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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1967, Az.: 2 StR 462/67

Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern; Bedeutung der Lebensweise für Erwägungen spezialpräventiver Art

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1967
Aktenzeichen
2 StR 462/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 29.03.1967

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kind

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Oktober 1967
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. März 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte zog am 5. November 1966 einen damals elfjährigen Jungen in den Abort einer Gaststätte, forderte ihn dort auf, an seinem - des Angeklagten - Geschlechtsteil zu "melken" und zu "kriweln", und veranlaßte ihn schließlich, das entblößte erregte Glied mit der Hand zu umfassen. Das Landgericht hat den bisher nicht einschlägig und auch im übrigen nur geringfügig vorbestraften Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern, zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet; zum Strafausspruch greift sie durch.

3

Die Versagung mildernder Umstände und die Höhe der Strafe werden von der Strafkammer unter anderem wie folgt begründet: Der Angeklagte habe sich, obwohl ohne Führerschein, zwei Personenkraftwagen zugelegt, das aus einer Erbauseinandersetzung erhaltene Geld verschleudert, die Sozialfürsorge in Anspruch genommen und ohne feste Bleibe in seinem auf einem Feld abgestellten Kraftwagen übernachtet. Diese Lebensweise zeige, daß er nicht gewillt sei, sich an gesellschaftliche, soziale und rechtliche Ordnungsvorschriften zu halten, sondern bewußt darauf ausgehe, als Außenseiter angesehen zu werden.

4

Es mag dahinstehen, ob die festgestellten Tatsachen wirklich so weitreichende Schlußfolgerungen zulassen. Jedenfalls können solche Umstände nur herangezogen werden, soweit sie für Erwägungen spezialpräventiver Art, insbesondere für die Frage der Strafempfindlichkeit von Bedeutung sind. In dieser Richtung sagt das angefochtene Urteil nichts. Die Strafzumessungserwägungen im ganzen machen es vielmehr im Zusammenhang mit der für eine erstmalige Straffälligkeit wegen eines Verbrechens nach §§ 175 a, 176 StGB ungewöhnlich hohen Strafe wahrscheinlich, daß die Strafkammer dem Angeklagten auch seine von ihr mißbilligte allgemeine Lebensführung zur Last gelegt und damit Umstände unmittelbar straferschwerend gewertet hat, die mit der Tat selbst in keinem Zusammenhang stehen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGHSt 5, 124, 132[BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; Jagusch in LK, 8. Aufl., Anm. B IV c) vor § 13 StGB).

5

Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht auch zu beachten haben, daß es sich offenbar um eine Gelegenheitstat gehandelt hat.

Willms
Meyer
Henning
Müller
Neifer