Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1951, Az.: III ZR 198/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 198/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1952, 425 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Gartenbauarchitekten Jean H., U. bei O.,
Prozessgegner
den Gärtner Christian W., U. bei O.,
Amtlicher Leitsatz
Auch bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel beschlossen:
Tenor:
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision bewilligt.
Gründe:
Die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision ist weder eine Notfrist, noch wird sie unter den anderen in §233 Abs. 1 ZPO aufgezählten Fristen ausdrücklich genannt, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. Wegen der Gleichheit des Grundes mit den in §233 Abs. 1 ZPO aufgezählten Fristen ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch auch bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision zulässig (so auch RGZ 156, 158; Anm. dazu in ZZivPr 61, 225; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5. Aufl. §77 II 1, §140 VI 1; Baumbach, 20. Aufl. §556 Anm. II; Stein-Jonas 17. Aufl. §556 Anm. I). Eine solche Auslegung des §233 Abs. 1 ZPO ist besonders dann erforderlich, wenn man sich der Ansicht anschliesst, eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschlussrevision sei unstatthaft (BGH vom 21.5.1951 - II ZR 65/51 - abgedruckt in Lindenmaier-Möhring §556 ZPO Leitsatz 1).