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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1995, Az.: 4 StR 259/95

Bescheinigung; Personalangaben; Keine öffentliche Urkunde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1995
Aktenzeichen
4 StR 259/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1996, 383-384
  • MDR 1996, 187-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 516 (amtl. Leitsatz)
  • StV 1997, 351-353
  • wistra 1996, 142-144

Amtlicher Leitsatz

Die Bescheinigung nach § 20 IV AsylVfG a. F. war hinsichtlich der Personalangaben keine öffentliche Urkunde i. S. des § 271 StGB.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

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Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen beantragte die Angeklagte im Anschluß an ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 1990 in Aachen die Gewährung politischen Asyls. In der Absicht, Sozialhilfeleistungen mehrfach zu erhalten, stellte sie im Oktober und November 1990 an drei verschiedenen Tagen bei den Ausländerämtern der Städte Linnich, Bielefeld und Hamm jeweils unter Angabe falscher Personalien weitere Asylanträge. Ausweispapiere legte sie dabei nicht vor. In allen drei Fällen wurde der Angeklagten einige Tage nach der Antragstellung eine mit ihrem Lichtbild versehene, ihren jeweiligen Angaben entsprechende Ausfertigung einer Aufenthaltsgestattung ausgehändigt. Auf ihre Anträge bei den Sozialämtern der genannten Städte erhielt die Angeklagte in der Folgezeit die Leistungen der Sozialhilfe mehrfach.

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2. a) Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie wegen Betruges in drei Fällen verurteilt worden ist.

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b) Dagegen kann die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung keinen Bestand haben.

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Allerdings handelte es sich bei den Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattungen, die der Angeklagten gemäß § 20 Abs. 4 AsylVfG in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl I 946) ausgestellt wurden, um öffentliche Urkunden im Sinne des § 271 StGB.

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Nicht jede in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung des gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, kann jedoch Gegenstand einer Straftat nach § 271 StGB sein. Unter diesen Tatbestand fallen nur falsche Beurkundungen. Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (BGHSt 22, 201, 203).

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Welche Angaben dies im einzelnen Falle sind, kann sich, wenn es - wie für die Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. - an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben, die für Errichtung und Zweck der Urkunde maßgeblich sind. Dabei ist auch die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten. Bei der Prüfung, ob es gerechtferigt ist, die erhöhte Beweiskraft einer Urkunde auf eine darin angeführte Tatsache zu beziehen, muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH aaO.).

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Das trifft für die Personalangaben in der Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. nicht zu (a.A. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 135; OLG Hamm JMBl. 1989, 248). Das folgt vor allem daraus, daß der die Bescheinigung ausstellende Amtsträger regelmäßig keine Möglichkeit hat, die Richtigkeit der angegebenen Personalien zu überprüfen, sofern der Antragsteller - wie dies in zahlreichen Fällen geschah (BTDrucks. 12/2062 S. 30) und auch von der Angeklagten praktiziert wurde - behauptete, keine Personalpapiere zu besitzen. Unter diesen Umständen will und kann der Beamte nicht zu öffentlichem Glauben beurkunden, daß die von dem Antragsteller angegebenen, in die Bescheinigung aufgenommenen Personalien den Tatsachen entsprechen. Ob dies der Fall ist, entzieht sich seinen Wahrnehmungsmöglichkeiten (vgl. § 418 Abs. 1 und 3 ZPO). Insofern unterscheidet sich die Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. grundlegend von dem Führerschein, der hinsichtlich des Geburtsdatums des Inhabers öffentlichen Glauben genießt (BGHSt 34, 299). Bei der Ausstellung des Führerscheins nimmt der Beamte die von dem Bewerber mitgeteilten Personalien nicht ohne Prüfung in die Urkunde auf. Dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist nämlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 StVZO unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizufügen, also ein Geburtsschein (§§ 61a, 61c PStG), der nach den §§ 60, 66 PStG die in ihm niedergelegten Angaben beweist.

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Auch unter Berücksichtigung der Anschauungen des Rechtsverkehrs kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. hinsichtlich der Personalangaben öffentlicher Glaube zukommt. Es spricht nichts dafür, daß, sofern im privaten Rechtsverkehr oder in Verwaltungsverfahren - etwa im Verfahren über das Asylgesuch - die von einem Asylbewerber angegebenen Personalien in Zweifel gezogen werden, der Bescheinigung von den Beteiligten ein Beweiswert beigemessen würde. Auch der Rechtsverkehr entnimmt ihr nur die Erklärung, daß die auf dem Lichtbild abgebildete Person - unter den angegebenen Personalien - einen Asylantrag gestellt hat und ihr deswegen der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist. Insofern entspricht die Bescheinigung, die für diesen Inhalt gemäß § 417 ZPO vollen Beweis erbringt, aber auch den Tatsachen; eine Falschbeurkundung liegt nicht vor.

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Allerdings sollte die Bescheinigung gemäß § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. gleichzeitig als Identifikationspapier dienen (§ 27 Abs. 1 AsylVfG a.F.). Dementsprechend wurde sie, auch wenn dies gesetzlich - anders als nach § 63 AsylVfG n.F. - nicht vorgeschrieben war, mit einem Lichtbild versehen. Aus dieser Zweckbestimmung kann aber nicht gefolgert werden, daß der Bescheinigung in bezug auf die Personalangaben die für die Anwendung von § 271 StGB erforderliche gesteigerte Beweiskraft zukommt (a.A. OLG Karlsruhe NStZ 1994, 135; OLG Hamm JMBl. 1989, 248). Auch bei einem Identifikationspapier kann die Beweiskraft bezüglich der in ihm enthaltenen Personalangaben nicht weiter reichen als die Prüfungsmöglichkeiten des beurkundenden Amtsträgers.

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Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es gerade wegen der fehlenden Prüfungsmöglichkeiten bei der Ausstellung der Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. in besonderem Maße des strafrechtlichen Schutzes aus § 271 StGB bedürfe, daß letztlich nur die Strafdrohung dieser Vorschrift zutreffende Personalangaben und damit die Richtigkeit der Bescheinigung auch insofern sicherstellen könne. Diesem Einwand liegt ein unzutreffendes Verständnis des § 271 StGB zugrunde: Die Anwendung des Tatbestandes setzt die durch andere Vorschriften begründete volle Beweiskraft öffentlicher Urkunden in bezug auf falsch beurkundete Umstände voraus. Ihre Aufgabe ist es nicht, erst die Grundlagen für einen solchen öffentlichen Glauben zu schaffen.

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Im übrigen hängt die Bedeutung der Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. als Identifikationspapier für die Zeit der Aufenthaltsgestattung und des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht davon ab, daß ihr bezüglich der Personalangaben (im Herkunftsland geführter Name, Geburtsort und -tag) volle Beweiskraft zukommt. Die Aufgabe als Identifizierungspapier erfüllt die Bescheinigung im hiesigen Rechtsverkehr schon dann, wenn durch ihre Vorlage aufgrund des Lichtbildes die Feststellung ermöglicht wird, daß der Inhaber die Person ist, für die eine bestimmte Ausländerbehörde die Bescheinigung unter den angegebenen - zutreffenden oder unzutreffenden - Personalien ausgestellt hat. Die Identitätsfeststellung mit Hilfe eines Identifikationspapieres setzt nicht voraus, daß in diesem jeweils Name, Geburtsort und Geburtsdatum den Tatsachen entsprechen. Sie ist auch dann möglich, wenn diese Daten jeweils unzutreffend angegeben sind. Voraussetzung ist lediglich, daß der Inhaber ausschließlich unter diesen Daten im Rechtsverkehr auftritt und über keine weiteren Identifikationspapiere mit anderen Angaben zur Person verfügt. Der Wert der Bescheinigung als Identifikationspapier ist erst dann gemindert, wenn für dieselbe Person mehrere Urkunden mit unterschiedlichen Personalangaben ausgegeben sind.

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Aber auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Angeklagte keine Falschbeurkundung bewirkt. Die Bescheinigung nach § 20 Abs. 4 AsylVfG a.F. enthält nämlich nicht die Erklärung, daß keine weiteren Bescheinigungen mit anderen Personalangaben ausgestellt sind. Auch insofern hat unter der Geltung des alten Rechts keine Prüfung stattfinden können. Gerade dies war Anlaß für den Gesetzgeber, bei der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch das Gesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl I 1126) generell die Sicherung der Identität von Asylbewerbern durch erkennungsdienstliche Maßnahmen vorzuschreiben (§ 16 Abs. 1 AsylVfG; vgl. BTDrucks. 12/2062 S. 30 f.). Ob die Rechtslage im Hinblick darauf für das neue Recht anders zu beurteilen wäre, bedarf hier nicht der Entscheidung. Nach der Einführung des § 16 Abs. 1 AsylVfG dürften Fälle, in denen einem Asylbewerber von verschiedenen Stellen Bescheinigungen nach § 63 AsylVfG n.F. mit unterschiedlichen Personalien ausgestellt werden, in der Praxis auch keine Bedeutung mehr haben.

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Danach war die Angeklagte von dem Vorwurf der mittelbaren Falschbeurkundung in drei Fällen freizusprechen. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 16. November 1976 - 1 StR 607/76 (bei Holtz MDR 1977, 283) betrifft andere Fragen und steht dieser Entscheidung nicht entgegen.