Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1972, Az.: II ZR 98/70
Veräußerung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter; Übertragung eines Gesellschaftsanteils; Ansprüche eines ehemaligen Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft; Ausübung der Geschäftsführung durch einen Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter; Anspruch auf die Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters nach Übertragung des Gesellschaftsanteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 98/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.06.1970
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1973, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 296 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fabrikant i. R. Wilhelm H..., L...- R..., W...
Prozessgegner
1. Maschinenfabrik L... GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2,
2. Maschinenfabrik L... GmbH, L... R..., W... ...
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Fabrikanten Fritz M..., D..., H...
Amtlicher Leitsatz
Veräußert ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so gehen im Zweifel alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Geldansprüche auf den Erwerber über, auch soweit sie auf dem Privatkonto verbucht sind und die Entnahme gestattet ist (Ergänzung zu BGHZ 45, 221).
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war mit einem Anteil von 49/60 persönlich haftender Gesellschafter der Wilhag Wilhelm-H... KG in L..., der jetzigen Beklagten zu 1. Durch Kaufvertrag vom 29. September 1966 veräußerte er mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Anteil zu einem Preise von 5.721.036,30 DM und gegen Zubilligung der Versorgungsbezüge eines Landgerichtspräsidenten der höchsten Besoldungsklasse (B 5) an die Beklagte zu 2, die gleichzeitig an seiner Stelle als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft eintrat.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 vom 23. November 1954 in der Fassung vom 15./16. März 1961 wurde für die Gesellschafter neben dem Kapitalkonto und einem Gewinnrücklagekonto ein Privatkonto geführt, auf dem der erzielte Gewinn gutgeschrieben wurde, soweit er nicht zum Ausgleich von Verlusten dem Kapitalkonto oder aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung dem Gewinnrücklagekonto zugeführt werden mußte. Nach § 15 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages durften - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die auf Privatkonto gutgeschriebenen Beträge jederzeit entnommen werden.
Die Parteien streiten über die Frage, ob das am 30. September 1966 vorhandene Guthaben auf dem Privatkonto in Höhe von 44.446,30 DM noch dem Kläger zusteht oder aufgrund des Kaufvertrages vom 29. September 1966 auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Antrag des Klägers, die Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit 1, April 1967 und einer Zinspauschale von 1.000 DM für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. März 1967 zu verurteilen, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag weiter.
Die Beklagten beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Privatkonto des Klägers enthält nur solche Ansprüche, die er aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Gesellschaft erworben hat, Nach dem Vorbringen der Parteien und den darauf beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwar auf dem Privatkonto des Klägers nicht nur die Gewinne nach § 15 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages, sondern auch die Geschäftsführer-Vergütungen des Klägers verbucht worden. Entgegen der Auffassung der Revision beruht jedoch auch der Anspruch auf die Tätigkeitsvergütung auf dem Gesellschaftsverhältnis.
Der geschäftsführende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft tritt in aller Regel auch dann hinsichtlich der Geschäftsführung nicht in ein gesondertes vom Gesellschaftsvertrag unabhängiges Rechtsverhältnis zur Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern, wenn eine Tätigkeitsvergütung vereinbart wird. Er übt die Geschäftsführung regelmäßig selbst dann in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und im Rahmen seiner allgemeinen Gesellschafterrechte und -pflichten aus, wenn die Vergütung - wie hier - auch bei Eintritt von Verlusten zu zahlen ist und im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Unkostenfaktor behandelt werden soll (§ 10 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages), Die Vereinbarung einer Tätigkeitsvergütung ist deshalb nichts anderes als eine vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des geschäftsführenden Gesellschafters (BGH NJW 1966, 1307, insoweit in BGHZ 45, 221 nicht abgedr.). Im Einzelfalle können die Gesellschafter zwar im Rahmen der auch hier grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit einen vom Gesellschaftsvertrag unabhängigen Dienstvertrag schließen, in dem der Vergütungsanspruch festgelegt wird. In dieser Richtung hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Demgemäß kann auch die Revision nicht davon ausgehen.
Soweit die Revision eine gesellschaftsrechtliche Verbindlichkeit mit der Begründung verneint, auf dem Privatkonto seien auch Forderungen des Klägers aus "Drittgeschäften" (sog. Drittgläubigerforderungen) verbucht worden, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Über- dies hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß auf seinem Privatkonto auch solche Forderungen und Verbindlichkeiten verbucht worden seien, die nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Auf die - von der Revision bejahte - Frage, ob bei einer derartigen Gestaltung des Privatkontos das Guthaben nicht mehr dem gesellschaftlich gebundenen Bereich zuzurechnen ist, der einzelne Gesellschafter insoweit vielmehr als Drittgläubiger zu behandeln ist, kommt es deshalb nicht an.
2.
Der Umstand, daß das Privatkonto nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche enthält, steht zwar - wie der Revision einzuräumen ist - nicht der Annahme entgegen, daß dem Gesellschafter, soweit das Konto ein Guthaben aufweist und die Entnahme gestattet ist, ein selbständiges und übertragbares (§ 105 Abs. 2 HGB, § 717 BGB) Forderungsrecht gegen die Gesellschaft erwachsen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, die übrigen Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils ohne Vorbehalt zugestimmt haben - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch von dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen soll. Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfalle die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221).
Im vorliegenden Falle haben der Kläger und die Beklagte zu 2 ausdrücklich nichts darüber vereinbart. Die Umstände, die zum Vertragsschluß geführt haben, deuten, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausführt, darauf hin, daß dem Kläger nach Übertragung seines Gesellschaftsanteils keinerlei Ansprüche aus seiner früheren Gesellschafterstellung verbleiben sollten; jedenfalls ergebe sich nichts dafür, daß dem Kläger derartige Rechte vorbehalten wurden. Das Berufungsgericht hat daraus zutreffend geschlossen, daß das auf dem Privatkonto des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgewiesene Guthaben auf die Beklagte zu 2 als Erwerber des Gesellschaftsanteils übergegangen ist.
a)
Überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 44, 229, 231 [BGH 08.11.1965 - II ZR 223/64]; 13, 179, 185 f [BGH 28.04.1954 - II ZR 8/53]). Er setzt das Gesellschaftsverhältnis fort und rückt in die Rechtsstellung des bisherigen Gesellschafters ein. Hieraus ergibt sich, daß im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, grundsätzlich dem neuen Gesellschafter zustehen müssen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten, oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben. So hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. April 1966 (BGHZ 45, 221) ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche und -Verpflichtungen im Zweifel nur dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privatkonto des Veräußerers ersichtlich sind.
b)
Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Zweifel den Übergang sämtlicher auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden und abtretbaren Geldansprüche des bisherigen Gesellschafters zur Folge hat. Es wäre Sache des Klägers gewesen, bestimmte Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergibt, daß der Anspruch auf das Guthaben des Privatkontos nicht auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision kann, eine solche Tatsache weder darin gesehen werden daß der Kläger nachträglich einen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer empfangenen Reisekostenvorschuß der Beklagten zu 1 abrechnen mußte, noch darin, daß die Vertragspartner anlaßlich einer erwogenen, aber nicht durchgeführten Neufassung des Kaufvertrages vom 29. September 1966 den Kapitalanteil des Klägers neu bewertet und hierbei das Guthaben des Klägers auf dem Privatkonto als wertmindernde Verbindlichkeit der Beklagten zu 1 angesehen haben. Das Berufungsgericht hat zum ersten Punkt zutreffend ausgeführt, daß aus dem nach Abschluß des Kaufvertrages gestellten Abrechnungsverlangen nichts dafür entnommen werden kann, was zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinsichtlich des Guthabens auf dem Privatkonto gewollt war. Soweit die Revision die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neufassung des Kaufvertrages getroffenen Maßnahmen für die Auffassung des Klägers anführt, übersieht sie, daß das Berufungsgericht diese Tatsachen erörtert, ihnen jedoch - rechtlich bedenkenfrei - deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat, weil die hier interessierenden Klauseln der ursprünglichen Vereinbarung nicht geändert werden sollten.