Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1951, Az.: II ZR 65/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 65/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 695 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 605 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1951, 386-387
Prozessführer
der Firma P. van W. & Cie., GmbH., vertreten durch ihre Geschäftsführerin Ehefrau van W. in F., Großmarkthalle,
Prozessgegner
die Firma N. & Co., GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer in D., K.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschlussrevision ist nicht statthaft. Der in R. s. Z. Bd. 156 S. 157 vertretenen Gegenmeinung kann mit der überwiegenden Lehre nicht gefolgt werden.
Tenor:
wird der Antrag der Revisionsbeklagten, die Frist zur Begründung der Revision zu verlängern, abgelehnt.
Gründe:
Gegen das am 24. März 1951 zugestellte Urteil des O.L.G.'s in Frankfurt am Main hat die Beklagte am 24. April 1951 Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision läuft daher am 24. Mai 1951 ab (§554 Abs. 2 S. 2 ZPO). Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1951 hat die Klägerin beantragt, diese Frist mit Rücksicht auf die beabsichtigte Anschlussrevision um einen Monat zu verlängern.
Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision läuft nach §556 Abs. 1 ZPO mit der Frist zur Begründung der Revision ab. Eine ausdrückliche Bestimmung, dass die in §556 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist verlängert werden könnte (§224 Abs. 2 ZPO) enthält das Gesetz nicht. Daraus, dass §554 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zulässt, kann nicht geschlossen werden, dass diese nach dem Zusammenhang (Abs. 1 aaO) dem Revisionskläger eingeräumte Vergünstigung auch dem Revisionsbeklagten für eine Anschlussrevision zugute käme. Die in RGZ Bd. 156 S. 157 geäusserte Auffassung, dass daraus, dass der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zugleich die Einlegung der Anschlussrevision und deren Begründung (§556 Abs. 2 ZPO) zeitlich begrenze, folge, dass auch dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit gegeben sein müsse, die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäss §554 Abs. 2 S. 2 ZPO zu beantragen, kann nicht geteilt werden.
Das RG erwägt a.a.O., der Revisionsbeklagte müsse die von ihm benötigte Zeit haben, um sich über die Einlegung der Anschlussrevision schlüssig zu werden und um sie zu begründen; wenn er auch selbständig Revision hätte einlegen können, so sei er doch dadurch, dass sein Prozessgegner den Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gebracht habe, vor eine neue Lage und vor neue Entschlüsse gestellt worden; es könne ihm nicht zugemutet werden, im voraus für den Fall, dass sein Gegner Revision einlege, einen Anwalt zu bevollmächtigen, und es liege kein Grund vor, ihn von den Entschliessungen seines Prozessgegners weiter abhängig zu machen, als es das Gesetz vorschreibe; bei der allgemeinen Fassung des §554 Abs. 2 S. 2 ZPO bestehe keine Notwendigkeit, diese Vorschrift dahin auszulegen, dass die Revisionsbegründungsfrist nur auf Antrag des Revisionsklägers verlängert werden dürfe.
Demgegenüber ist mit Z.Z.P. 61 S. 226 darauf hinzuweisen, dass die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist zu Gunsten des Revisionsbeklagten in Wahrheit eine Verlängerung der in §556 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 2 ZPO dem Revisionsbeklagten gesetzten Fristen bedeuten würde, obwohl sie bei dieser Vorschrift nicht, wie §224 Abs. 2 ZPO es verlangt, besonders bestimmt ist und §556 Abs. 2 S. 3 nur die entsprechende Anwendung von §554 Abs. 3 und 6, nicht aber des Abs. 2 vorsieht. Es besteht auch kein Anlass, aus der Abhängigkeit des Revisionsbeklagten von der für den Revisionskläger laufenden Begründungsfrist zu folgern, dass er auch des dem Revisionskläger eingeräumten Vorteils der Fristverlängerung selbständig teilhaftig werden müsse. Mit Recht wird in Z.Z.P. 61 S. 226 f hervorgehoben, dass der Revisionsbeklagte innerhalb der von der Einlegung der Revision an laufenden Begründungsfrist ausreichend Zeit habe, sich über die Einlegung der Anschlussrevision schlüssig zu werden, dass er nicht schon im voraus einen Anwalt bestellen müsse und dass ihm die Beschwer ja aus dem Berufungsurteil bekannt sei. Nimmt man hinzu, dass nach der Entstehungsgeschichte die entsprechende Anwendung des §554 Abs. 2 ZPO im Interesse der Beschleunigung des Revisionsverfahrens bewusst nicht bei §556 ZPO vorgesehen worden ist (a.a.O. S. 227), so ergibt sich, dass mit der überwiegenden Meinung (vgl. Rosenberg, Lehrb.d. Zivilprozessrechts, 5. Aufl 1951 S. 652) eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschlussrevision nicht statthaft ist.