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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1977, Az.: II ZR 35/77

Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers durch einen aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts ausgeschiedenen Gesellschafter; Erfüllung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft durch Nachzahlung einer Steuerforderung; Erfüllung einer Verbindlichkeit der Gesellschafter durch Nachzahlung einer Steuerforderung; Die Gesellschaft als Steuerschuldner; Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit allen Rechten und Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1977
Aktenzeichen
II ZR 35/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12418
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.02.1977

Fundstelle

  • DB 1978, 627 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Franz Carl W. GmbH, Fachgeschäft der Jugend,
vertreten durch den Geschäftsführer Carl W., K.platz 6, M.

Prozessgegner

Karl W., P. Straße 17 a, S.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Joseph O. Spielwaren KG in M. Mit Zustimmung der Kommanditisten übertrug er durch Vertrag vom 29. Dezember 1970 seinen Anteil "mit allen Rechten und Pflichten" auf die Beklagte. Nachdem auch diese wieder ausgeschieden war, wurde die Gesellschaft aufgelöst und ihr Handelsgeschäft von der Beklagten erworben, die es mit einem ihre Inhaberschaft klarstellenden Zusatz unter der Firma "O. Spielwaren" fortführt.

2

Im Jahre 1973 prüfte das Finanzamt den Betrieb für den Veranlagungszeitraum 1967 bis 1970. Als Folge davon nahm die Stadt M. den Kläger als früheren Gesellschafter für die Jahre 1967 bis 1969 auf Nachzahlung von Gewerbesteuern in Höhe von 29.487,09 DM in Anspruch. Der Kläger verlangt im Urkundenprozeß von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages.

3

Das Landgericht hat die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte - unter teilweiser Abweisung des Zinsantrages - verurteilt, an den Kläger 29.487,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1976 zu zahlen, und hat der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

5

1.

Hat der aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts ausgeschiedene Gesellschafter auf Grund seiner fortbestehenden Haftung einen Gesellschaftsgläubiger befriedigt, so erwirbt er einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 27, 51, 57; 39, 319, 323 ff). Daraus hat das Berufungsgericht zunächst gefolgert, daß die Gesellschaft, aus der der Kläger Ende 1970 durch Abtretung seines Anteils ausgeschieden ist, ihm die Gewerbesteuernachzahlung für die Jahre 1967 bis 1969 zu erstatten haben würde. Das ist im Ergebnis richtig.

6

Folgt man für die seinerzeit geltende Fassung von § 5 Abs. 1 GewStG der Auslegung durch den Bundesfinanzhof (GrS BStBl III 1966, 158), so hat der Kläger mit der Nachzahlung zwar keine Verbindlichkeit der Gesellschaft erfüllt, für die er nach § 128 HGB persönlich haftete, sondern eine ihn und die anderen früheren Gesellschafter persönlich treffende Schuld beglichen; denn nach dieser Gesetzesauslegung war als "Unternehmer" und damit Steuerschuldner nicht die handelsrechtliche Personengesellschaft, sondern - und ausschließlich - jeder einzelne Gesellschafter anzusehen. Das hätte zur Folge, daß sich auch die Steuerforderung der Stadt München, die der Kläger mit deren Begleichung nach § 426 Abs. 2 BGB - ganz oder teilweise - erworben hat, nicht gegen die Gesellschaft, sondern nur gegen die früheren Mitgesellschafter richtete.

7

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, auf das es für die Entscheidung des vorliegenden Falles allein ankommt, war jedoch auch die Gewerbesteuerschuld schon während der Geltung der alten Gesetzesfassung in ihrer Auslegung durch den Bundesfinanzhof eine Verbindlichkeit der Gesellschaft als solcher, da im Sinne des Handelsrechts allein die - mit Partei- und Prozeßfähigkeit ausgestattete - Gesellschaft selbst das Gewerbe betreibt und da im Innenverhältnis jeder Gesellschafter außer einem etwaigen Verlustausgleich nur den von ihm versprochenen Beitrag schuldet. Deshalb hätte der Kläger, wäre er bei seiner Heranziehung zur Gewerbesteuer noch Gesellschafter gewesen, gemäß § 110 Abs. 1 HGB auch diese Zahlung aus der Gesellschaftskasse ersetzt verlangen können.

8

Einen solchen Ersatzanspruch hat der Kläger auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Oblag im Verhältnis der Gesellschafter zueinander die Gewerbesteuerzahlung der Gesellschaft, so gilt das - ähnlich wie bei jeder "echten" Gesellschaftsverbindlichkeit - auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter. Es gibt - sieht man von einer etwa entgegenstehenden besonderen Vereinbarung ab - keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger den Aufwendungsersatz nur deshalb zu versagen, weil er nicht schon vor, sondern erst nach seinem Ausscheiden zur Gewerbesteuer herangezogen worden ist. Sein Erstattungsanspruch ergibt sich in diesem Falle zwar nicht mehr aus § 110 HGB (vgl. dazu BGHZ 39, 319, 323 ff), wohl aber aus § 670 BGB.

9

2.

Hätte danach die Gesellschaft dem Kläger den gezahlten Betrag erstatten müssen, so trifft diese Pflicht auch die Beklagte. Das folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, jedenfalls daraus, daß die Beklagte, nachdem sie selbst aus der Gesellschaft ausgeschieden - und diese aufgelöst worden - war, später deren Handelsgeschäft erworben und im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB unter der bisherigen Firma fortgeführt hat.

10

3.

Die Ansicht der Beklagten, dem Kläger keinen - oder doch keinen vollen - Ersatz zu schulden, könnte sich allenfalls mit den Vereinbarungen begründen lassen, die der Abtretung des Gesellschaftsanteils an sie zugrunde liegen. Aus dem im Urkundenprozeß allein maßgeblichen Wortlaut des schriftlichen Übertragungsvertrages vom 29. Dezember 1970, wonach die Übertragung "mit allen Rechten und Pflichten" erfolgen sollte, ergibt sich jedoch für eine solche Einwendung nichts.

11

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 221), wonach dann, wenn der Ausgeschiedene und sein Rechtsnachfolger über den Übergang von Ansprüchen und Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nichts bestimmt haben, im Zweifel nur diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Anteilserwerber übergehen, die bei Abschluß des Übertragungsvertrages aus dem Rechenwerk der Gesellschaft ersichtlich sind (vgl. auch das Senatsurt. II ZR 98/70 v. 7.12.1972 = WM 1973, 169 unter 2). Diese Auslegungsregel läßt sich auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragen. Der Erstattungsanspruch des Klägers bestand nicht im Zeitpunkt der Abtretung und beruht nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern darauf, daß er nach seinem Ausscheiden - im Außenverhältnis zu Recht, im Verhältnis zur Gesellschaft dagegen, ohne noch Schuldner zu sein - zur Gewerbesteuer herangezogen worden ist und insoweit nachträglich etwas für die Gesellschaft aufgewandt hat. Andererseits nimmt der Kläger die Beklagte nicht etwa in ihrer Eigenschaft als seine Rechtsnachfolgerin, sondern auf Grund von § 25 Abs. 1 HGB in Anspruch. Welche persönlichen Einwendungen in einem solchen Falle dem Rechtsnachfolger des Ausgeschiedenen zustehen, bedarf, wenn es an ausdrücklichen Vereinbarungen darüber fehlt, der Auslegung des Übertragungsvertrages. Eine Vermutung nach der einen oder anderen Seite besteht in dieser Hinsicht nicht. Die Interessenlage ist eine andere als diejenige, von der der Senat in BGHZ 45, 221, 223 auszugehen hatte.

12

Ob sich die Beklagte auf ein Verschulden des Klägers bei Vertragsabschluß berufen kann, war nicht zu prüfen, da sie hierfür weder durch Vorlage von Urkunden noch durch Antrag auf Parteivernehmung Beweis angeboten hat.

13

4.

Es läßt sich auch nicht beanstanden, daß der Kläger seinen Anspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht hat; denn er hat sämtliche, zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen durch die mit der Klageschrift überreichten Urkunden und den Handelsregisterauszug bewiesen. Wie die vorstehenden Darlegungen ergeben, nimmt er die Beklagte nicht mit der Begründung in Anspruch, sie habe bei ihrem Eintritt in seine Gesellschafterstellung Ende 1970 durch besondere Vereinbarung auch seine Gewerbesteuerschuld übernommen. Für eine solche Schuldübernahme brauchte er deshalb entgegen der Ansicht der Revision keinen Beweis zu erbringen.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe