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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1982, Az.: I ZR 195/80

Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber Ansprüchen aus Speditionsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.02.1982
Aktenzeichen
I ZR 195/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.10.1980
LG Köln - 15.02.1980

Prozessführer

Firma Franz P. & S. & Co. KG,
vertreten durch die Werner P. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Werner P., P.-V.-Straße ..., K.,

Prozessgegner

Firma Peter W. F. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die V. V., B. und L. H. gesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf D., E. W. Straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Aufrechnungsverbote gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1982
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Oktober 1980 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15. Februar 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Spediteure. Sie haben füreinander wechselseitig Güterversendungen besorgt.

2

Der Klägerin steht aus den Geschäftsbeziehungen eine Restforderung von 3.240,79 DM gegen die Beklagte zu. Die Summe setzt sich zusammen aus den Beträgen für 6 Einzelrechnungen der Klägerin über insgesamt 5.916,00 DM abzüglich einer Gegenforderung der Beklagten aus 3 Rechnungen über insgesamt 2.224,28 DM und einer Zahlung der Beklagten über 450,93 DM.

3

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Die Parteien streiten über die Berechtigung zur Aufrechnung und über das Bestehen der Gegenforderung.

4

Die Beklagte leitet ihre Gegenforderung aus einem von der Klägerin für sie im Dezember 1978 besorgten Transport von Schaumwein von F. nach H. her, bei dem die Lieferfrist überschritten worden sein soll. Für diesen Transport hatten die Parteien eine pauschale Frachtvergütung von 1.500,00 DM vereinbart. Die Klägerin, die keine eigenen Fahrzeuge unterhält, ließ den Transport durch einen anderen Unternehmer ausführen. Sie arbeitet für die Beklagte stets auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 3.240,79 DM verklagt.

6

Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Aufrechnung gem. § 32 ADSp unzulässig sei. Im übrigen hat sie die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten und dazu im einzelnen Einwendungen vorgebracht.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, daß auf das vorliegende Frachtgeschäft die Bestimmungen der CMR, die kein Aufrechnungsverbot enthalten, und daneben nicht auch die Vorschriften der ADSp anzuwenden seien. Sie hat die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung näher begründet.

8

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Aufrechnung nach § 32 ADSp unzulässig sei.

9

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (abgedr. in VersR 1980, 168 f). Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat eine Aufrechnung gegenüber der Klageforderung mit der zwischen den Parteien streitigen Gegenforderung für zulässig und deshalb eine weitere Sachaufklärung über das Bestehen der Gegenforderung für erforderlich gehalten. Es hat die Auffassung vertreten, daß das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp vorliegend nicht anzuwenden sei, weil zwischen den Parteien ein Frachtgeschäft abgewickelt worden sei, auf das die Vorschriften der CMR anzuwenden seien. Daneben könnten die ADSp nicht wirksam vereinbart werden. Im einzelnen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei gem. § 413 Abs. 1 HGB Frachtführerin, weil sie sich mit der Beklagten über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt habe. Sie hafte daher nach den für den Frachtführer geltenden zwingenden Vorschriften. Zwar sei für den innerdeutschen Verkehr durch § 1 Abs. 5 KVO und durch die spätere Neufassung des § 26 GüKG dem Fixkostenspediteur die Möglichkeit eröffnet worden, mit seinem Vertragspartner Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren, wie sie in den ADSp enthalten seien. Diese Änderung sei aber nicht auf den grenzüberschreitenden Güterfernverkehr im Bereich der CMR anzuwenden. Das in Streit befindliche Frachtgeschäft von F. nach H. unterliege den Vorschriften der CMR.

12

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

1.

Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen einen falschen Ausgangspunkt zugrundegelegt, indem es geprüft hat, ob die ADSp auf das Rechtsgeschäft anzuwenden sind, auf dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beruht. Es hat verkannt, daß es vorliegend für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung vielmehr darauf ankommt, ob die ADSp für das der Klageforderung, gegenüber der aufgerechnet wird, zugrundeliegende Rechtsverhältnis gelten. Nur dies allein ist entscheidend. Denn § 32 ADSp betrifft das Aufrechnungsverbot "gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag". Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, daß der Spediteur wegen seiner Ansprüche mit zweifelhaften Gegenforderungen und deren zeitraubender Prüfung hingehalten wird (vgl. BGHZ 12, 136, 143) [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]. Die beabsichtigte Besserstellung des Spediteurs erfaßt aber nicht die Fälle, in denen mit einer Forderung aus dem Speditionsvertrag aufgerechnet wird.

14

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Aufrechnungsverbot für den Fixkostenspediteur im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr gilt, stellt sich vorliegend nicht.

15

2.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die Klageforderung auf zwischen den Parteien zustandegekommene Speditionsaufträgen (§§ 407 ff HGB) beruht. Das Berufungsgericht hat sich mit der Klageforderung nicht auseinandergesetzt und insoweit auch keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat als Spediteur aber nur dann die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn es sich um einen Fall des Selbsteintritts (§ 412 HGB), um eine Spedition zu fixen Kosten (§ 413 Abs. 1 HGB) oder um eine Sammelladung (§ 413 Abs. 2 HGB) handelt. Daß einer dieser Tatbestände hinsichtlich der der Klageforderung zugrundeliegenden Speditionsaufträge erfüllt ist, ist von den Parteien nicht vorgetragen und von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt worden; ebensowenig ist behauptet worden, daß diese Speditionsaufträge den CMR-Bereich betreffen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Festpreis von 1.500,00 DM für den Transport von F. nach H., aus dem die Beklagte ihre Gegenansprüche herleitet, in der Klageforderung enthalten ist. Denn die einzelnen Rechnungsbeträge, die die Klägerin der Berechnung ihrer Klageforderung zugrundegelegt hat, beziehen sich auf andere Summen (vgl. Anl. zum Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides vom 24. Juli 1979).

16

3.

Die Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß die Parteien vereinbart haben, ihre Vertragsverhältnisse den ADSp zu unterwerfen. Die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken.

17

Da die Klägerin, soweit es um die Klageforderung geht, als Spediteur tätig geworden ist, ist somit § 32 ADSp anzuwenden. Danach ist gegenüber den Ansprüchen aus Speditionsverträgen eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Im Streitfall hat die Klägerin - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - sowohl zum Grund als auch zur Höhe der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung Tatsachen vorgebracht, die jedenfalls nicht von vornherein unbegründet erscheinen (vgl. BGHZ 12, 136 ff[BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]).

18

II.

Die Klage erweist sich nach alledem mit der unstreitigen Hauptforderung als begründet, so daß auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen war.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Alff
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky