Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1971, Az.: 4 StR 426/71
Strafschärfende Berücksichtigung der allgemeinen Lebensführung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 426/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 28.06.1971
Verfahrensgegenstand
Versuchte räuberische Erpressung
Prozessführer
Schweißer Wolfgang B. aus D.-K., geboren am ... 1948 in D., zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Juni 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend gewertet hat. Zwar darf sich die allgemeine Lebensführung des Angeklagten, auch wenn sie an sich sittlich zu mißbilligen ist, nur dann auf die Strafhöhe auswirken, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der Straftat erkennbar ist. Einen solchen Zusammenhang hat die Strafkammer hier zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, er ergibt sich aber aus den Feststellungen über die Umstände, unter denen es zur Tat gekommen ist. Der Angeklagte hat wenige Wochen vor der Tat seinen Arbeitsplatz gewechselt, weil ihm die Arbeit nicht mehr gefiel. Am Tattag hat er infolge seiner Neigung zum Bummeln und zu übermäßigem Alkoholgenuß, die sich schon früher gezeigt hatte und auch nach der hier abgeurteilten Tat wieder zeigte, verschlafen und dann zu trinken begonnen. Als ihm das Geld ausging, kam er auf den Gedanken, einen Raubüberfall zu begehen. Diese Tatsachen rechtfertigten es hier, die Neigung des Angeklagten zum Müßiggang und zum Alkoholgenuß strafschärfend zu berücksichtigen. Die Strafkammer hat dies vor allem zur Abschreckung des Angeklagten vor weiteren strafbaren Handlungen für nötig gehalten. Daß die allgemeine Lebensführung des Angeklagten auch dann für eine Verschärfung der Strafe herangezogen werden kann, wenn sie für Erwägungen spezialpräventiver Art von Bedeutung ist, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Oktober 1967 - 2 StR 462/67 - ausgesprochen.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Salger