts Zwingendes ergeben.

18

Die vom Kläger ausdrücklich für die Richtigkeit seiner Darstellung genannten Entwürfe eines Beratungsvertrages vom 16. November 1972 sahen, was die Revision nicht angreift, die Zahlung von Gebühren für die bereits übernommenen Eigenmandate nicht vor.

19

4.

Das Berufungsgericht hat die von ihm festgestellte Vereinbarung zwar als standeswidrig (vgl. § 40 der aufgrund des § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassenen Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer idF vom 2./3. Mai 1963 - jetzt § 51 der Richtlinien idF vom 21. Juni 1973), nicht aber als sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB angesehen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.

20

a)

Nach jetzt allgemeiner Meinung begründet allerdings nicht Jede Standeswidrigkeit einer Vereinbarung zugleich ihre Sittenwidrigkeit. Regelmäßig bedarf es besonderer und damit weiterer Umstände, die einem standeswidrigen Verhalten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken (BGHZ 60, 28, 33; BGHZ 22, 162, 165; Senatsurteil vom 8. Juli 1976 - III ZR 155/73 - S. 28; Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 72). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

21

b)

Nach § 3 BRAGO ist das Verlangen einer höheren als der gesetzlichen Vergütung zulässig. Dagegen widerspricht die Vereinbarung einer geringeren als der gesetzlichen Vergütung schon deshalb grundsätzlich den Vorschriften der Rechtsanwaltsgebührenordnung, weil die darin vorgesehenen Vergütungen ein Mindestentgelt darstellen (Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 6; Schumann/Geißinger a.a.O. § 1 Rdn. 43). Nur im Einzelfall kann aus besonderen Gründen, etwa bei der Vertretung eines Kollegen, wegen einer Notlage des Mandanten oder sonst aus Billigkeitsgründen, auf die Vergütung nachträglich ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 41 Abs. 2 und 4 der Richtlinien 1963). Eine Ausnahme für den hier wesentlichen vorherigen allgemeinen Verzicht auf Gebühren für eine ganze Gruppe noch nicht bekannter Mandate kennt das Standesrecht dagegen nicht. Er ist schlechthin standeswidrig.

22

c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von den Parteien getroffene Gebührenregelung sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB.

23

aa)

Der vom Kläger aufgrund der Vereinbarung ausgesprochene Gebührenverzicht war geeignet, den Beklagten an seine Praxis zu binden. Der Kläger verschaffte sich dadurch einen erheblichen unzulässigen Vorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten (Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 2; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 3 Rdn. 6; Schumann/Geißinger a.a.O. § 1 Rdn. 44, 45; Gerold MDR 1954, 23).

24

Der Verzicht war wirtschaftlich von Gewicht. Die Vereinbarung verpflichtete den Kläger, gegenüber dem Beklagten bei Eigenmandaten allgemein auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, solange der Beklagte Fremdmandate vermittelte. Der Beklagte ersparte dadurch bei Eigenmandaten sämtliche Gebühren.

25

Die Vereinbarung erfaßte alle Eigenmandate. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Klägers gehörten dazu Aufträge der verschiedensten Art, darunter auch solche von erheblichem Streit- oder Gegenstandswert. Die Zahl der Eigenmandate war nicht unbedeutend. Insgesamt sind Hunderte von Sachen Gegenstand der Vereinbarung gewesen, deren Bearbeitung sich über Jahre erstreckt hat.

26

Ein billigenswerter Anlaß für den Verzicht des Klägers ist nicht zu erkennen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Beklagte als Inhaber mehrerer Unternehmen aus anerkennenswerten Gründen auf ein solches Entgegenkommen angewiesen war.

27

bb)

Die Vereinbarung der Parteien begegnet weiter im wesentlichen aus denselben Gründen durchgreifenden Bedenken, die gegen Erfolgshonorare grundsätzlich zu erheben sind.

28

Ein Rechtsanwalt darf sich als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) nur von Rücksichten auf die von ihm vertretene Sache leiten lassen. Deshalb muß er sich gegenüber seiner Partei die erforderliche Freiheit bewahren. Diese Unabhängigkeit gefährdet er, wenn er sein Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner Dienste mit den Interessen des Auftraggebers dadurch verquickt, daß er es in Beziehung zum Erfolg des Rechtsstreits setzt (Senatsurteil vom 5. April 1976 - III ZR 79/74 = WM 1976, 1135, 1137; BGHZ 39, 142, 145; Gerold/Schmidt a.a.O. § 3 Rdn. 13).

29

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei der erfolgreichen Besorgung von Eigenmandaten des Beklagten seine Gebühren von erstattungspflichtigen Gegnern beigetrieben. Im Ergebnis hat der Kläger daher aufgrund der Vereinbarung nur in solchen Fällen auf Gebühren verzichtet, in denen ein erstattungspflichtiger und zahlungsfähiger Gegner nicht vorhanden war. Die dem Beklagten bei Eigenmandaten zugesagte Gebührenfreiheit wirkte sich mithin für den Kläger nur in Sachen aus, in denen es an einem durchsetzbaren Erstattungsanspruch fehlte. Der Kläger konnte somit nur im Erfolgsfall mit dem Eingang von Gebühren rechnen. Er mußte daher, ähnlich wie bei einem Erfolgshonorar, bei dem eine Vergütung nur im Erfolgsfall geschuldet wird, nicht nur aufgrund des ihm erteilten Auftrags, sondern auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse bestrebt sein, die ihm übertragenen Sachen möglichst erfolgreich durchzuführen, weil er nur dann, abgesehen von den gleich zu würdigenden Eingängen aus Fremdmandaten, mit Gebühreneinnahmen rechnen konnte.

30

Der Kläger gefährdete seine Unabhängigkeit gegenüber dem Beklagten auch deshalb, weil er für die Entlohnung seiner Dienste bei Eigenmandaten, hier abgesehen von Zahlungen erstattungspflichtiger Gegner, allein auf Gebühren aus, Fremdmandaten angewiesen war. Nur wenn der Ertrag aus Fremdmandaten dem für die Bearbeitung der Eigenmandate erforderlichen Aufwand entsprach, konnte der Kläger insoweit mit angemessenen Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit rechnen. Er mußte daher besorgt sein, möglichst viele vom Beklagten vermittelte Fremdmandate zu erhalten, weil er auf andere Weise einen Ausgleich seiner Bemühungen für Eigenmandate nicht oder nur in beschränktem Umfang erwarten konnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermengte der Kläger daher seine anwaltlichen Aufgaben mit dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit und gefährdete auf diese Weise seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt.

31

Diese erheblichen Verstöße gegen das Standesrecht verlieren nicht dadurch an Gewicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, daß das Verhältnis von Fremd- zu Eigenmandaten bei 4 bis 5 zu 1 zugunsten der Fremdmandate gelegen hat. Der Kläger mag daher vom Beklagten wirtschaftlich nicht abhängig gewesen sein. Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, daß es sich bei diesem Umstand nur um einen der in diesem Zusammenhang wesentlichen Gesichtspunkte handelt.

32

cc)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannten beide Parteien die Umstände, aus denen sich die Standes- und auch Sittenwidrigkeit ihrer Vereinbarung ergibt. Für den Beklagten lag der wirtschaftliche Vorteil, den diese Vereinbarung ihm bot, auf der Hand. Sind aber die die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts prägenden Umstände den Parteien bekannt, so ist es für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB unerheblich, ob sie sich auch der Sittenwidrigkeit bewußt waren oder ob sie, in falscher Bewertung der Umstände, ihr Verhalten für zulässig erachtet haben (BGH Urteil vom 22. Januar 1976 - II ZR 90/75 = WM 1976, 289, 291).

33

5.

Entgegen der Auffassung der Revision stehen dem Kläger trotz der Nichtigkeit der Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren nicht zu.

34

Die Unwirksamkeit einer Gebührenabrede führt nicht notwendig zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, zu dem sie gehört. Sollen gesetzliche Vorschriften einen Beteiligten vor Benachteiligungen schützen, wie hier das anwaltliche Gebühren- und Standesrecht, so beschränkt sich die Nichtigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes auf die unzulässige Abrede; § 139 BGB ist insoweit nicht anwendbar (BGH Urteil vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 138/60 = JZ 1962, 369; RGZ 146, 116, 119; vgl. auch BGHZ 18, 340, 348 f.). Da hier, abgesehen von der gebührenrechtlichen Seite, kein Anhalt für eine Nichtigkeit der über die Eigenmandate geschlossenen Anwaltsverträge besteht, ist von der Wirksamkeit dieser Verträge auszugehen. Trotzdem kann der Kläger wegen seines früheren Verhaltens in diesen Sachen ein Entgelt nicht mehr verlangen. Daher ist dem Berufungsgericht insoweit im Ergebnis beizupflichten.

35

Ein Recht kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich der eine Teil mit seinem gegenwärtigen Verhalten in einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise mit seinem früheren von ihm zu vertretenden Verhalten in Widerspruch setzt (BGB-RGRK 12. Aufl. § 242 Rdn. 89; Münchener Komm./Roth § 242 Rdn. 295 ff. jeweils m.w.Nachw.).

36

Der Kläger verstößt in dieser Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf das anwaltliche Gebührenrecht nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich unter Verstoß gegen eben dieses Gebührenrecht verzichtet hat. Bei dem Abschluß der Anwaltsverträge und der damit verbundenen Vereinbarungen war es allein Sache des Klägers, auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebühren- und Standesrechts zu achten.

37

Nach den schon in anderem Zusammenhang gewürdigten Feststellungen des Berufungsgerichts wollte der Kläger gegen Vermittlung von Fremdmandaten auf Gebühren bei Eigenmandaten verzichten und nur Auslagen geltend machen. Der Beklagte konnte daher erwarten, daß Eigenmandate gebührenfrei erledigt würden, wenn und solange er dem Kläger Fremdmandate vermittelte. Unstreitig ist der Beklagte dieser Verpflichtung bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1972 nachgekommen. Mit der nachträglichen Geltendmachung von Gebühren bei Eigenmandaten verletzt der Kläger daher das von ihm selbst geschaffene Vertrauen des Beklagten darauf, diese Sachen würden gebührenfrei erledigt. Trotz der Standeswidrigkeit dieser Zusage bleibt der Kläger an sie gebunden, weil er diesen Verstoß gegen das Standes- und das Gebührenrecht zu vertreten hat (vgl. BGHZ 18, 340, 348).

38

6.

Die Widerklage ist in dem Umfang begründet, in dem das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.

39

Die Nichtigkeit der Gebührenabrede berührt nicht die Verpflichtung des Beklagten, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung für den Beklagten erlangt hat, an diesen nach §§ 675, 667 BGB herauszugeben. Die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit Honorarforderungen geht ins Leere, weil dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keine zur Aufrechnung geeigneten Vergütungsansprüche zustehen.

40

Da über die Höhe der dem Beklagten somit gebührenden Beträge kein Streit besteht, mußte die Revision auch insoweit erfolglos bleiben.

Krohn,
Tidow,
Peetz,
Kröner,
Richter Boujong befindet sich in Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn