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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1965, Az.: VII ZR 108/63

Gesamtschuldverhältnis bezüglich der Erstellung eines Bauwerks; Bauunternehmer und Architekt als Gesamtschuldner; Einstehen eines Architekten für die richtige statische Berechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1965
Aktenzeichen
VII ZR 108/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 09.04.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 804-805 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. April 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.

Von den Kosten der Revision hat der Beklagte die Hälfte zu tragen; über die andere Hälfte hat das Berufungsgericht zu entscheiden.

Tatbestand

1

Frau Gr. in K. beabsichtigte, ihr zerstörtes Haus wieder aufzubauen. In ihrem Auftrag fertigte der beklagte Architekt die erforderlichen Zeichnungen und erwirkte die Baugenehmigung.

2

Vor Baubeginn schloß Frau Gr. mit der Klägerin am 14. Oktober 1949 einen Vertrag, durch den sie dieser die Errichtung des Hauses, die Architektenarbeiten sowie die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel übertrug. Beim Bau wurden die Vorarbeiten des Beklagten verwendet. Er übernahm auch die Bauleitung und "die sonst einem Architekten obliegenden Aufgaben". Das Gebäude wurde am 1. August 1950 von den Mietern bezogen und am 28. November 1950 abgenommen.

3

In den folgenden Jahren zeigten sich Baumängel, deren Abstellung Frau Gr. von der Klägerin vor langte; in erster Linie handelte es sich darum, daß die Fußböden in den Wohnungen Schwingungen aufwiesen und daß sich Risse bildeten. Die Klägerin wurde im ersten Rechtszuge eines Vorprozesses zur Beseitigung verurteilt. Im zweiten Rechtszuge übernahm sie eine gleiche Verpflichtung im Vergleichswege.

4

Die Klägerin behauptet, sie habe für die im Vergleich übernommenen Leistungen rund 45.000 DM aufgewendet. Die Schäden seien vor allem darauf zurückzuführen, daß die Deckenbalken unzureichende Länge und zu geringen Querschnitt gehabt hätten. Dafür habe der Beklagte einzustehen. Sie hat dessen Verurteilung zur Zahlung von 40.000 DM verlangt.

5

Der Beklagte ist der Ansicht, daß er der Klägerin weder aus Vertrag noch auf dem Wege über einen Ausgleichsanspruch gemäß dem § 426 Abs. 1 BGB hafte. Vorsorglich hat er bestritten, die Mängel schuldhaft verursacht zu haben.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht bestätigt.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Der Beklagte hatte im zweiten Rechtszuge geltend gemacht, das Landgericht hätte die Klage in Höhe von 20.000 DM abweisen müssen, da die Sache insoweit entscheidungsreif gewesen sei.

9

Das Oberlandesgericht meint, eine solche Abweisung sei nicht notwendig gewesen; sie hätte dem Schlußurteil vorbehalten bleiben können, wie es einer verbreiteten Gerichtspraxis entspreche.

10

Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht durch. Das Vorgehen des Landgerichts war zwar unzweckmäßig. Es fehlt aber insoweit an einer Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden konnte (RGZ 97, 30, 32). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, deren Berichtigung gemäß dem § 319 ZPO angängig wäre.

11

Die Revision des Beklagten ist deswegen als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Abweisung der Klage in Höhe eines 20.000 DM übersteigenden Betrags erstrebt; denn in diesem Umfange ist der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt (vgl. BGHZ 30, 213). Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf den §§ 92, 97 ZPO.

12

II.

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob zwischen den Parteien unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden haben. Es hält die Parteien unter Verweisung auf die Ausführungen des Landgerichts für Gesamtschuldner gegenüber Frau Gr., so daß sie gemäß dem § 426 Abs. 1 BGB untereinander ausgleichspflichtig seien, und zwar "im Zweifel" zur Hälfte.

13

Das Landgericht hatte angenommen, daß etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten verjährt seien; der Beklagte habe aber seine Leistungen jedenfalls auch als Vertragsgegner der Frau Gr. erbracht und hafte dieser also neben der Klägerin.

14

1.)

Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesamtschuld (§§ 421 ff BGB) auf das Verhältnis der Parteien.

15

Ihr ist allerdings zuzugeben, daß die Erwägungen des Oberlandesgerichts insoweit z.Tl. unrichtig sind. Wohl schuldete die Klägerin auf Grund des Aufbauvertrags vom 14. Oktober 1949 die Errichtung des Hauses. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hatte die Verpflichtung des Beklagten aber einen anderen Inhalt; sie erschöpfte sich in der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht. Deswegen waren die Parteien hinsichtlich der Erstellung des Bauwerks keine Gesamtschuldner (u.a. BGHZ 37, 341, 344) [BGH 09.07.1962 - VII ZR 98/61].

16

Dieser Irrtum ist aber unschädlich. Einmal waren die Parteien Gesamtschuldner, soweit sie Frau Gr. die gleichen Architektenleistungen versprochen hatten, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt. Zum anderen bestand ein solches Gesamtschuldverhältnis wegen der Pflicht der Parteien zur Leistung von Schadensersatz gemäß dem § 635 BGB. Der Große Senat für Zivilsachen hat das im Beschluß vom 1. Februar 1965 GZS 1/64 = BB 1965, 521 für das Verhältnis zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten entschieden. Auch die Klägerin war Unternehmerin in diesem Sinne.

17

An dieser Beurteilung ändert, entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht, die Tatsache nichts, daß Frau Gr. die Verträge mit der Klägerin und dem Beklagten zeitlich nacheinander geschlossen hat. Maßgebend ist nur, ob die Parteien, soweit es sich um die Schadensersatzpflicht handelt, eine Leistung in der Weise schulde ton, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken hatte, der Gläubiger sie aber nur einmal zu fordern berechtigt war, und daß, wie es die bisherige Rechtsprechung verlangt hat, eine Zweckgemeinschaft zwischen den Schuldnern besteht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

18

Somit ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß der § 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich anwendbar ist, wenn beide Streitteile den Mangel zu vertreten haben. Der Umstand, daß die Forderung der Frau Gr. gegen den Beklagten inzwischen verjährt ist, berührt diese etwaige Ausgleichspflicht nicht (RGRK § 426 Anm. 4 mit Nachw.).

19

2.)

Die Ansicht der Revision, der Beklagte hafte als Architekt nur hilfsweise für den Fall, daß der Bauherr beim Unternehmer keine Befriedigung erlangen könne, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (u.a. BGHZ 39, 261).

20

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er nur für unmittelbare Schäden hafte, wie es in einem verbreiteten Musterarchitektenvertrag vorgesehen sei; denn er hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, daß die Bedingungen eines solchen Vertrags zwischen ihm und Frau Gr. als maßgeblich vereinbart worden sind.

21

3.)

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Mängel, die Gegenstand des Vergleichs waren, vorhanden waren "und daß sie in erster Linie durch den Beklagten - sei es auf Grund falscher statischer Berechnung der Deckenbalken, sei es auf Grund ungenügender Anweisung oder Beaufsichtigung der Bauhandwerker - und infolge mangelhafter Beaufsichtigung auch von der Klägerin schuldhaft verursacht worden sind". Das entnimmt es den Akten des Vorprozesses; die Einwendungen des Beklagten hält es für unsubstantiiert.

22

Diese Begründung ist unzureichend.

23

a)

Bereits das Landgericht hatte die Bedeutung des § 426 Abs. 1 BGB nicht richtig gesehen, ohne daß das Oberlandesgericht dagegen Stellung genommen hat.

24

Gemäß dieser Vorschrift sind die Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das bedeutet nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, daß es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestimmung der Anteile durch die Beteiligten bedarf. Vielmehr hängt das Maß des Ausgleichs von den jeweiligen Umständen ab; insbesondere ist entsprechend dem § 254 BGB zu berücksichtigen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder von dem anderen verursacht worden ist (u.a. BGH NJW 1963, 2067 [BGH 04.07.1963 - VII ZR 41/62] mit Nachw.).

25

Es hätte also einer Abwägung der Verantwortlichkeit im Verhältnis der Parteien zueinander bedurft. Dazu genügte nicht der Hinweis, der Beklagte sei in erster Linie für die Schäden verantwortlich; denn das ergibt sich nicht ohne weiteres aus den bisherigen Feststellungen oder aus den Umständen, wie im folgenden ausgeführt wird.

26

b)

Das Oberlandesgericht bezieht sich ohne nähere Erörterung auf die im Vorprozeß erstatteten Gutachten.

27

Sie ergeben ausnahmslos, daß die Länge und Stärke der Balken statisch falsch berechnet sind (Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Appel Bl. 47, 55, 109 und 138 der Beiakt.).

28

Für die richtige statische Berechnung hat aber der Architekt, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, regelmäßig nicht einzustehen. Dafür sind, wie der Senat mehrfach betont hat, Spezialkenntnisse erforderlich, die im allgemeinen von einem Architekten, der nicht zugleich Statiker ist, nicht zu erwarten sind. Es ist deswegen auch nicht Sache des Architekten, die Berechnung des Statikers nachzuprüfen. Auf statische Bedenken, die der vom Architekten vorgesehenen Ausführung entgegenstehen, hat ihn der Statiker hinzuweisen, und der Architekt wird sich darauf verlassen können, daß dies geschieht (Urteile vom 17. Mai 1962 VII ZR 4/61 = VersR 1962, 762, vom 21. Mai 1964 VII ZR 214/62 und vom 6. Mai 1965 VII ZR 211/63).

29

Es bedarf also zunächst der Prüfung, ob der Beklagte der Bauherrin für die hier maßgebenden statischen Mängel überhaupt gehaftet hat, z.B. deswegen, weil er die statischen Arbeiten übernommen oder weil er es unterlassen hatte, die Heranziehung eines Statikers zu verlangen. Daß die Klägerin dafür einzustehen hatte, ist dagegen sicher, denn sie hatte sich verpflichtet, ein fehlerfreies Gebäude zu errichten und abzuliefern. Deswegen ist sie mit dem Abschluß und der Erfüllung des Vergleichs einer eigenen Verpflichtung nachgekommen. Für den Beklagten als Architekten gelten aber andere Grundsätze, wie oben dargelegt worden ist.

30

c)

Die mangelnde Aufsicht und Anweisung, die das Berufungsgericht dem Beklagten und der Klägerin vorwirft, kann sich, soweit ersichtlich, nur darauf beziehen, daß der Sachverständige A. in seinem im Vorprozeß erstatteten letzten Gutachten vom 21. Dezember 1957 auch die Verwendung zu frischen Bauholzes und die Benutzung der alten Balkenlöcher rügt.

31

Das rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verteilung des Schadens je zur Hälfte. Denn einmal scheint dieser Fehler im Verhältnis zur falschen statischen Berechnung eine geringe Rolle gespielt zu haben. Und zum anderen bedarf es der Feststellung, welche Aufgaben der Klägerin und welche dem Beklagten oblagen, und wie sie diese Aufgaben untereinander geteilt hatten. Eine Bezugnahme auf die Akten des Vorprozesses führt hier nicht weiter, weil solche Fragen dort keine Rolle gespielt haben.

32

d)

Schließlich war es auch nicht zulässig, die "Einwendungen" des Beklagten als unsubstantiiert abzutun.

33

Das Berufungsgericht hat dabei nicht beachtet, daß es Sache der Klägerin ist, alle Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs zu behaupten und zu beweisen. Sie muß also die Verantwortlichkeit des Beklagten gegenüber Frau Gr. sowie alle Umstände im einzelnen darlegen, die die beiderseitige Verursachung erkennen lassen. Dem ist sie bisher nur unzureichend nachgekommen.

34

III.

Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Vogt