Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: BVerwG 3 C 38.96
Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Wiederaufnahmeverfahren bei späterem Wegfall des Schaden; Vertrauensschutz bezüglich des Behaltendürfens einer Hauptentschädigung bei späterer Rückgabe des weggenommenen Wirtschaftsgutes; Auslegung der Tatbestandsmerkmale "zuviel" und "Rückgabe" hinsichtlich ihrer Bestimmtheit; Zurückforderung der Entschädigung bei der Rückgabe des entzogenen Wirtschaftsgutes; Bemessung der Rückforderung zwischenzeitlich herabgewirtschafteter Vermögenswerte; Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht bei Absehen von einer nicht ausdrücklich beantragten Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 38.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 6 A 167/95 vom 26. 06. 1996
- VG Osnabrück 6 A 173/95 vom 26. 06. 1996
- VG Osnabrück 6 A 174/95 vom 26. 06. 1996
- nachfolgend
- BVerwG - 04.06.1997 - AZ: BVerwG 3 C 38.96
- BVerfG - 30.10.2002 - AZ: 1 BvL 13/96
- BVerfG - 30.10.2002 - AZ: 1 BvL 14/96
- BVerfG - 30.10.2002 - AZ: 1 BvL 15/96
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VIZ 1997, 586-587
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
am 6. Mai 1997
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung der Revision gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1996 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Prozeßbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) zur Durchführung der Revision ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Klägerin wurde Eigentum an Grundvermögen zurückübertragen, für dessen Verlust sie Lastenausgleichsentschädigung erhalten hatte. Die Beklagte forderte darauf die zuerkannte Hauptentschädigung und Zinszuschlag zurück. Die dagegen gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Osnabrück mit dem angefochtenen Teilurteil hinsichtlich der zurückverlangten Hauptentschädigung zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Das angefochtene Urteil hält die Teilrückforderung gemäß § 349 LAG für berechtigt. Diese Auffassung läßt keinen Verstoß gegen Bundesrecht, der zum Erfolg der Revision führen könnte (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), erkennen.
Nach § 349 Abs. 1 LAG sind zuviel gewährte Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird (§ 342 Abs. 2 LAG).
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die Gültigkeit dieser Rückforderungsvorschrift keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
a)
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 1. Februar 1996 - BVerwG 3 B 49.95 - Mitt. BAA 1996, S. 52, ausgeführt hat, kommt ein schützenswertes Vertrauen, die Hauptentschädigung auch bei späterer Rückgabe des weggenommenen Wirtschaftsgutes behalten zu dürfen, hier nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden verfassungsmäßigen, vom Gesetzgeber zu beachtenden Vertrauensschutz liegen nicht vor. Der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen hat nicht die dafür notwendige vorbehaltlos verliehene Rechtsposition (vgl. Bundesverfassungsgericht, stRspr, z.B. BVerfGE 51, 356 <362>[BVerfG 26.06.1979 - 1 BvL 10/78]). Das ergibt sich bereits aus dem im Lastenausgleichsgesetz von Anfang an vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahren für den Fall des späteren Schadenswegfalls (§ 342 Abs. 1 und 2 LAG).
b)
Auch die Rüge mangelnder Bestimmtheit der Tatbestandsmerkmale "zuviel" (§ 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) und "Rückgabe" (§ 349 Abs. 3 Satz 1 LAG) hat keine Erfolgsaussicht. Die Zuvielleistung wird hinreichend deutlich in § 349 Abs. 2 bis 4 LAG, auf die in Absatz 1 ausdrücklich Bezug genommen wird, umschrieben. Der Senat vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, daß die Rückübertragung des weggenommenen Vermögensgutes nach dem Vermögensgesetz kein Fall der Rückgabe im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG sein könnte. Zu Recht weist das angegriffene Urteil darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte § 349 LAG gerade eine Reaktion auf den massenhaften Wegfall von lastenausgleichsrechtlich festgestellten Schäden durch Rückgabe nach dem Vermögensgesetz darstellt (vgl. BTDrucks 12/2170, S. 11 zu Nr. 2 <§ 342 Abs. 3 LAG>).
c)
Der von der Klägerin gerügte Verstoß der Rückforderungsregelung gegen Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar mag die lastenausgleichsrechtliche Entschädigung jedenfalls nach ihrer Bewilligung und Auszahlung eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition darstellen. Auch für sie gilt aber, daß nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Die der Klägerin gewährte Rechtsstellung enthielt von vornherein die Einschränkung, daß die Entschädigung bei Rückgabe des entzogenen Wirtschaftsgutes zurückgefordert werden könne. Diese Regelung war ihrerseits eigentumsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil sie letztlich das Vermögen des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Die Rückforderung greift hiernach nicht in den durch die Eigentumsgarantie geschützten Bereich ein.
d)
Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Nichtberücksichtigung von Wertveränderungen zurückübertragener Grundstücke in § 349 LAG keine Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 3 GG. Nach § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG gilt bei der Rückgabe von Vermögenswerten im Gebiet der ehemaligen DDR der für den Lastenausgleich festgestellte Schaden als in voller Höhe ausgeglichen. "Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar werden nicht berücksichtigt." Richtig ist, daß damit die Bemessung der Rückforderung Eigentümer zwischenzeitlich herabgewirtschafteter Vermögenswerte härter trifft als diejenigen, die gut erhaltene Vermögenswerte zurückbekommen haben. Das Gesetz sieht hier nur ein begrenztes Regulativ als "Schutzvorschrift" der Betroffenen (vgl. BTDrucks 12/2170 zu Nr. 3 <§ 349>, S. 12) vor, wonach der Rückforderungsbetrag den Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung nicht übersteigen darf.
Die Regelung ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Das LAG knüpft in § 349 Abs. 3 an die Schadensausgleichsregelungen des Vermögensgesetzes an. § 7 des Vermögensgesetzes (in der hier gültigen Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 <BGBl I S. 1275>) sieht keinen Ausgleich für Wertminderungen mehr vor (anders noch die Fassung vom 23. September 1990 <BGBl II S. 885, 1159>). Sind diese aber nach der abschließenden Schadensausgleichsregelung des Vermögensgesetzes nicht zu berücksichtigen, so würde eine Berücksichtigung bei der Rückforderung von LAG- Leistungen mittelbar für die Empfänger von Lastenausgleichsleistungen einen generell vom Gesetzgeber nicht gewollten Schadensausgleich herbeiführen. Da für eine derartige Bevorzugung des Kreises früherer Leistungsempfänger kein sachlich einleuchtender Grund zu sehen ist, käme der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Art. 3 GGüberhaupt nur in Betracht, wenn auch die Regelung des Vermögensgesetzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts allgemein einen besonders weiten Spielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 <43>[BVerfG 27.06.1961 - 1 BvL 26/58]; 27, 253 <270, 283>[BVerfG 03.12.1969 - 1 BvR 624/56]; 41, 126 <150, 153>). Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Art der Wiedergutmachung (vgl. BVerfGE 84, 90 <126>). Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Wiedergutmachung auf die Naturalrestitution ohne Ausgleich individueller Wertminderungen zu beschränken, ist bei Berücksichtigung der massenhaft anfallenden Verfahren, des angesichts der Substanzeinbußen zu DDR-Zeiten verbreiteten Renovierungsbedarfs und der hohen finanziellen Belastung durch aus dem Entschädigungsfonds zu erbringende Leistungen in diesem Rahmen offensichtlich sachlich begründet. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach eine Differenzierung der betroffenen Gruppen vorgenommen worden wäre, die den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzen könnte.
2.
Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der unvollständigen Sachaufklärung (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob es sich bei dem zurückerlangten Grundstück tatsächlich um ein gemischt genutztes Grundstück oder ein Betriebsgrundstück gehandelt habe, weil davon die rechtliche Behandlung des Verlustes an Betriebsinventar abhänge.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin einen solchen Antrag nicht gestellt. Dem Gericht hätte sich auch eine weitere Sachaufklärung nicht von sich aus aufdrängen müssen. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß ihr Grundstück ausschließlich oder doch ganz überwiegend gewerblichen Zwecken gedient habe. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bewertung bebauter Grundstücke vom 10. November 1934 (RGBl I S. 1106) gelten als Geschäftsgrundstücke solche bebauten Grundstücke, die zu mehr als 80 % unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, daß ihr Grundvermögen in einem solchen Umfang dem Betrieb der Fleischerei gedient habe. Auch den Behördenakten zum lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellungs-, Hauptentschädigungs- und Rückforderungsverfahren lassen sich keine Anhaltspunkte für einen derartigen Umfang der Grundstücksnutzung zu gewerblichen Zwecken entnehmen. Da das Grundstück der Klägerin andererseits unstreitig auch zu Wohnzwecken genutzt wurde, mußte sich das Verwaltungsgericht nicht veranlaßt sehen, an der im Einheitswertbescheid vorgenommenen Einordnung des Grundvermögens als gemischt genutztes Grundstück gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Bewertungsverordnung zu zweifeln und diesbezüglich den Sachverhalt weiter aufzuklären.
van Schewick
Kimmel