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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.10.1993, Az.: BVerwG 4 B 160.93

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 160.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 15.08.1990 - AZ: 8 A 146/88
OVG Schleswig-Holstein - 29.04.1993 - AZ: 1 L 172/91

Fundstellen

  • AgrarR 1994, 407-408
  • BRS 1993, 216-218
  • BauR 1994, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1994, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 116-118
  • DÖV 1994, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1994, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1994, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1994, 178-179
  • UPR 1994, 103-104
  • ZfBR 1994, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Oktober 1993
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt. Die Frage, "ob eine sehr erhebliche Änderung einer baulichen Anlage die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB entfallen läßt", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie geht insofern an den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen vorbei, als das Berufungsgericht nicht lediglich darauf abgehoben hat, daß das Gebäude, um dessen Genehmigung es geht, "sehr erheblich" geändert worden sei, sondern davon ausgegangen ist, daß das Bauwerk "wegen der massiven Umbauarbeiten ... wie ein Neubau beurteilt werden" müsse. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es indes selbst dann nicht, falls die Beschwerde nur mißverständlich formuliert sein sollte und in Wahrheit die Frage aufwerfen will, ob auch unter den von der Vorinstanz bezeichneten Voraussetzungen eine erleichterte Zulassung auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Betracht kommt. Nicht jede Frage der sachgerechten Auslegung und Anwendung von Vorschriften des revisiblen Rechts ist der Klärung in einem Revisionsverfahren vorbehalten. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß aus Gründen der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation auch außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten läßt. So liegt es hier.

3

Die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen. Dies ergibt sich aus folgendem:

4

Die Zielrichtung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB geht zwar dahin, im Vergleich zu § 35 Abs. 2 BauGB Erleichterungen zu schaffen. Den Veränderungen, die diese Regelung ermöglicht, sind jedoch Grenzen gesetzt. Die Neuerrichtung eines Gebäudes ist nur dann zulässig, wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Die Erweiterung einer baulichen Anlage ist an die Voraussetzungen der Nummern 5 und 6 geknüpft. Die Zulässigkeit von Nutzungsänderungen im Falle der Nummer 1 macht der Gesetzgeber davon abhängig, daß mit dem Vorhaben keine wesentliche bauliche Änderung einhergeht. Dieses differenzierte Regelungssystem läßt auch Rückschlüsse auf Inhalt und Grenzen des in Nummer 4 enthaltenen Genehmigungstatbestandes zu. Diese Vorschrift ist im Vergleich mit den übrigen Tatbestandsalternativen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB einerseits weiter, andererseits enger gefaßt. Sie geht über die in Nummer 1 eröffnete Möglichkeit hinaus, da sie eine Änderung oder Nutzungsänderung auch dann zuläßt, wenn diese wesentlich ist. Dagegen bleibt sie in ihrem Regelungsgehalt hinter den Nummern 2 und 3 sowie den Nummern 5 und 6 zurück, da sie bei einem das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäude nur die Änderung oder Nutzungsänderung erleichtert, die Neuerrichtung oder die bauliche Erweiterung in dem in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Umfang aber ausschließt. Daß die Änderungen zwar die Schwelle des Unwesentlichen überschreiten, die damit verbundene Umgestaltung aber nicht so weit gehen darf, daß sie auf eine Neuerrichtung oder eine Erweiterung im Sinne der Nummern 2, 3, 5 und 6 hinausläuft, wird durch zwei weitere Tatbestandsmerkmale unterstrichen. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt nur die Änderung solcher Bauwerke, die erhaltenswert sind. Ferner macht er die erleichterte Zulassung davon abhängig, daß das Vorhaben dem Zweck dient, den Gestaltswert des Gebäudes zu erhalten.

5

Der Sinn dieser Regelung ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken vorzubeugen. Vorausgesetzt wird allerdings, daß ein Gebäude vorhanden ist, bei dem für Erhaltungsmaßnahmen überhaupt noch Raum ist. Dies schließt den Wiederaufbau von Ruinen oder von Anlagen, die jegliche Funktion verloren haben, ebenso aus wie Bauarbeiten an verfallenen Gebäuden, die einem Wiederaufbau gleichkommen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. September 1984 - BVerwG 4 B 203.84 - ZfBR 1984, 302). Nichts anderes gilt indes, wenn ein noch vorhandenes Gebäude in der Weise umgestaltet wird, daß an seiner Stelle ein Ersatzbau geschaffen wird. Ein solcher Fall kann schon dann gegeben sein, wenn ein Bauwerk nach teilweisem Abbruch wiedererrichtet wird. Denn auch Änderungen dieser Art sind nicht darauf ausgerichtet, die vorgefundene Bausubstanz zu erhalten. Entscheidend ist, ob das wiederhergestellte Gebäude mit dem ursprünglich noch vorhandenen identisch ist. An diesem Merkmal fehlt es, wenn der mit der Umgestaltung verbundene Eingriff so intensiv ist, daß der frühere Baubestand im Gesamtgefüge der veränderten Anlage nicht mehr als Hauptsache in Erscheinung tritt. Eine Schrankenfunktion erfüllt bei der erleichterten Zulassung von Änderungen nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB darüber hinaus das Tatbestandselement der Erhaltung des Gestaltswerts. Es schließt Umgestaltungen aus, die zwar die Identität der Anlage unangetastet lassen, dem Gebäude aber ein im Vergleich zum früheren Zustand anderes Erscheinungsbild verleihen.

6

Das Berufungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin in Relation zu dem ursprünglich vorhandenen Jägerhaus gesetzt und als einen größer dimensionierten "Neubau" qualifiziert, auf den § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht anwendbar ist. Ob die von ihm hierzu getroffenen Feststellungen diesen Schluß tragen, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des konkreten Falles, die im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich ist.

7

Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch.

8

Das Berufungsgericht hat sich nicht dadurch in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 8.78 - (BauR 1980, 49) und vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 - (BauR 1985, 545) gesetzt, daß es im Anschluß an das Urteil des Erstgerichts ein Ferienhaus in einer durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Außenbereichslandschaft als Vorhaben bewertet hat, das die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Die Entscheidung vom 24. August 1979 steht dieser Auffassung nicht entgegen, denn ihr liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Zwar läßt sich ihr der Rechtssatz entnehmen, daß es für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht ohne weiteres ausreicht, wenn ein der Erholung dienendes Vorhaben der für den Außenbereich charakteristischen landwirtschaftlichen Nutzung wesensfremd ist. Diese Aussage darf jedoch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herausgelöst werden. Sie beruhte - fallbezogen - auf der Prämisse, daß das Baugrundstück nach den tatrichterlichen Feststellungen, anders als dies nach dem Vorbringen der Beschwerde hier der Fall ist, nicht nur durch die landwirtschaftliche Nutzung seiner Umgebung, sondern auch durch die Erholungsfunktion der Landschaft geprägt war. Auch das Urteil vom 19. April 1985 scheidet als tauglicher Anknüpfungspunkt für die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz aus, da es nicht die Genehmigung eines Ferienhauses, sondern die Zulässigkeit der Erweiterung einer Pensionspferdehaltung um einige Pferdeboxen in einem Gebiet betraf, in dem diese Nutzungsweise keinen Fremdkörper darstellte.

9

Ebensowenig hat das Berufungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 26. Mai 1967 - BVerwG 4 C 25.66 - (BVerwGE 27, 137) und vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 31.78 - (ZfBR 1983, 31) formulierten Rechtssatz steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den genannten Entscheidungen ausgeführt, daß Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig die Gefahr der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor, der z.B. in Betracht kommt, wenn eine Baulücke aufgefüllt wird (Urteil vom 26. Mai 1967) oder das Baugrundstück durch die umgebende Bebauung sonstwie eine Prägung erhält, die die Wertung erlaubt, daß es zur Bebauung ansteht (Urteil vom 29. Oktober 1982). Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr, da ihm für einen Ausnahmefall nichts ersichtlich schien, die Voraussetzungen für die Annahme eines Regelfalls bejaht. Diese rechtliche Würdigung mag die Beschwerde für unzutreffend halten. Das ist indes nicht gleichbedeutend mit einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

10

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Berkemann
Lemmel
Halama