Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1988, Az.: 4 StR 222/88
Ausschluss der Pflichtverteidigung wegen Verstoß gegen die Kleiderordnung; Besorgnis der Befangenheit des Richters auf Grund des Verstoßes gegen die Kleiderordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 13.11.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1988, 417
Verfahrensgegenstand
Sexuelle Nötigung u.a.
Prozessführer
Karl-Heinz Hermann Otto W. aus H., geboren am ... 1960 in G., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. August 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Körperverletzung" (gemeint ist "in Tateinheit mit") zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen Pkw eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).
1.
Der Vorsitzende der Strafkammer hatte zu Beginn der Verhandlung beanstandet, daß der Pflichtverteidiger des Angeklagten einen dunklen Pullover unter der Robe trug und nicht erkennbar war, "ob darunter ein Langbinder getragen wurde". Nachdem der Verteidiger die Aufforderung des Vorsitzenden, "gemäß der Kleiderordnung aufzutreten und zu zeigen, ob er einen weißen Langbinder trage", abgelehnt hatte, entband der Vorsitzende den Verteidiger von der Pflichtverteidigung und setzte die Hauptverhandlung aus.
Noch am gleichen Tage lehnte der Verteidiger im Auftrag des Angeklagten den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte u.a. aus, "das Verfahren des Vorsitzenden (gebe) jedem vernünftigen Angeklagten den Eindruck, der Vorsitzende lebe in Feindschaft zum Verteidiger", und jeder vernünftige Angeklagte müsse, "wenn er gezwungen ist, aus der Haft vorgeführt, derartige Verhaltensweisen eines Strafkammervorsitzenden mit zu erleben, davon ausgehen, daß dieser Strafkammervorsitzende nicht mehr in der Lage ist, ihm gegenüber vorurteilslos und unbefangen zu urteilen, es sei denn, um den evtl. Preis eines Verteidigerwechsels".
Die Strafkammer lehnte den Befangenheitsantrag ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters unter Beteiligung eines anderen Richters als unbegründet ab, "da der Hinweis des Vorsitzenden ... auf die ... Amtstracht bei den Gerichten keinem am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß gibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Vorsitzenden zu zweifeln".
2.
Die Strafkammer hat den Ablehnungsantrag zu Unrecht verworfen. Der Senat hat die im Ablehnungsantrag enthaltene Begründung nach Beschwerdegrundsätzen zu würdigen (BGHSt 23, 265 ff.). Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte Anlaß hatte, an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu zweifeln. Dabei konnte der Grund hierfür nicht - wie die Strafkammer angenommen hat - in dem Hinweis des Vorsitzenden auf die Amtstracht der Rechtsanwälte liegen. Vielmehr leitete sich diese Besorgnis daraus her, daß der Vorsitzende - worauf die Strafkammer in ihrem Beschluß nicht eingeht - die seiner Ansicht nach unvorschriftsmäßige Kleidung des Verteidigers zum Anlaß genommen hatte, den Verteidiger von der Verteidigung zu entbinden. Eine unvorschriftsmäßige Kleidung des Verteidigers (vgl. aber Nr. 2.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift über die Amtstracht bei den Gerichten des Ministeriums der Justiz vom 3. September 1981, Justizblatt Rheinland-Pfalz 1981, S. 221, wonach Rechtsanwälte "entsprechende Kleidungsstücke in unauffälliger Farbe tragen" können) hätte jedoch höchstens Veranlassung zu einer Mitteilung des Vorsitzenden an die Rechtsanwaltskammer geben können; ein Grund für eine Zurücknahme der Verteidigerbestellung konnte darin nicht gefunden werden, weil der ordnungsgemäße Verfahrensablauf hierdurch nicht gefährdet war (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 143 StPO Rdn. 3 ff. m. w. Nachw. und den in dieser Sache ergangenen Beschluß des OLG Zweibrücken, abgedruckt in NStZ 1988, 144).
Durch dieses Verhalten des Vorsitzenden wurde dem unter einem schweren Vorwurf stehenden, seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten wegen (möglicher) Nichteinhaltung der Kleiderordnung eines Rechtsanwalts der Verteidiger seines Vertrauens entzogen. Das konnte in dem Angeklagten, für den in diesem Verfahren viel auf dem Spiel stand, die Befürchtung aufkommen lassen, der Vorsitzende werde die Interessen des Angeklagten auch sonst nicht ausreichend berücksichtigen (vgl. BGH StV 1988, 281, 282). Die Frage der Begründetheit des Ablehnungsantrags ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (BGHSt 24, 336, 338) [BGH 27.04.1972 - 4 StR 149/72]. Hier konnte aber auch ein vernünftig denkender Angeklagter die begründete Besorgnis hegen, der Vorsitzende sei ihm gegenüber nicht unbefangen und geneigt, auf ein nicht genehmes Verhalten des Angeklagten oder seines Verteidigers in einer seiner Sache nachteiligen Weise zu reagieren. Der Angeklagte hatte somit Grund zu der Annahme, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 21, 334, 341; BGH StV 1985, 2).
Da der Ablehnungsantrag somit zu Unrecht verworfen worden ist, liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 3 StPO) vor, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf