Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1993, Az.: BVerwG 11 B 2.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 2.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 29.09.1992 - AZ: 7 A 10795/92
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 28. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. September 1992 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen. Dies gilt auch insoweit, als das Berufungsurteil keine Entscheidung darüber enthält, ob die Anordnung einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung auch für die Vergangenheit aufzuheben oder für rechtswidrig zu erklären ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Das Berufungsgericht hat - unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung und somit insbesondere unter Zugrundelegung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO in der Fassung der 10. StVÄndVO (BGBl 1989, I S. 1976) - die Anordnung der Zonengeschwindigkeitsbegrenzung im Stadtteil Mainz-Münchfeld sowie den entsprechenden Widerspruchsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, deren - vom Kläger bezweifelte - Zulässigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - <DÖV 1993, 916 = DVBl 1993, 884>) zu bejahen ist, hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen eine geschwindigkeitsbegrenzte Zone gemäß § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO angeordnet werden darf.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat gleichfalls Erfolg. Sie bezieht sich darauf, daß das Berufungsurteil keine Entscheidung darüber enthält, ob die Anordnung der geschwindigkeitsbegrenzten Zone im Stadtteil Mainz-Münchfeld auch für die Vergangenheit - also bei Zugrundelegung der am 31. Dezember 1989 außer Kraft getretenen Zonengeschwindigkeitsverordnung (BGBl 1985, I S. 385) - aufzuheben oder für rechtswidrig zu erklären ist. In dieser Unterlassung liegt, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich eine Verkennung des wahren Rechtsschutzziels der Klage (§ 88 VwGO). Maßgeblich für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel, auch wenn es im Wortlaut des gestellten Antrags nicht hinreichend zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - <Buchholz 310 § 88 Nr. 19> mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall war das Klagebegehren - was in der Formulierung des Klage- und Berufungsantrags nicht ohne weiteres deutlich wird - von vornherein nicht nur auf eine Aufhebung der angefochtenen Anordnung für die Zukunft, sondern zusätzlich auf eine rückwirkende Aufhebung - hilfsweise eine rückwirkende Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung - gerichtet. Dies hat das Berufungsgericht, wie sich aus der Urteilsformel in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, übersehen.
Dr. Bonk
Dr. Kugele